Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Die Kosten der Zubereitung einer warmen Mahlzeit dürfen bei der Schätzung der erforderlichen Dienstleistungskosten nicht deshalb vernachlässigt werden, weil ältere oder behinderte Personen in manchen Gemeinden täglich ein warmes Mittagessen ("Essen auf Rädern") zugestellt erhalten können. Entscheidungstexte 10 ObS 104/88 Entscheidungstext OGH 20.09.1988 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Wesentlich und damit rechtlich bedeutend, ist eine Änderung dann, wenn sie eine Besserung des zuvor bestandenen geistigen oder körperlichen Zustandes mit sich bringt, die zur Folge hat, dass Verrichtungen, die zum Gewährungszeitpunkt ausgeschlossen waren, nunmehr möglich sind. Die bloße Änderung der Rechtsprechung könnte ohne dass eine Änderung im gesundheitlichen Zustand bzw hinsichtlich der Fähigkeit, die Verricht... mehr lesen...
Norm: ASVG §105aBSVG §70
Rechtssatz: Benötigt der Pensionist zum Einkaufen und Besorgen von Medikamenten (exponierte Lage des Wohnortes - 2 Kilometer vom Ort mehrere 100 Meter Höhenunterschied), zum Waschen der Wäsche, zum gründlichen Aufräumen der Wohnung und zum Zubereiten einer warmen Mahlzeit fremde Unterstützung, so liegen die Voraussetzungen für den Hilflosenzuschuß vor. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASVG §97ASVG §99ASVG §105a
Rechtssatz: Auch die Herabsetzung der Pension um den Hilflosenzuschuß kann nur unter den Voraussetzungen des § 99 Abs 1 ASVG ausgesprochen werden, also wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Hilflosenzuschusses wesentlich geändert haben. Entscheidungstexte 10 ObS 40/88 Entscheidungstext OGH 26.04.1988 10 ObS 40/88... mehr lesen...
Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Wer zwar sämtliche notwendigen Verrichtungen physiologisch gesehen durchführen kann, infolge einer Antriebslosigkeit jedoch eine Anleitung bei praktisch allen lebensnotwendigen Verrichtungen benötigt, ist hilflos. Entscheidungstexte 10 ObS 67/88 Entscheidungstext OGH 22.03.1988 10 ObS 67/88 Veröff: SZ 61/72 = SSV-NF 2/32 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §105aOFG §5a Abs2
Rechtssatz: Die Unfähigkeit, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen, kann nur in dem Umfang Hilflosigkeit im Sinne des § 105 a ASVG begründen, als der Ausfall der erforderlichen Wartung und Hilfe dazu führen würde, daß der Rentner oder Pensionist in absehbarer Zeit sterben oder verkommen oder gesundheitliche Schäden erleiden würde. Unabhängig davon, ob Baden und Duschen nicht durch auf eine andere Weise v... mehr lesen...
Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Weist jemand eine spastische Halbseitenschwäche mit Ausfallerscheinungen auf der gesamten linken Körperseite und dadurch auch eine Gehbehinderung auf, ist er einem - nicht hilflosen - Einarmigen nicht gleichzuhalten. Entscheidungstexte 9 ObS 38/87 Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObS 38/87 European ... mehr lesen...
Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Der Ansicht, die Ausdrücke Wartung und Hilfe seien nicht gleichzusetzen, sondern stellten Begriffe mit gesondertem Inhalt dar, kann nicht beigetreten werden. Der OGH vertritt die Ansicht, daß bei der Auslegung des § 105 A ASVG im Sinn der Ausführungen Kudernas (DRdA 1968,188 f) von den übergeordneten Worten "derart hilflos" in Verbindung mit dem Zweck des Hilflosenzuschusses auszugehen ist und die Wortfolge "Wartung... mehr lesen...
Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Zweck des Hilflosenzuschusses ist es, dem Rentner oder Pensionisten, der infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage ist, die lebensnotwendigen Verrichtungen selbst zu besorgen, den durch die Inanspruchnahme anderer Personen entstehenden Mehraufwand wenigsten teilweise zu ersetzen. Entscheidungstexte 10 ObS 39/87 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: ASVG §105aOFG §5a Abs2
Rechtssatz: Ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe liegt nur dann vor, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß. Bei der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen handelt, müssen die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung s... mehr lesen...
Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Hilflosigkeit liegt immer dann vor, wenn der Rentner oder Pensionist nicht in der Lage ist, auch nur einzelne dauernd wiederkehrende lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen. Entscheidungstexte 10 ObS 39/87 Entscheidungstext OGH 22.10.1987 10 ObS 39/87 10 ObS 41/87 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Ein Hilflosenzuschuß darf auf Dauer nur entzogen werden, wenn seine im § 105 a Abs 1 ASVG angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind. Ob eine solche anspruchsvernichtende Änderung der Umstände eingetreten ist, ist durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung (nicht etwa der Weitergewährung) des Hilflosenzuschusses gegebenen mit den nunmehrigen Verhältnissen des Rentners (Pensionisten) festzustellen. Ist kei... mehr lesen...
Die Klägerin wurde am 6. 11. 1971 bei einem von Wolfgang M als Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKWs verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Gründe: nach unbestritten. Die Klägerin hat bereits in mehreren Vorprozessen Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall geltend gemacht. In diesen Vorprozessen wurden ihr ua. Schadenersatzleistungen aus dem Titel des Ersatzes der Kosten einer Haushaltshilfe für Zeit... mehr lesen...
Norm: ASVG §105aASVG §332 CGSVG §74GSVG §190 Abs1
Rechtssatz: Auch dann, wenn der Zustand der Hilflosigkeit des Geschädigten nur teilweise durch die dem Schädiger anzulastenden Unfallsfolgen bedingt ist, gehen die sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger bis zur vollen Höhe des geleisteten Hilflosenzuschusses auf den Sozialversicherungsträger über. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1325 D7ABGB §1327 c1ABGB §1327 fASVG §105aASVG §332 D
Rechtssatz: Es besteht keine sachliche Kongruenz zwischen Verdienstentgang und Hilflosenzuschuß, weil dieser nur die Abgeltung einer Forderung für die nötige Pflege betrifft. Entscheidungstexte 2 Ob 258/77 Entscheidungstext OGH 02.02.1978 2 Ob 258/77 8 Ob 139/80 Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §1325 D2bASVG §105aASVG §203ASVG §205ASVG §332 C
Rechtssatz: Der Schadenersatzanspruch der Ehefrau wegen Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Haushalt geht mangels sachlicher Kongruenz nicht auf den Sozialversicherungsträger über. Entscheidungstexte 2 Ob 65/70 Entscheidungstext OGH 17.06.1971 2 Ob 65/70 Veröff: RZ 1972,34 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §105a
Rechtssatz: Die Hilflosigkeit muß die Person des Rentenbeziehers selbst betreffen. Entscheidungstexte 2 Ob 460/70 Entscheidungstext OGH 25.02.1971 2 Ob 460/70 Veröff: SZ 44/24 = RZ 1971,161 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0084177 Dokumentnummer JJR_19710225_O... mehr lesen...
Norm: ASVG §105aASVG §203ASVG §205
Rechtssatz: Auslagen für Wartung und Hilfe, Behinderung in den Aufgaben als Hausfrau und Mutter werden durch die Versehrtenrente nicht abgegolten. Entscheidungstexte 2 Ob 460/70 Entscheidungstext OGH 25.02.1971 2 Ob 460/70 Veröff: SZ 44/24 = RZ 1971,161 2 Ob 65/70 Entscheidungstext OGH 17.06... mehr lesen...
Norm: ABGB §1325 D7ASVG §105aASVG §332 A
Rechtssatz: Zur Frage der Berücksichtigung des Hilflosenzuschusses bei Berechnung des Verdienstentganges (Der Kläger hat eine Abgeltung der auf die unfallskausale Hilflosigkeit zurückzuführenden Vermehrung seiner Bedürfnisse nicht begehrt; damit hat er aber vorweg berücksichtigt, daß zufolge der Legalzession des § 332 ASVG nur der Sozialversicherungsträger legitimiert ist, einen derartigen Ersatzanspruch... mehr lesen...
Norm: ABGB §1325 D2bASVG §105aASVG §332 Abs1 C
Rechtssatz: Die klagende Pensionsversicherungsanstalt ist berechtigt, den Anspruch geltend zu machen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich der Versicherte eine Pflegeperson gehalten oder den Hilflosenzuschuss in anderer Weise zur Beseitigung der Unfallsfolgen verwendet hat. Auch wenn ihm dritte Personen die notwendigen Dienste unentgeltlich geleistet hätten, könnte der Beklagte daraus für sich k... mehr lesen...
Norm: ASVG §105aASVG §332 C
Rechtssatz: Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Auslagen für eine Pflegeperson, ist auf den Sozialversicherungsträger insoweit übergegangen, als er den Geschädigten einen Hilflosenzuschuß nach § 105 a ASVG bezahlte. Es handelt sich dabei um kongruente Ansprüche. Entscheidungstexte 2 Ob 314/65 Entscheidungstext OGH 07.10.1965 2 Ob 314/65 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §105aEO §10a BLPfG §5LPfG §6
Rechtssatz: Der Hilflosenzuschuß nach § 105 a ASVG ist grundsätzlich als Einkommen im Sinne des LPfG anzusehen. Entscheidungstexte 3 Ob 64/64 Entscheidungstext OGH 12.06.1964 3 Ob 64/64 EvBl 1964/411 S 575 = SZ 37/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1964:RS000052... mehr lesen...