Norm
ASVG §105aRechtssatz
Daß die Kosten der notwendigen Versorgung und Betreuung (ganz oder zum Teil) durch eine andere im Haushalt lebende Person bestritten werden. hat auch dann außer Betracht zu bleiben, wenn die Mittel dieser Person aus einem aus der Sozialversicherung gewährten Hilflosenzuschuß stammen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083676Dokumentnummer
JJR_19910423_OGH0002_010OBS00112_9100000_001