RS OGH 1991/4/23 10ObS112/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1991
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Norm

ASVG §105a

Rechtssatz

Daß die Kosten der notwendigen Versorgung und Betreuung (ganz oder zum Teil) durch eine andere im Haushalt lebende Person bestritten werden. hat auch dann außer Betracht zu bleiben, wenn die Mittel dieser Person aus einem aus der Sozialversicherung gewährten Hilflosenzuschuß stammen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083676

Dokumentnummer

JJR_19910423_OGH0002_010OBS00112_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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