Begründung: Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Linz; sie hat eine Zweigniederlassung in Innsbruck, deren zu HRB 3096 des Handelsregisters des Landesgerichtes Innsbruck registrierte Firma zunächst "Ö*** B***-Aktiengesellschaft B*** B*** I***" gelautet hatte und mit Eintragung vom 14. Mai 1985 in "Ö*** B***-Aktiengesellschaft B*** I***" geändert wurde. Die Klägerin ist Inhaberin der erstmals am 24. Oktober 1932 registrierten österreichischen Wortmarke Nr. 6443 ... mehr lesen...
Begründung: Manfred O***, geboren am 4.April 1982, Christian O***, geboren am 1.Feber 1984, und Michael O***, geboren am 21.Jänner 1985, sind die (unehelichen) Kinder Rosalinda O*** und des Manfred H***. Die Mutter und die Kinder sind philippinische Staatsangehörige. Die Mutter lebt seit dem Jahre 1980 in Wien; sie ist im Neurologischen Krankenhaus der Stadt Wien, Rosenhügel, als Krankenschwester beschäftigt und bewohnt im Schwesternheim ein 20 m2 großes Zimmer. Sie verfügt über e... mehr lesen...
Begründung: Nachdem der Minderjährige bereits im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe bei Pflegeeltern untergebracht worden war, ordnete das Erstgericht mit Beschluß vom 10.November 1987 die gerichtliche Erziehungshilfe durch Unterbringung des Kindes bei den bisherigen Pflegeeltern Josef und Maria H*** in Rechberg an und gewährte den Eltern des durch deren nachfolgende Eheschließung legitimierten Kindes ein Besuchsrecht. Mit Beschluß vom 25.11.1988 dehnte das Erstgericht das bi... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Die Verwechslungsgefahr muß keinesfalls immer dann bejaht werden, wenn sie nur in bezug auf das Wortbild, den Wortklang oder den Wortsinn besteht; vielmehr hat sich immer mehr die Erkenntnis durchgesetzt, daß der abweichende Begriffsinhalt trotz (etwa) klanglicher Ähnlichkeit die Verwechselbarkeit ausschließen kann. Das gilt nicht nur, wenn jedes der beiden Zeichen einen bestimmten, vom anderen abweichenden Begriffs... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin erzeugt und vertreibt Türen, Türenelemente, Wandpaneele, Bauelemente udgl., die sie unter dem Firmenschlagwort "H***" ankündigt. Die Bezeichnung "H***" ist auch - mit der Priorität vom 16.Februar 1984 - für die Klägerin als Marke für Türen, Türblätter, Türfüllungen, Füllplatten, Türrahmen u.a. geschützt. Auch die Beklagte erzeugt und vertreibt Türen und Türstöcke samt Zubehör. Während sie diese bis vor kurzem ausschließlich unter ihrem Firmenschla... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Der Zuordnungsgrad - also die Angabe, wie weit auch das Unternehmen, mit dem das Zeichen in Zusammenhang gebracht wird, namentlich bekannt ist - ist keine notwendige Voraussetzung für die Verkehrsgeltung; nach ihm muß nur dann gefragt werden, wenn die Frage nach dem Kennzeichnungsgrad zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat. Entscheidungstexte 4 Ob 22/89 ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Der OGH vermag sich der in der Entscheidung des OPM vom 29.06.1970, Om 2/69 (ÖBl 1972,119) vertretenen Auffassung nicht anzuschließen, wonach beim Nachweis der Verkehrsgeltung die Frage, um welche Waren es sich handelt, erst dann zu stellen ist, wenn die Frage, ob das betreffende Zeichen auf die Herkunft von Waren aus einem bestimmten Unternehmen hinweist, bejaht wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Umfragen, die zum Nachweis der Verkehrsgeltung eines Unternehmenskennzeichens durchgeführt werden, brauchen den Bekanntheitsgrad nicht zu umfassen; es genügt vielmehr, wenn nach dem Kennzeichnungsgrad und - sofern dies noch zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat, auch nach dem Zuordnungsgrad gefragt wird. Dabei ist zu beachten, daß durch die Fragestellung keinerlei Hinweise auf das konkret beworbene Produkt oder... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Der Bekanntheitsgrad des Zeichens also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen - sagt über die Verkehrsgeltung eines Zeichens noch nichts aus. Entscheidend ist vielmehr (in erster Linie der Kennzeichnungsgrad; er gibt an, wie weit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung angesehen wird. Das ... mehr lesen...
Norm: MSchG §4UWG §9 C1
Rechtssatz: Der Ausdruck "kinderfest" für Buntstifte ist schutzfähig (kein Freihaltebedürfnis, keine beschreibende Angabe zumindest, keine beschreibende Angabe zumindest bei Gebrauch als Hauptwort). Entscheidungstexte 4 Ob 22/89 Entscheidungstext OGH 04.04.1989 4 Ob 22/89 Veröff: ÖBl 1989,162 European C... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt und vertreibt - so wie vor ihr schon die B***-U*** AG - seit 1983 Buntstifte mit besonders starker Mine und Holzummantelung unter der Bezeichnung "J*** K***" in Blech - bzw. Plastikpackungen zu 6, 10, 12, 24 und 36 Stück; diese Buntstifte werden aber auch einzeln abgegeben. Nur die Blechpackungen enthalten einen Hinweis auf die Klägerin als Erzeugerin, nämlich die Buchstaben "B + U"; sie tragen den Aufdruck "J*** K*** FARBSTIFTE MIT SUPERMINE". Auf... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht ordnete für die am 9. Juni 1979 geborene Carina S*** - und für ihren am 20. Mai 1983 geborenen Halbbruder Rudolf S*** -, die zuletzt bei ihrer Mutter Renate S*** gelebt hatten, dort aber in einen ihre Entwicklung und ihr Wohl gefährdenden Erziehungsnotstand geraten waren, gerichtliche Erziehungshilfe an und genehmigte die am 11. April 1988 erfolgte Unterbringung der beiden Minderjährigen im Kinderheim St. Josef in Linz. Zugleich wies es den Antrag des V... mehr lesen...
Begründung: Der am 6. Juli 1980 geborene mj. Johann F*** ist der eheliche Sohn und zugleich das einzige Kind des Polizeibeamten Johann F*** und der im Haushalt tätigen Eva (auch Evelyn) F***. Im Oktober 1984 verstarb die damals fünf Monate alte Schwester des Minderjährigen Angelika am sogenannten "plötzlichen Kindestod". Dieses traurige Ereignis wurde von der Familie nicht vollständig verarbeitet und sogar Grund für familiäre Auseinandersetzungen. 1985 wurde das Jugendamt (für den... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt seit Jahrzehnten den Handel mit Kraftfahrzeugen und ist seit rund 15 Jahren österreichischer Generalimporteur der Automarke Toyota. Die Firma Ernst F*** ist seit 26. Juni 1942 zu HRA 11186 des Handelsregisters beim Handelsgericht Wien registriert. Der Sitz der Klägerin ist Wien; ihre geschäftsführenden Gesellschafter sind Friedrich F*** und seine Mutter. Die in Salzburg ansässige beklagte Gesellschaft mbH ist seit 21. Jänner 1987 zu HRB 6... mehr lesen...
Norm: UWG §9
Rechtssatz: Verwechslungsgefahr wird vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren hervorgerufen. Hiebei genügt eine gewisse Warennähe und Branchennähe; die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfe jedoch nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. Entscheidungstexte 4 Ob 120/88 Ent... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Bei der Prüfung, ob Verwechslungsgefahr im engeren oder im weiteren Sinn vorliegt, ist außer der Kennzeichnungskraft des Zeichens des Klägers auch erheblich, welche Arbeitsgebiete für die Unternehmen typisch sind; dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen ihrer Verkehrsgeltung und dem Grad der Branchenverschiedenheit. Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungs... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Die Befriedigung gleicher oder ähnlicher menschlicher Bedürfnisse kann zwar ein Indiz für die Branchennähe der betreffenden Waren und Dienstleistungen sein; entscheidend ist aber für die Verwechslungsgefahr im engeren Sinn, ob diese Waren auch tatsächlich üblicherweise von denselben Unternehmen erzeugt oder vertrieben werden oder der Verkauf und die Dienstleistung üblicherweise durch denselben Unternehmer geschieht.... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Nur bei einem entsprechend hohen Bekanntheitsgrad des Firmenschlagwortes zieht das Publikum den Schluß, daß der Inhaber dieses Zeichens eine Lizenz zur Verwendung des Zeichens für branchenfremde Waren oder Leistungen erteilt hat, und darin einen für die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn noch ausreichenden wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhang der beiden Unternehmen vermuten. Allein aus dem Trend zu... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Daß das eine Unternehmen Waren vertreibt und das andere Dienstleistungen anbietet, schließt Branchengleichheit oder Branchennähe nicht aus, weil zwischen Waren und Dienstleistungen eine so enge Verbindung bestehen kann, daß für die beteiligten Verkehrskreise der Schluß naheliegt, die Dienste würden von demselben Unternehmen geleistet, das auch die Ware herstellt oder vertreibt, zumindest aber von einem Unternehmen, ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt den Groß- und Kleinhandel mit Textilien aller Art; sie hat in Wien sieben und in der Shopping-City Süd eine weitere Filiale. Sie vertreibt Herrenoberbekleidung sowie Accessoires aller Art, wie Gürtel, Manschettenknöpfe, Schuhe usw. Die von der Klägerin vertriebenen Waren gehören zur gehobenen Preis- und Qualitätsklasse. Das Unternehmen besteht seit 17 Jahren und wirbt für die angebotenen Waren in Tageszeitungen wie "Kurier" und "Kronen-Zeitung", i... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller, Nutzungsberechtigter der Genossenschaftswohnung 1100 Wien, Grenzackerstraße 17/1/12, deren Eigentümerin die Antragsgegnerin ist, begehrt die Feststellung, die Vorschreibung der Heizkosten durch die Antragsgegnerin habe nach dem tatsächlichen Verbrauch zu erfolgen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, rückwirkend ab Oktober 1983 über die Heizkosten nach dem Verbrauch Rechnung zu legen und die Überzahlung des Antragstellers samt Kapitalmarktzinsen bin... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 AABGB §43 CUWG §9 B1
Rechtssatz: Das Recht, den eigenen Namen zu gebrauchen, wird durch § 9 UWG insofern eingeschränkt, als der Name nicht in einer solchen Weise gebraucht werden darf, daß Verwechslungen mit dem Namen (oder sonstigen Zeichen), dessen sich ein anderer befugterweise bedient, entstehen können. Der Benützer des Namens hat daher - auch bei lauterem Gebrauch seines Namens - alles Notwendige und ihm Zumutbare vorzukehre... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 AABGB §43 CUWG §9 B1
Rechtssatz: Unlauterer Namensgebrauch ist ausnahmslos unzulässig und schließt jede Berufung auf das Recht zum Führen des eigenen Namens aus, das gilt etwa bei Heranziehung eines Strohmannes oder bei bewußter Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr. Entscheidungstexte 4 Ob 110/88 Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 110/88 ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Der Verkehr - auf dessen Auffassung es bei der Prüfung der Verwechslung ankommt - kann durchaus annehmen, daß ein und dasselbe Unternehmen sowohl Rohstoffe als auch daraus hergestellte Waren vertreibt; umso eher kann er auf eine solche Arbeitsteilung zweier Unternehmungen, zwischen denen besondere Beziehungen und Zusammenhänge bestehen, schließen. Daraus folgt aber eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beim Österreichischen Patentamt sind für den Kläger seit dem 2.2.1981 bzw. 11.3.1981 die Wort-Bild-Marken Nr. 96084 "H*** Salatöl", Nr. 96374 "H*** Tafelöl" (beide für Speiseöle, insbesondere Sojaöle, Sonnenblumenöle, Rapsöle; Kernöle, insbesondere Kürbiskernöle, für Speisezwecke), Nr. 96375 "H*** Kürbis-Kernöl (für Kürbiskernöl) und Nr. 96376 "H*** Ripsöl" (für Rapsöle) eingetragen (Priorität durchwegs vom 8.10.1980). Die erstbeklagte GmbH wurde mit 1.12.1980... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende "I*** Import-Export Großhandelsgesellschaft mbH" mit dem Sitz in Wien wurde am 30. Oktober 1981 vom Handelsgericht Wien protokolliert. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere der Import, Export sowie der Großhandel, vor allem mit Fabriksanlagen, Maschinen, Werkzeugen und Industriestoffen sowie die Beteiligung an solchen Unternehmungen. Die beklagte "I*** Handelsgesellschaft mbH" mit dem Sitz in Linz wurde am 7.... mehr lesen...
Norm: MSchG §4UWG §9 C1
Rechtssatz: Ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht auch für Ausdrücke einer bestimmten Fachsprache; wenngleich eine solche Fachsprache nur von einem kleinen, fachlich gebildeten Kreis verwendet und verstanden wird, muß doch diesem Personenkreis das gleiche Bedürfnis an der Freihaltung derartiger Fachausdrücke zugebilligt werden wie der Allgemeinheit in bezug auf die Wörter der allgemeinen Umgangssprache. Was die breite... mehr lesen...
Begründung: Nach der Aktenlage sind die am 24.Juni 1973 geborene Serap E*** und die am 17.Dezember 1974 geborene Serpil E*** eheliche Kinder des Hasan und der Yüksel E***. Eltern und Kinder sind türkische Staatsangehörige. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Die Mutter ist unbekannten Aufenthaltes. Die Kinder wuchsen im Haushalt des Vaters in St. Pölten auf und hatten dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Mit Beschluß vom 9.März 1988 (ON 16) ordnete das Erstgericht hinsichtlich diese... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3c
Rechtssatz: "Figurella" und "Figurbella" verwechselbar ähnlich. Entscheidungstexte 4 Ob 91/88 Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 91/88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079209 Dokumentnummer JJR_19880913_OGH0002_0040OB00091_8800000_001 mehr lesen...
Norm: MSchG §13UWG §9 B5UWG §9 D1
Rechtssatz: Der Inhaber einer Marke kann einen Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG nur dann geltend machen, wenn seine Marke von einem anderen kennzeichenmäßig gebraucht wird und nicht schon dann, wenn die Marke zu anderen Zwecken - zB als reine Bestimmungsangabe oder im Zuge eines Berichtes oder einer Abhandlung über die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Leistungen, etwa in Zeitungen und Zeitschriften, ... mehr lesen...