Norm
UWG §9Rechtssatz
Verwechslungsgefahr wird vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren hervorgerufen. Hiebei genügt eine gewisse Warennähe und Branchennähe; die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfe jedoch nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079161Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021