RS OGH 1989/1/10 4Ob120/88, 4Ob86/92, 4Ob128/92, 4Ob1026/94, 4Ob13/15p, 4Ob87/15w, 4Ob111/21h

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Veröffentlicht am 10.01.1989
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Norm

UWG §9

Rechtssatz

Verwechslungsgefahr wird vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren hervorgerufen. Hiebei genügt eine gewisse Warennähe und Branchennähe; die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfe jedoch nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 120/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 120/88
  • 4 Ob 86/92
    Entscheidungstext OGH 12.01.1993 4 Ob 86/92
    nur: Verwechslungsgefahr wird vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren hervorgerufen. (T1)
    Beisatz: Hier: Dienstleistung (T2)
  • 4 Ob 128/92
    Entscheidungstext OGH 06.04.1993 4 Ob 128/92
    nur T1
  • 4 Ob 1026/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 1026/94
    Beisatz: Hier: felix - Felix Katzenfutter: Beide bieten fabrikmäßig bearbeitete Nahrungsmittel, insbesondere Fertigprodukte, an; diese werden in aller Regel in den gleichen Geschäften verkauft; die Waren stehen einander somit nach Ursprung, Herkunft und Verwendungsweise so nahe, daß beim Durchschnittskäufer die Meinung entstehen kann, sie stammten aus demselben Betrieb. (T3)
  • 4 Ob 13/15p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 13/15p
    Auch; Beisatz: Hier: Branchengleichheit (Ausstrahlung eines Mode?Spartenprogramms). (T4)
  • 4 Ob 87/15w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 87/15w
    Beisatz: Hier: Branchennähe der jeweils in Klasse 35 eingetragenen Marken verneint. (T5)
  • 4 Ob 111/21h
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 4 Ob 111/21h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079161

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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