Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Der Verkehr - auf dessen Auffassung es bei der Prüfung der Verwechslung ankommt - kann durchaus annehmen, daß ein und dasselbe Unternehmen sowohl Rohstoffe als auch daraus hergestellte Waren vertreibt; umso eher kann er auf eine solche Arbeitsteilung zweier Unternehmungen, zwischen denen besondere Beziehungen und Zusammenhänge bestehen, schließen. Daraus folgt aber eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079287Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0040OB00115_8800000_001