Norm
MSchG §4Rechtssatz
Ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht auch für Ausdrücke einer bestimmten Fachsprache; wenngleich eine solche Fachsprache nur von einem kleinen, fachlich gebildeten Kreis verwendet und verstanden wird, muß doch diesem Personenkreis das gleiche Bedürfnis an der Freihaltung derartiger Fachausdrücke zugebilligt werden wie der Allgemeinheit in bezug auf die Wörter der allgemeinen Umgangssprache. Was die breite Öffentlichkeit, welche mit den Ankündigungen der Parteien in Berührung kommt, darunter versteht, ist rechtlich bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066557Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0040OB00095_8800000_001