RS OGH 1988/10/25 4Ob95/88, 4Ob138/89, 4Ob76/90, 4Ob70/94, 4Ob266/98s

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Norm

MSchG §4
UWG §9 C1

Rechtssatz

Ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht auch für Ausdrücke einer bestimmten Fachsprache; wenngleich eine solche Fachsprache nur von einem kleinen, fachlich gebildeten Kreis verwendet und verstanden wird, muß doch diesem Personenkreis das gleiche Bedürfnis an der Freihaltung derartiger Fachausdrücke zugebilligt werden wie der Allgemeinheit in bezug auf die Wörter der allgemeinen Umgangssprache. Was die breite Öffentlichkeit, welche mit den Ankündigungen der Parteien in Berührung kommt, darunter versteht, ist rechtlich bedeutungslos.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 95/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 95/88
  • 4 Ob 138/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 138/89
    Vgl auch; Beisatz: Kombucha (T1) Veröff: WBl 1990,217 = ÖBl 1990,165
  • 4 Ob 76/90
    Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 76/90
    Auch; Beisatz: EXPO-Technik (T2)
  • 4 Ob 70/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 70/94
    Auch; Beisatz: TÜV Bayern Austria (T3)
  • 4 Ob 266/98s
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 4 Ob 266/98s
    Auch; nur: Ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht auch für Ausdrücke einer bestimmten Fachsprache; wenngleich eine solche Fachsprache nur von einem kleinen, fachlich gebildeten Kreis verwendet und verstanden wird, muß doch diesem Personenkreis das gleiche Bedürfnis an der Freihaltung derartiger Fachausdrücke zugebilligt werden wie der Allgemeinheit in bezug auf die Wörter der allgemeinen Umgangssprache. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066557

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0040OB00095_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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