RS OGH 1989/4/4 4Ob22/89, 4Ob56/90, 4Ob37/94

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Veröffentlicht am 04.04.1989
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Der Zuordnungsgrad - also die Angabe, wie weit auch das Unternehmen, mit dem das Zeichen in Zusammenhang gebracht wird, namentlich bekannt ist - ist keine notwendige Voraussetzung für die Verkehrsgeltung; nach ihm muß nur dann gefragt werden, wenn die Frage nach dem Kennzeichnungsgrad zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079296

Dokumentnummer

JJR_19890404_OGH0002_0040OB00022_8900000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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