Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde am 30.5.1990 ***** im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien eingetragen; Gegenstand ihres Unternehmens ist der Handel zwischen Österreich und dem arabischen Raum. Das Wort "NEMSA" in ihrer Firma bedeutet auf arabisch "Österreich"; die deutsche Übersetzung der Firma der Klägerin lautet daher: "Österreichisch-arabische Handelsgesellschaft mbH". Der Beklagte tritt im geschäftlichen Verkehr mit dem von ihm seit 1975 betriebenen, nicht protok... mehr lesen...
Begründung: Unternehmensgegenstand des Betriebes sowohl der Klägerin als auch der Erstbeklagten ist (ua) der Vertrieb von Hühnereiern; der Zweitbeklagte ist der Geschäftsführer der Erstbeklagten. Die Klägerin etikettiert ihre Eierverpackungen wie folgt: Abbildung nicht darstellbar! (Erste Zeile: gelb mit feiner roter Umrandung zweite Zeile: gelb dritte und vierte Zeile: blau letzte Zeile: weiß mit feiner Rotumrandung; Siegel: weiß Untergrund: links (Kommode mit geöffneter Lade... mehr lesen...
Norm: UrhG §80UWG §9 C1
Rechtssatz: Der Titel "Fernsehwoche" ist nur beschreibend. Einem solchen Zeichen fehlt an sich die Unterscheidungskraft; es kann sie aber bei entsprechender Verkehrsgeltung erlangen. Entscheidungstexte 4 Ob 1/92 Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 1/92 4 Ob 1031/95 Entscheidungstext OGH 25.04.1995... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der klagende Verlag ist Medieninhaber der in der Bundesrepublik Deutschland verlegten und seit 1970 auch in Österreich vertriebenen Programmzeitschrift "Fernsehwoche" mit dem Untertitel "aktuell und vielseitig". Diese Zeitschrift, deren Auflage in Österreich derzeit rund 8.500 Stück beträgt, wird selbständig und nicht als Beilage zu einem anderen Printmedium verkauft. Sie bringt und kommentiert vorwiegend die Fernsehprogramme in der Bundesrepublik Deutschland, b... mehr lesen...
Norm: MSchG §4MSchG §23UWG §9 F3
Rechtssatz: Die Registrierung einer Marke aufgrund ihrer Verkehrsgeltung ist verfehlt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Marke nicht im gesamten Bundesgebiet gegeben (gewesen) waren, obwohl die Dienstleistung des Markeninhabers nicht auf ein bestimmtes Verkehrsgebiet beschränkt ist (VwGH JBl 1934,353; OPM PBl 1991,138 = ÖBl 1991,57). - "Gaudi-Stadl" Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C5
Rechtssatz: Soweit eine örtlich begrenzte Verkehrsgeltung des verwendeten Zeichens (hier: Marke) vorliegt, muß das Unterlassungsgebot und Rechnungslegungsgebot örtlich entsprechend beschränkt werden. - "Gaudi-Stadl". Entscheidungstexte 4 Ob 119/91 Entscheidungstext OGH 05.11.1991 4 Ob 119/91 European Case Law Ident... mehr lesen...
Norm: UWG §4UWG §9 C3
Rechtssatz: Weder "Gaudi" noch "Stadel" haben in bezug auf die Abhaltung unterhaltender Veranstaltungen in ländlichen Räumen ausreichenden Phantasiecharakter. Aber auch die Verbindung der beiden Begriffe wird im Verkehr nicht als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt werden. Mag auch die Zusammensetzung "GAUDI-STADL" eine erst in jüngerer Zeit entstandene sprachliche Neuschöpfung sein, so verkörpert sie doch nur ein... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Inhaber der mit Schutzdauer ab 16.12.1988 beim Österreichischen Patentamt registrierten Wortmarke Nr. 123.111 "GAUDI-STADL", welche für die Klassen 9 (Tonträger) und 41 (Unterhaltung) eingetragen ist. Am 16.9.1989 fand in W***** (NÖ) eine Veranstaltung statt, für welche mit Plakaten folgenden Inhaltes geworben wurde: Abbildung nicht darstellbar! Der Kläger behauptet, daß sein Zeichen "GAUDI-STADL" einen großen Bekanntheitsgrad erreicht habe und bei d... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der zu Reg.Nr. ***** des Österreichischen Patentamtes für die Klasse 25 (Strumpfwaren, Unterwäsche) eingetragenen Bildmarke in der Form eines Spinnrades mit dem 24.8.1989 als dem Beginn der Schutzdauer. Sie ist im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Textilbranche, tätig. Die Beklagte handelt in Kärnten und der Steiermark mit Strumpfwaren und Socken, welche mit dem für die Klägerin geschützten "Spinnrad" gekennzeichnet sind. Diese Ware... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der nachstehenden, im Markenregister des Österreichischen Patentamtes mit Beginn der Schutzdauer am 30.11.1989 für die Klassen 9 (Computer-Hardware, Computergehäuse) und 42 (Erstellung von Software) registrierten Marke Nr 128.064: Abbildung nicht darstellbar! Auf Seite 41 der Zeitschrift "Elektro Radio Handel" Nr 9/90 war folgende Anzeige der Beklagten eingeschaltet: Abbildung nicht darstellbar! Mit der Behauptung, daß die Beklagte dami... mehr lesen...
Begründung: Wolfang S***** aus G***** (BRD) ist Inhaber der mit Schutzdauer ab 19.8.1982 beim Österreichischen Patentamt unter Nr. 100.433 registrierten Wortmarke "Spinger Disco-Queen", welche für die Dienstleistungen (Kl 41) "Unterhaltung von Gästen durch Veranstaltung von Miss-Wahlen, insbesondere in Diskotheken" eingetragen ist. Er führt solche Veranstaltungen schon seit 30.10.1979 unter der Bezeichnung "Disco-Queen" oder "Disco-King" in der BRD in Diskotheken durch; dabei wird e... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C2
Rechtssatz: Ab welchem Grad der Zuordnung Verkehrsgeltung eingetreten ist, läßt sich nicht allgemein beantworten; das hängt vielmehr davon ab, wie unterscheidungskräftig das Zeichen an sich ist und in welchem Umfang ein Freihaltebedürfnis ist und je geringer die Kennzeichnungskraft ist, desto höher muß die Verkehrsgeltung sein, um einen Schutz zu rechtfertigen. - "New line". Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C2
Rechtssatz: Bei Beschaffenheitsangaben, die aus weithin gebräuchlichen Ausdrücken bestehen, an deren Freihaltung der Verkehr stark interessiert ist und die auch für sich nicht besonders unterscheidungskräftig sind, reicht jedoch ein Bekanntheitsgrad von fünfzig Prozent nicht aus; in diesem Fall sind an den Nachweis der Verkehrsgeltung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Soll ein im Sprachgebrauch nur schwer entbehrbares Wor... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Inhaberin der unter Nr. 115476 beim Österreichischen Patentamt mit der Priorität vom 7.Oktober 1986 für die Warenklasse 25 (Bekleidungsstücke, insbesondere Sportbekleidung, Schuhwaren) registrierten, nachstehend abgebildeten Wort-Bild-Marke: Abbildung nicht darstellbar! Die Klägerin vertreibt unter dieser Marke Basketball- und Freizeitschuhe sowie Nylonstiefel mit der Bezeichnung "SNOW JOGGER". Seit dem Jahre 1984 bringt sie die Bezeichnung ... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z2UWG §9 C3c
Rechtssatz: Auch im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen wird das Wort "ultra" von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Phantasiebezeichnung, sondern als Hinweis auf eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende, besondere Qualität aufgefaßt werden (PBl 1962,62); ihm kommt daher ausschließlich beschreibende Bedeutung im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG zu. Entsc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Inhaberin der nachstehenden, im Markenregister des Österreichischen Patentamtes mit Beginn der Schutzdauer am 5.8.1987 für die Klassen 12 (Fahrräder), 25 (Bekleidungsstücke, Stiefel, Schuhe), 28 (Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind) und 35 (Werbung; Information und Fachberatung über Sportartikel) registrierten Wort-Bild-Marke Nr 116.813: Abbildung nicht darstellbar! Die Beklagte importiert Sport- und Mo... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach §§ 78, 402 Abs 2 EO, § 528 Abs 1 ZPO liegen entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 Satz 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 3, § 526 Abs 3 ZPO nicht vor: Die in der angefochtenen Entscheidung zur Frage der Wiederholungsgefahr vertretene Auffassung hält sich im Rahmen der vom Obersten Gerichtshof in stä... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3c
Rechtssatz: "Quadra" nicht verwechselbar ähnlich mit "quattro". Entscheidungstexte 4 Ob 61/90 Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 61/90 Veröff: WBl 1991,66 = GRURInt 1991,387 = ÖBl 1991,93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079142 Dokumentnummer JJR_1990... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Dem Kauf von Kraftfahrzeugen geht regelmäßig ein kritischer Vergleich der in Frage kommenden Fabrikate und Typen voran, so daß wegen der dabei aufgewendeten Aufmerksamkeit auch kleinere Unterschiede der Kennzeichen der Hersteller auffallen und die Gefahr von Verwechslungen beseitigen können. - "quattro" - "Quadra". Entscheidungstexte 4 Ob 61/90 Entscheid... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten zweier Zeichen können die Verwechslungsgefahr nur dann begründen, wenn sie an sich geeignet sind, betriebliche Herkunftsvorstellungen auszulösen. Das gilt insbesondere auch für den gemeinsamen Sinngehalt mehrerer Zeichen. - "quattro" - "Quadra". Entscheidungstexte 4 Ob 61/90 Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin stellt ua Personenkraftwagen mit permanentem Allradantrieb her und verwendet dafür seit dem Jahr 1980 - neben ihren Marken- und Modellbezeichnungen - die Bezeichnung "quattro". Am 9. 8. 1986 wurde zugunsten der Klägerin die internationale Marke Nr. 505 307 "quattro" für die Warenklasse 12 (Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft und auf dem Wasser) registriert. Der Schutz der Marke wurde ua auch für Österreich beantragt. Mit... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist unter der Firma "H*** & G***" Immobilien-Verwaltungsgesellschaft mbH seit 24.4.1975 im Handelsregister des Landesgerichtes Linz zu HRB 1477 protokolliert; ihr Sitz ist Linz. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Ausübung des Handelsgewerbes des Immobilienverwalters, des Immobilienmaklers und des Vermögensberaters. Die Beklagte übt das Immobilienmaklergewerbe aus. Mit Inseraten in der Tageszeitung "K***" vom 4.11.1989, 9.12.1989, 16.12.19... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin (bzw ihre Rechtsvorgängerin) betreibt seit vielen Jahren ein Fotostudio mit dem Firmenbestandteil "W***". Im Jahre 1972 war die "Peter W*** Gesellschaft mbH" gegründet und zu 7 HRB 14.141 im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien eingetragen worden. Durch Umwandlung entstand daraus im Jahre 1981 die Einzelfirma "Peter W***", sodann nach dem Eintritt der Gesellschafterin Friedrun W*** die "Peter & Friedrun W*** OHG" und nach einer neuerliche... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Inhaberin der für Düngemittel registrierten österreichischen Wortmarken "G***" und "N***". Die Kurzbezeichnungen "N***" und "Weide-N***" für das unter der letztgenannten Marke vertriebene Düngemittel sind markenrechtlich nicht geschützt. Es handelt sich dabei um eine - sonst als Bezeichnung nicht gebräuchliche - Abkürzung der Marke "N***". "N***" wurde zunächst als betriebsinterne Bezeichnung von den Stickstoffwerken, dann von der Klägerin un... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt ein Werbeunternehmen mit fünf Unterabteilungen; für eine dieser Unterabteilungen verwendet sie seit ungefähr 1980 die Bezeichnung "E***-Technik". Sie tritt im Rechtsverkehr unter ihrer Firma Siegmund R*** (einer Kommanditgesellschaft) auf, verwendet aber auf dem Geschäftspapier neben den Bezeichnungen für die anderen Unterabteilungen auch die Bezeichnung "E***- Technik". Die Klägerin ist auf Grund der Markenanmeldung vom 13.1.1987 Inhaberin der ös... mehr lesen...
Begründung: Beide Parteien betreiben das Bewachungsgewerbe (§§ 318 ff GewO 1973), und zwar die Klägerin unter der Firma "H***-W***" Bewachungsdienst H*** & Co, die Beklagte unter der Firma "S***" Bewachungsdienst-Gesellschaft mbH. Die Vorinstanzen wiesen das Begehren der Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Führung des Wortes "Wacht" in ihrem Firmenwortlaut zu unterlassen und diesen durch Entfernung des Wortes "Wacht" zu ändern, ab. Weder der volle Firmenwortlaut n... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Friedrich Wilhelm Raiffeisen gründete im Jahr 1862 in Anhausen (Deutschland) den ersten Darlehenskassenverein mit Selbsthilfecharakter. Im Gegensatz zu Hermann Schulze-Delitzsch strebte Raiffeisen eine Ergänzung der Selbsthilfe der Landwirte durch Staatshilfen an. Die von ihm gegründeten Genossenschaften waren räumlich auf ein Dorf beschränkt und übernahmen mehrere Funktionen; die Geschäftsanteile waren niedrig, Gewinne wurden im allgemeinen nicht ausgeschütte... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und der Erstbeklagten ist die Organisation und die Durchführung von Reiseveranstaltungen; die Zweitbeklagte ist ein Textilhandelsunternehmen. Die Erstbeklagte warb für eine 5 Tage dauernde Verkaufsreise in die Toscana mit einer Postwurfsendung, in der als Hinweis auf den Veranstalter die Bezeichnung "R*** H***-REISEN, Tel. 07262/8230", aufschien. Der Prospekt war mit einer Antwortpostkarte versehen, die an "H***-REISEN, R***-OMN... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D11UWG §9 B2
Rechtssatz: Eine schlagwortartige Abkürzung der Firma in der Werbung und bei öffentlichen Ankündigungen ist handelsrechtlich zulässig (SZ 48/125); sie ist auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn durch sie weder eine Täuschung des Publikums über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des § 2 UWG hervorgerufen wird noch eine Verwechslungsgefahr mit besonderen Bezeichnungen eines Unternehmens besteh... mehr lesen...
Norm: MSchG §13UWG §9 B5
Rechtssatz: Kennzeichenmäßiger Gebrauch der Marke: "PSK" durch Drucken von Erlagscheinen für den Postscheckverkehr. Entscheidungstexte 4 Ob 150/89 Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 150/89 Veröff: MR 1990,102 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066718 Do... mehr lesen...