Norm
MSchG §13Rechtssatz
Der Inhaber einer Marke kann einen Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG nur dann geltend machen, wenn seine Marke von einem anderen kennzeichenmäßig gebraucht wird und nicht schon dann, wenn die Marke zu anderen Zwecken - zB als reine Bestimmungsangabe oder im Zuge eines Berichtes oder einer Abhandlung über die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Leistungen, etwa in Zeitungen und Zeitschriften, Lehrbüchern und dergleichen - genannt wird. Äußert sich jemand über das mit einer Marke bezeichnete Produkt eines anderen, dann benützt er die Marke nicht kennzeichenmäßig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066696Dokumentnummer
JJR_19880913_OGH0002_0040OB00049_8800000_001