RS OGH 1988/9/13 4Ob49/88, 4Ob82/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1988
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Norm

MSchG §13
UWG §9 B5
UWG §9 D1

Rechtssatz

Der Inhaber einer Marke kann einen Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG nur dann geltend machen, wenn seine Marke von einem anderen kennzeichenmäßig gebraucht wird und nicht schon dann, wenn die Marke zu anderen Zwecken - zB als reine Bestimmungsangabe oder im Zuge eines Berichtes oder einer Abhandlung über die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Leistungen, etwa in Zeitungen und Zeitschriften, Lehrbüchern und dergleichen - genannt wird. Äußert sich jemand über das mit einer Marke bezeichnete Produkt eines anderen, dann benützt er die Marke nicht kennzeichenmäßig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 49/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 49/88
  • 4 Ob 82/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 82/95
    nur: Der Inhaber einer Marke kann einen Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG nur dann geltend machen, wenn seine Marke von einem anderen kennzeichenmäßig gebraucht wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066696

Dokumentnummer

JJR_19880913_OGH0002_0040OB00049_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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