Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Der Bekanntheitsgrad des Zeichens also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen - sagt über die Verkehrsgeltung eines Zeichens noch nichts aus. Entscheidend ist vielmehr (in erster Linie der Kennzeichnungsgrad; er gibt an, wie weit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung angesehen wird. Das Unternehmen selbst muß dabei nicht bekannt sein; es genügt, wenn an die Waren oder Leistungen des Zeichenträgers, nicht aber an diesen selbst, gedacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079181Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020