Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Der OGH vermag sich der in der Entscheidung des OPM vom 29.06.1970, Om 2/69 (ÖBl 1972,119) vertretenen Auffassung nicht anzuschließen, wonach beim Nachweis der Verkehrsgeltung die Frage, um welche Waren es sich handelt, erst dann zu stellen ist, wenn die Frage, ob das betreffende Zeichen auf die Herkunft von Waren aus einem bestimmten Unternehmen hinweist, bejaht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079016Dokumentnummer
JJR_19890404_OGH0002_0040OB00022_8900000_002