RS OGH 1989/4/4 4Ob22/89

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Veröffentlicht am 04.04.1989
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Umfragen, die zum Nachweis der Verkehrsgeltung eines Unternehmenskennzeichens durchgeführt werden, brauchen den Bekanntheitsgrad nicht zu umfassen; es genügt vielmehr, wenn nach dem Kennzeichnungsgrad und - sofern dies noch zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat, auch nach dem Zuordnungsgrad gefragt wird. Dabei ist zu beachten, daß durch die Fragestellung keinerlei Hinweise auf das konkret beworbene Produkt oder dessen Hersteller gegeben wird (ÖBl 1987,24).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079040

Dokumentnummer

JJR_19890404_OGH0002_0040OB00022_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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