Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Die Verwechslungsgefahr muß keinesfalls immer dann bejaht werden, wenn sie nur in bezug auf das Wortbild, den Wortklang oder den Wortsinn besteht; vielmehr hat sich immer mehr die Erkenntnis durchgesetzt, daß der abweichende Begriffsinhalt trotz (etwa) klanglicher Ähnlichkeit die Verwechselbarkeit ausschließen kann. Das gilt nicht nur, wenn jedes der beiden Zeichen einen bestimmten, vom anderen abweichenden Begriffsinhalt hat, sondern auch dann, wenn nur das eine Zeichen einen solchen Begriffsinhalt vermittelt, das andere aber eine - für den Außenstehenden unverständliche - Phantasiebezeichnung ist (hier: "Herholz" - "Wertholz" nicht verwechselbar ähnlich).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079137Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015