RS OGH 1989/1/10 4Ob120/88

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Veröffentlicht am 10.01.1989
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Die Befriedigung gleicher oder ähnlicher menschlicher Bedürfnisse kann zwar ein Indiz für die Branchennähe der betreffenden Waren und Dienstleistungen sein; entscheidend ist aber für die Verwechslungsgefahr im engeren Sinn, ob diese Waren auch tatsächlich üblicherweise von denselben Unternehmen erzeugt oder vertrieben werden oder der Verkauf und die Dienstleistung üblicherweise durch denselben Unternehmer geschieht. (Hier verneint bei Herrenoberbekleidung und Friseurleistungen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079340

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0040OB00120_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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