Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Bei der Prüfung, ob Verwechslungsgefahr im engeren oder im weiteren Sinn vorliegt, ist außer der Kennzeichnungskraft des Zeichens des Klägers auch erheblich, welche Arbeitsgebiete für die Unternehmen typisch sind; dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen ihrer Verkehrsgeltung und dem Grad der Branchenverschiedenheit. Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr höchstens bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen können; sie darf aber auch in diesem Fall nicht einfach unterstellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079005Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00120_8800000_001