Am 21.10.1997 zeigte das Arbeitsinspektorat Leoben bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag an, dass am 20.8.1997 sich auf der Baustelle in N, S-weg 5, ein schwerer Arbeitsunfall ereignet habe. Der Lehrling der Firma H & Co, M G sei zur Mithilfe beim Aufstellen eines Fassadengerüstes auf einer Gerüstlagenhöhe von mehr als vier Meter herangezogen worden und sei schließlich aus einer Höhe von zirka sieben Meter abgestürzt. Wegen einer Übertretung des § 9 Z 7 zweiter Satz der Verordnun... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs.1 KJBG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die 1. die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben; 2. der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, indem sie das 15. Lebensjahr vollenden. Gemäß § 4 Abs.1 KJBG gilt als Kinderarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art. Zufolge Abs.2 dieses Paragraphen gilt als... mehr lesen...
Rechtssatz: Um eine wirksame Verfolgungshandlung zu setzen muß die Tat ausreichend konkretisiert sein. Die Umschreibung des vermeintlichen Tatortes mit dem Ausdruck ..."Gasthaus in A ..." reicht nicht aus (Abweisung der Berufung des Arbeitsinspektorates gegen die Einstellung des Verfahrens erster Instanz). mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn das Arbeitsinspektorat anführt, daß "in der
Begründung: unter Punkt 6 die Übertretung des § 17 KJBG erwähnt und als Übertretung angeführt, aber diesbezüglich keine Strafe verhängt werde und die Nichtverhängung der Strafe auch nicht begründet werde", so ist folgendes zu entgegnen: In der Anzeige vom 21.9.1993 wurde unter Z4 angeführt, daß "die Jugendliche am 29.5.1993 bis 20.40 Uhr, am 6.6.1993 bis 20.45 Uhr, am 10.6.1993 bis 20.45 Uhr, am 21.6.1993 bis 21.30 Uhr, am 30.6.19... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Beurteilung der vom Arbeitsinspektorat angezeigten Verwaltungsübertretungen ist zunächst zu klären, ob die Arbeitszeitkarten der einzelnen Arbeitnehmer, die dem unabhängigen Verwaltungssenat in Kopie zur Einsichtnahme vorlagen, die tatsächliche Arbeitszeit im Sinne des KJBG bzw. des Arbeitszeitgesetzes (im folgenden kurz: AZG) wiedergeben, wie dies das Arbeitsinspektorat behauptet hat, oder ob von der dort ausgewiesenen Arbeitszeit - im Sinne der Rechtfertigung der Beschuld... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 27 Abs.2 KJBG muß vom Dienstgeber in Betrieben, in denen (wie hier) keine Betriebsvereinbarungen iSd § 97 Abs.1 Z2 des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden. Gemäß § 30 KJBG ist, wer diesem Bundesgesetz ... zuwiderhandelt, sofern die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach §§ 30 iVm 11 Abs 1 KJBG bilden die Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit eines Jugendlichen und die Überschreitung der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit jeweils einen eigenen zu ahndenden Verwaltungsstraftatbestand. Beim gegenständlichen Vorwurf einer Tagesarbeitszeit der Jugendlichen von 9 bis 10 Stunden, vermag der Beschuldigte mit dem Verweis, daß die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten wurde, somit nichts zu gewinnen. mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe als Werkmeister der prot. Firma "M" mit dem Sitz in Wien, A-straße, am 21.4.1992, gegen den Jugendlichen Alexander M, geboren 1974, mehrmals erhebliche wörtliche Beleidigungen, unter anderem mit dem Ausdruck "er wird mich um d`Erd haun", ausgestoßen. Hiedurch habe er §22 Abs1 in Verbindung mit §30 des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes vom 18. Dezember 1987, BGBl Nr 599/1987 ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Grundsätzlich kann bei der Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit als leicht und ungefährlich einzustufen ist, nicht lediglich ein objektiver Maßstab angewendet werden. Vielmehr ist auch subjektiv zu beurteilen, ob ein Arbeitnehmer, insbesondere ein Jugendlicher, für eine Tätigkeit durch Vermittlung theoretischer Kenntnisse und durch praktische Einführung am Gerät derart auf die Aufgabe vorbereitet wurde, daß für ihn die Tätigkeit als leicht und ungefährlich einzustufen ist, ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein gegen Herrn Ing J G geführtes Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht. Der erhobene Tatvorwurf lautete, er habe als Verantwortlicher der E******** Baugesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in S** P*****, H*****straße *, zugelassen, daß am 5. August 1992 an der Baustelle in S** P*****, W*****straße **, der namentlich genannte Jugendliche (geb. 27.9.1975) als Ferialpraktikant eine Bauwinde mit der Tragkraft von maximal 150 kg bedient habe. Gege... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn L W vorgeworfen, am 24. August 1991 in **** S, B*********straße 4, - vier Jugendliche nach 22,00 Uhr beschäftigt zu haben, obwohl Jugendliche im Gastgewerbe über 16 Jahren nur bis 22,00 Uhr beschäftigt werden dürfen (Punkt 1), - kein Verzeichnis über die beschäftigten Jugendlichen geführt zu haben (Punkt 2). Hiefür wurden über den Beschuldigten zu Punkt 1) Geldstrafen in der Höhe von je S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 2 Tage) für jed... mehr lesen...
Rechtssatz: Jeder neuerliche Verstoß gegen irgendeine Vorschrift des KJBG stellt einen Wiederholungsfall dar. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschäftigung von Kindern als "Schnupperlehre" zu Zwecken des Unterrichtes und der Erziehung, wie etwa bei der "berufspraktischen Woche/Tage" ist zulässig. mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgabe des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist es, Kinder und Jugendliche von gesundheitlicher und sittlicher Schädigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zu schützen und ihnen ein Mindestmaß an Freizeit und Erholung zu sichern. Es soll jenes Maß an Schutz gewähren, dessen die arbeitende Jugend im Interesse der Erhaltung ihrer Gesundheit und zur Förderung ihrer geistigen und körperlichen Entwicklung und Ausbildung bedarf. Die Beachtung dieses sozialen ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 3.9.1992, Zl 3- -92, wurde über Herrn H S in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber des Betriebes Hotel- Restaurant in **** St******** am S********, N******* 70, Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 51.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 51 Tage) verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß in insgesamt 17 Fällen bei den im Spruch: der Strafbehörde erster Instanz namentlich angeführten jugendlichen Arbeitneh... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. Juni 1992, Zl 3- -91, wurde das über Antrag des Arbeitsinspektorats für den *. Aufsichtsbezirk mit Schreiben vom 5. November 1991 eingeleitete Strafverfahren, in dem dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, die Bestimmung des §17 Abs5 KJBG, wonach in Backwaren - Erzeugungsbetrieben Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, ab 4,00 Uhr beschäftigt werden dürfen, dahingehend nicht einge... mehr lesen...
Rechtssatz: § 3 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz geht davon aus, daß die Verwendung von Lehrlingen in erster Linie zum Zwecke der Ausbildung dient und will verhindern, daß diese Ausbildung von der kurz vor Beendigung der Lehrzeit sich allenfalls ergebene Möglichkeit durchkreuzt wird, den 18jährigen auf gefährlichere Art zu verwenden als die übrigen Lehrlinge. Schon die starre Altersgrenze von 18 Jahren ist angesichts des Umstandes, daß die Schutzbedürftigkeit nicht schlagartig ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zweck des § 18 Abs 1 KJBG 1987 ist es sicherzustellen, daß den jugendlichen Arbeitnehmern ausreichend Gelegenheit zur Erholung gegeben wird, wobei bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung die diesbezüglichen Rechte der Jugendlichen unmittelbar beeinträchtigt werden. Diese Normen sind genauestens einzuhalten und unterliegen keinesfalls der freien Disposition durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Es ist daher unbeachtlich, wenn die gesetzwidrige Beschäftigung der Jugendlichen im E... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch wenn die Jugendliche den Dienst an einem Sonntag freiwillig übernommen hat, sowie der Dienstgeber krankheitshalber nicht im Betrieb aufhältig war, so ist dennoch die gesetzliche Verpflichtung, Jugendliche an Sonntagen nicht zu beschäftigen absolut einzuhalten und ist der Umstand der Freiwilligkeit der Dienstverrichtung durch die Dienstnehmerin nicht zu berücksichtigen oder als Milderungsgrund zu werten. mehr lesen...
Rechtssatz: Da es sich bei den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes um zwingendes Recht handelt, ist eine freie Vereinbarung von Dienstzeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen ausgeschlossen. Der Umstand der Freiwilligkeit der Dienstverrichtung vermag die Bestimmungen, die zum Schutz Jugendlicher bei der Beschäftigung in Gastgewerbebetrieben erlassen wurden, weder abzuändern noch außer Kraft zu setzen. Somit sind diese Regelungen jeder freien Disposit... mehr lesen...
Das gegen Herrn H P erlassene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 22. November 1990 Ort: xx K xxstraße 7 Tatbeschreibung Sie haben es als das gemäß §9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der Fa H P, xxstraße 7, in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, daß der jugendliche Lehrling M S, geb 21.01.1973, wohnhaft in xx xxbrunn 1... mehr lesen...
Rechtssatz: Das strafbare Verhalten nach §9 Z27 der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche ist immer dann gegeben, wenn die Beschäftigung im Freien, dh nicht in einem geschlossenen Raum, stattfindet. Dabei ist es unerheblich, ob die Verkaufstätigkeit in einer Passage, die nur nach einer Seite offen ist, stattfindet. Die Möglichkeit von Witterungseinflüssen ist gegeben. mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben in Ihrem Gewerbebetrieb in B, W straße 17, im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Jugendlichen (M S, S S) am 22. Jänner 1991 folgende Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten: 1) Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung waren nicht vorhanden bzw unzureichend. 2) Ein Abdruck des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsges... mehr lesen...
Rechtssatz: Die im § 27 vorgesehene Auflage- und Aushangpflicht des KJBG durch den Arbeitgeber entspricht inhaltlich der auch in anderen Arbeitnehmerschutzgesetzen festgelegten Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ersichtlichmachung arbeitschutzrechtlicher Vorschriften und zum Aushang betrieblicher Arbeitszeitvereinbarungen. Durch die Regelung des § 27 soll den Jugendlichen die Möglichkeit geboten werden, sich jederzeit über den Inhalt der sie betreffenden Schutzbestimmungen zu informieren. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn ein Gastwirt den Dienstplan für sein Unternehmen jeweils für eine Woche im vorhinein erstellt, selbst diesen kontrolliert, dabei auch die Erfordernisse des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes 1987 voll berücksichtigt, in der Folge aber, durch den unvorhersehbaren Ausfall von drei Dienstnehmern der Küchenchef einen Jugendlichen zu einer neuerlichen Sonntagsarbeit einberuft, kann dem Unternehmer dann kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn Art und Umfang seiner Be... mehr lesen...