Das strafbare Verhalten nach §9 Z27 der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche ist immer dann gegeben, wenn die Beschäftigung im Freien, dh nicht in einem geschlossenen Raum, stattfindet. Dabei ist es unerheblich, ob die Verkaufstätigkeit in einer Passage, die nur nach einer Seite offen ist, stattfindet. Die Möglichkeit von Witterungseinflüssen ist gegeben.