RS UVS Niederösterreich 1992/04/01 Senat-MI-92-003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Das strafbare Verhalten nach §9 Z27 der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche ist immer dann gegeben, wenn die Beschäftigung im Freien, dh nicht in einem geschlossenen Raum, stattfindet. Dabei ist es unerheblich, ob die Verkaufstätigkeit in einer Passage, die nur nach einer Seite offen ist, stattfindet. Die Möglichkeit von Witterungseinflüssen ist gegeben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten