RS UVS Kärnten 1993/04/29 KUVS-1426-1427/5/92

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Veröffentlicht am 29.04.1993
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Rechtssatz

Aufgabe des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist es, Kinder und Jugendliche von gesundheitlicher und sittlicher Schädigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zu schützen und ihnen ein Mindestmaß an Freizeit und Erholung zu sichern. Es soll jenes Maß an Schutz gewähren, dessen die arbeitende Jugend im Interesse der Erhaltung ihrer Gesundheit und zur Förderung ihrer geistigen und körperlichen Entwicklung und Ausbildung bedarf. Die Beachtung dieses sozialen Schutzprinzips gilt im besonderen Maße hinsichtlich der Verwendung von Kindern und Jugendlichen, deren körperliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist und bei denen eine Überbeanspruchung besonders leicht zu schweren Schädigungen führen kann. Diese Schutzbestimmungen sind aber auch notwendig wegen der sich aus der natürlichen Sachlage ergebenden Schwäche der Jugendlichen im Betrieb, ihre Nachgiebigkeit und Unerfahrenheit sowie ihre Organisationsfremdheit. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes - unabhängig von den subjektiven Einschätzungen durch die Betroffenen - zwingender Natur.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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