RS UVS Niederösterreich 1993/06/01 Senat-KO-92-070

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Veröffentlicht am 01.06.1993
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Rechtssatz

Jeder neuerliche Verstoß gegen irgendeine Vorschrift des KJBG stellt einen Wiederholungsfall dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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