RS UVS Kärnten 1992/08/10 KUVS-720/1/92

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Veröffentlicht am 10.08.1992
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Rechtssatz

Auch wenn die Jugendliche den Dienst an einem Sonntag freiwillig übernommen hat, sowie der Dienstgeber krankheitshalber nicht im Betrieb aufhältig war, so ist dennoch die gesetzliche Verpflichtung, Jugendliche an Sonntagen nicht zu beschäftigen absolut einzuhalten und ist der Umstand der Freiwilligkeit der Dienstverrichtung durch die Dienstnehmerin nicht zu berücksichtigen oder als Milderungsgrund zu werten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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