RS UVS Kärnten 1992/10/15 KUVS-788-790/4/92

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Veröffentlicht am 15.10.1992
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Rechtssatz

Zweck des § 18 Abs 1 KJBG 1987 ist es sicherzustellen, daß den jugendlichen Arbeitnehmern ausreichend Gelegenheit zur Erholung gegeben wird, wobei bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung die diesbezüglichen Rechte der Jugendlichen unmittelbar beeinträchtigt werden. Diese Normen sind genauestens einzuhalten und unterliegen keinesfalls der freien Disposition durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Es ist daher unbeachtlich, wenn die gesetzwidrige Beschäftigung der Jugendlichen im Einvernehmen mit diesen oder gar auf deren Wunsch hin erfolgte; es weist daher ein diesbezügliches Fehlverhalten keinen geringen Unrechtsgehalt auf.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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