RS UVS Kärnten 1991/12/17 KUVS-209/2/91

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Rechtssatz

Die im § 27 vorgesehene Auflage- und Aushangpflicht des KJBG durch den Arbeitgeber entspricht inhaltlich der auch in anderen Arbeitnehmerschutzgesetzen festgelegten Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ersichtlichmachung arbeitschutzrechtlicher Vorschriften und zum Aushang betrieblicher Arbeitszeitvereinbarungen. Durch die Regelung des § 27 soll den Jugendlichen die Möglichkeit geboten werden, sich jederzeit über den Inhalt der sie betreffenden Schutzbestimmungen zu informieren. Die vom Arbeitgeber zur Auflegung des Gesetzes gewählte Stelle muß dabei so beschaffen sein, daß einerseits während der Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb diesem jederzeit die Einsichtmöglichkeit gegeben ist, andererseits hat die Auflegung an einem Ort zu erfolgen, an dem sich der jugendliche Arbeitnehmer ohne psychischen Druck, also ohne von seinem Vorgesetzten beobachtet werden zu können, informieren kann. Geschieht das nicht, kann auch der Hinweis, daß das Abhandenkommen des Dienstplanes nicht aufgefallen ist und daher die geleisteten Arbeitsstunden im Rahmen der Lohnverrechnung aufgezeichnet sind gegenüber dem verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach § 30 KJBG keinen Schuldausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund zu erzeugen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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