RS UVS Oberösterreich 1995/06/30 VwSen-280052/4/Ga/La

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Veröffentlicht am 30.06.1995
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Rechtssatz

Gemäß § 27 Abs.2 KJBG muß vom Dienstgeber in Betrieben, in denen (wie hier) keine Betriebsvereinbarungen iSd § 97 Abs.1 Z2 des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden.

Gemäß § 30 KJBG ist, wer diesem Bundesgesetz ... zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1.000 S bis 15.000 S, im Wiederholungsfall von 3.000 S bis 30.000 S, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Ausgehend davon, daß der Berufungswerber selber angegeben hat, der Meinung gewesen zu sein, keinen Aushang für die Normalarbeitszeit machen zu müssen und im übrigen bloß behauptet, einen Dienstplan über die mit dem jugendlichen Lehrling vereinbarte Arbeitszeit in seinem Büro aufbewahrt zu haben, steht vor dem Hintergrund der maßgeblichen Rechtslage fest, daß eine Verletzung der Aushangpflicht stattgefunden hat.

Entscheidend kommt es vorliegend darauf an, ob der Aushang über die Normalarbeitszeit an einer für die jugendliche Arbeitnehmerin leicht zugänglichen Stelle angebracht gewesen ist. Der Berufungswerber bestreitet nicht, daß im Zuge der Kontrolle am 27.7.1994 der fragliche Aushang nicht vorgefunden worden ist. Mit dem Einwand, es sei ein Dienstplan in seinem Büro "angebracht" (Wortwahl in der Rechtfertigung vom 13.1.1995: "aufbewahrt") gewesen, kann der Berufungswerber den Vorwurf der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht abwenden. Schon nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß das Büro des Arbeitgebers eines jugendlichen Lehrlings grundsätzlich keine für diesen leicht zugängliche Stelle im Sinne der Gesetzesvorschrift ist, weil nicht von vornherein angenommen werden darf, daß ein jugendlicher Arbeitnehmer so ohne weiteres, jederzeit und ohne Überwindung von Hemmschwellen das Büro seines Arbeitgebers betreten kann. Davon abgesehen hat vorliegend der Berufungswerber auch keine nähere Angaben über die genaue Aufbewahrungsstelle des Dienstplans in seinem Büro, aus denen allenfalls die leichte Zugänglichkeit und die gute Sichtbarkeit des Dienstplanes an diesem Ort hätten abgeleitet werden können, gemacht. Im besonderen aber hat der Berufungswerber nicht dargetan, auf Grund welcher objektiven Umstände sein Büro der jugendlichen Arbeitnehmerin - abweichend von den Erfahrungen des täglichen Lebens - sowohl in seiner Anwesenheit als auch in seiner Abwesenheit überhaupt leicht zugänglich gewesen sein soll.

Ist aber die behauptete Aufbewahrung des Dienstplanes in seinem Büro keine dem Gesetz entsprechende leicht zugängliche Stelle für den Normalarbeitszeit-Aushang, geht daher der Einwand des Berufungswerbers, daß er lediglich aus beruflicher Unerfahrenheit bei der Kontrolle auf diesen Umstand nicht aufmerksam gemacht hätte, ins Leere. Im Ergebnis hat die belangte Behörde Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des zugrundegelegten Sachverhalts zu Recht angenommen.

Da im übrigen der Berufungswerber gegen die Schuldseite der Tat - es handelt sich um ein sogen. Ungehorsamsdelikt - initiativ und konkret nichts eingewendet hat, war ihm schon von Gesetzes wegen die Übertretung als wenigstens mit Fahrlässigkeitsschuld begangen anzulasten; er hat seinen Sorgfaltsmangel aber auch zu verantworten. Aus allen diesen Gründen war der Schuldspruch zu bestätigen. Die gleichzeitig mit der Bestätigung vorgenommene Modifikation des Schuldspruchs bedeutet lediglich die Klarstellung des im gesamten Strafverfahren nicht strittig gewesenen Tatbestandsmerkmals, daß nämlich der fragliche Aushang an einer für die jugendliche Arbeitnehmerin (und nicht etwa für den Arbeitgeber oder ein Kontrollorgan) leicht zugänglichen Stelle hätte angebracht werden müssen.

Der Abspruchsgegenstand des angefochtenen Straferkenntnisses wird durch diese textliche Verdeutlichung nicht unzulässig erweitert.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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