§ 3 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz geht davon aus, daß die Verwendung von Lehrlingen in erster Linie zum Zwecke der Ausbildung dient und will verhindern, daß diese Ausbildung von der kurz vor Beendigung der Lehrzeit sich allenfalls ergebene Möglichkeit durchkreuzt wird, den 18jährigen auf gefährlichere Art zu verwenden als die übrigen Lehrlinge. Schon die starre Altersgrenze von 18 Jahren ist angesichts des Umstandes, daß die Schutzbedürftigkeit nicht schlagartig wegfällt, sondern allmählich verschwindet, nur aus dem Erfordernis einer praktisch handhabbaren Lösung erklärlich. Der Gesetzgeber darf bei Festlegung der Schutzgrenze auch dem öffentlichen Interesse an einer möglichst gleichmäßigen, der Ausbildung untergeordneten Behandlung der Lehrlinge Rechnung tragen und deshalb zumindest für den Regelfall (solange nicht eine äußerste Obergrenze überschritten wird) die Beschäftigungsbeschränkungen bis zur Beendigung der Lehre fortdauern lassen (vgl hiezu VfGH 9. März 1990, Z V 87/89-6). VfGH § 19 Abs 3 Z 1 VfGG!