RS UVS Kärnten 1991/11/13 KUVS-206/4/91

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Veröffentlicht am 13.11.1991
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Rechtssatz

Wenn ein Gastwirt den Dienstplan für sein Unternehmen jeweils für eine Woche im vorhinein erstellt, selbst diesen kontrolliert, dabei auch die Erfordernisse des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes 1987 voll berücksichtigt, in der Folge aber, durch den unvorhersehbaren Ausfall von drei Dienstnehmern der Küchenchef einen Jugendlichen zu einer neuerlichen Sonntagsarbeit einberuft, kann dem Unternehmer dann kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn Art und Umfang seiner Betriebe es erfordern, daß nicht der Unternehmer selbst alle Belange und Angelegenheiten wahrnimmt, sondern dafür die Besorgung einzelner Angelegenheiten und Arbeiten anderen Personen selbstverantwortlich überläßt, welche aus betriebsnotwendigen Gründen - vorliegend Ausfall von drei Dienstnehmern - die Einberufung eines Jugendlichen auf einen zweiten Sonntag anordnen, was der Unternehmer aber auch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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