RS UVS Niederösterreich 1994/07/07 Senat-PM-93-055

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Veröffentlicht am 07.07.1994
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Rechtssatz

Grundsätzlich kann bei der Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit als leicht und ungefährlich einzustufen ist, nicht lediglich ein objektiver Maßstab angewendet werden. Vielmehr ist auch subjektiv zu beurteilen, ob ein Arbeitnehmer, insbesondere ein Jugendlicher, für eine Tätigkeit durch Vermittlung theoretischer Kenntnisse und durch praktische Einführung am Gerät derart auf die Aufgabe vorbereitet wurde, daß für ihn die Tätigkeit als leicht und ungefährlich einzustufen ist, wohingegen sie für einen ungeübten, nicht ausgebildeten und auf die Aufgabe nicht vorbereiteten Arbeitnehmer als schwierig und somit auch nicht ungefährlich in Erscheinung treten kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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