Begründung: Mit der angefochtenen Entscheidung bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Vorstehers des Erstgerichtes, mit dem der Ablehnungsantrag der Betroffenen gegen die zur Führung des Sachwalterschaftsverfahrens zuständige Richterin Dr. Lotte S***** als unberechtigt zurückgewiesen wurde. Rechtliche Beurteilung Da nach ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung auch im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der JN über die Ablehnung v... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung § 24 Abs 2 JN stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar und verdrängt - auch im Verfahren außer Streitsachen - die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen (1 Ob 513/96; EvBl 1991/36 mzwN). Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dieser Grundsatz, dass gegen die Zurückweisung der Ablehnung d... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Im Abhandlungsverfahren, in dem eine Reihe von letztwilligen Verfügungen des Erblassers, zum Teil mit Zusätzen, aktenkundig sind, sind von den noch in zweiter Instanz angefochtenen Beschlüssen nur mehr drei Gegenstand der beiden "außerordentlichen" Revisionsrekurse der Einschreiterin ON 80 und ON 81, die zum Teil jedenfalls, zum Teil mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig sind. a) Die Vorinstanzen haben mit übereinstimmenden Sa... mehr lesen...
Begründung: Mit Entscheidung vom 27. 7. 1999, GZ 39 R 328/99w-33, gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs der Klägerinnen gegen die teilweise Zurückweisung der Klage nicht Folge, wies die als Rekurs bezeichnete Berufung gegen den klagsabweisenden Teil des Ersturteils zurück, änderte die erstinstanzliche Kostenentscheidung ab und erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig den Klägerinnen die mit S 16.043,66 sowie der Nebenintervenientin die mit S 15.338,93 bestimmten... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zu Punkt 1.: Der Bechluss des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (stRspr RIS-Justiz RS0043405, zuletzt 8 Ob 192/00v). Zu Punkt 2.: Auch in Sachverständige betreffende Ablehnungsssachen ist der Rechtszug im § 24 Abs 2 JN geregelt (stRspr RIS-Justiz RS0016522; 1 Ob 635/87). Danach findet gegen die Zurückweisung... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss der Vorsteherin des Erstgerichtes, mit dem der Ablehnungsantrag des Betroffenen gegen den dort tätigen Richter Dr. Andreas H***** als unberechtigt zurückgewiesen wurde. Rechtliche Beurteilung Da auch im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der JN über die Ablehnung von Richtern (§ 19 ff JN) Anwendung finden und nach § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten I... mehr lesen...
Begründung: Im Rechtsstreit zur AZ 5 C 378/00f des Bezirksgerichts Bregenz lehnte der Beklagte den Verhandlungsrichter Dr. Hans Mayr wegen Befangenheit ab. Der Vorsteher des Bezirksgerichts Bregenz wies den Ablehnungsantrag "als sachlich nicht gerechtfertigt" zurück, weil der Beklagte den behaupteten Ablehnungsgrund im Lichte der Bestimmung des § 21 Abs 2 JN verspätet geltend gemacht habe. Überdies könnten "Entscheidungen eines Richters in früheren Verfahren grundsätzlich kei... mehr lesen...
Begründung: Hinsichtlich Franz W***** ist zu 1 P 73/98m des Bezirksgerichtes Schwanenstadt ein Sachwalterverfahren anhängig. W***** lehnte den Vorsteher des Bezirksgerichtes Schwanenstadt wegen Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 18. 8. 1999 (ON 6) wies das Landesgericht Wels den Ablehnungsantrag zurück, weil eine Befangenheit des abgelehnten Richters nicht gegeben sei. Dagegen erhob der Betroffene, Franz W*****, am 6. 9. 1999 einen schriftlichen Rekurs (ON 8). Gegen denselben Be... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit der nunmehr bekämpften Entscheidung bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Vorstehers des Erstgerichtes, mit dem der Ablehnungsantrag des Betroffenen gegen die dort tätigen Richter Dr. Georg L***** und Mag. Bernhard S***** als unberechtigt zurückgewiesen wurde. Da auch im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der JN über die Ablehnung von Richtern (§§ 19 ff JN) Anwendung finden (Mayr/Fucik, Verfahren Außerst... mehr lesen...
Begründung: 1. Zum Revisionsrekurs (ON 69) gegen den Beschluss vom 22. Juli 1999 (ON 45): Das Rekursgericht gab mit dieser Entscheidung dem Rekurs der Betroffenen gegen die Beschlüsse des Erstgerichtes vom 2. 6. 1999 (ON 3), womit ihre vorläufige Unterbringung bis zu der spätestens binnen 14 Tagen stattzufindenden Unterbringungstagsatzung für zulässig erklärt wurde, und vom 21. 6. 1999 (ON 18), womit der Antrag der Betroffenen auf Ablehnung der Sachverständigen Dr. Gesine P**... mehr lesen...
Begründung: Zu 8 P 181/98k des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung ist ein Verfahren zur Sachwalterbestellung für Ludwig M***** anhängig. In diesem Verfahren lehnte der Betroffene den Vorsteher dieses Bezirksgerichtes und gleichzeitig "den Gerichtshof erster Instanz einschließlich des Landesgerichtspräsidiums" ab. Mit Beschluß vom 25. 3. 1999, AZ 14 Nc 4/99m, wies das Landesgericht Linz den Antrag auf Ablehnung des Gerichtsvorstehers des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung zurück. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung § 24 Abs 2 JN stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar und verdrängt - auch im Verfahren außer Streitsachen - die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen (1 Ob 513/96; EvBl 1991/36 mzwN). Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dieser Grundsatz, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung de... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 31. 7. 1998 verhängte das Erstgericht über die beiden Geschäftsführer der B***** Gesellschaft mbH die bereits mit Beschluß vom 15. 6. 1998 angedrohten Ordnungsstrafen von je 2.000 S und forderte die Geschäftsführer unter Androhung weiterer Ordnungsstrafen von je 50.000 S neuerlich auf, in Entsprechung des § 277 HGB iVm § 279 HGB den Jahresabschluß zum 28. 2. 1997 mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung z... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs des Beklagten gegen den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem der Antrag des Beklagten, einen Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen, abgewiesen wurde, keine Folge. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Ablehnungsantrages abzuändern. Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist ni... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes wurde der erstinstanzliche Beschluß, mit dem ein Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen wurde, bestätigt. Rechtliche Beurteilung Der Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren richtet sich auch in Exekutionssachen nach § 24 Abs 2 JN, ergänzt durch die Rekursvorschriften der ZPO (JBl 1980, 487 ua). Der Revisionsrekurs ist daher als gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls un... mehr lesen...
Begründung: Bei der Betroffenen besteht eine vom Erstgericht als "(Rechts-)Querulanz" umschriebene psychische Krankheit. Nach der Darstellung der Vorinstanzen bewirke diese, daß ihr im Umgang mit Behörden, Ämtern und Gerichten jede Selbstkritik fehlt und daß sie jede Hilfsleistung vehement ablehnt. Die Erkrankung komme im Ergebnis einem Verfolgungswahn gleich. Das Erstgericht hat den von der Betroffenen gegen den Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Heinz P***** erhobenen Ablehnungsa... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte vom Beklagten S 5.000,-- s.A. mit der
Begründung: , er habe diesen Betrag für eine Wohnung bezahlt und fordere ihn nach Rücktritt zurück. Der Beklagte erhob Einspruch und lehnte die zuständige Richterin ab. Der Vorsteher des Bezirksgerichts wies den Ablehnungsantrag ab. Das Rekursgericht wies den Rekurs des Beklagten als unzulässig zurück, weil der Streitgegenstand den in § 517 ZPO genannten Betrag nicht übersteige und keiner der dort in Z 1 ... mehr lesen...
Begründung: Mit Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses gab das Rekursgericht einem Rekurs der Betroffenen gegen die Zurückweisung ihrer Ablehnung des gemäß § 241 Abs 2 AußStrG beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen durch das Erstgericht nicht Folge. Es sprach aus, daß insoweit der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Mit Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses gab das Rekursgericht einem Rekurs der Betroffenen gegen die Zurückweisung ihrer Ablehnung des gemäß Paragr... mehr lesen...
Begründung: Zu GZ 6 Cg 163/95t des Landesgerichtes Wels behängt seit 11.7.1995 der oben bezeichnete Rechtsstreit, wobei der Richter des Landesgerichtes Wels Dr.Klaus R***** mit Urteil vom 7.2.1997 das gesamte Klagebegehren abgewiesen hat. Innerhalb laufender Berufungsfrist beantragte der Kläger einerseits die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Berufung und lehnte andererseits den Verhandlungsrichter Dr.Klaus R***** ab. Nachdem der zuständige Ablehnungssenat des... mehr lesen...
Begründung: In den im Jahre 1985 beim (damaligen) Kreisgericht Wels eröffneten Konkursverfahren wurde der zuständige Konkursrichter von den Gemeinschuldnern wiederholt abgelehnt. Diese Ablehnungsanträge zogen die Gemeinschuldner, soweit sie noch nicht rechtskräftig abgewiesen waren, am 27.2.1991 ebenso zurück wie die diesbezüglich erhobenen Rekurse. Am 27.1.1993 brachten die Gemeinschuldner einen Antrag auf Feststellung von Ausschließungsgründen in Ansehung des zuständigen Konku... mehr lesen...
Begründung: Mit seiner zu 11 C 153/97h des Bezirksgerichtes Feldkirch eingebrachten Klage begehrt der Kläger, die Exekution durch Pfändung eines angeblich in seinem Eigentum stehenden, zugunsten des Beklagten gepfändeten Pkw. Zugleich mit der Klage lehnte der Kläger unter anderem alle Richter der Bezirksgerichte im Land Vorarlberg ab. Das Erstgericht erkannte diesen Ablehnungsantrag als nicht gerechtfertigt, weil die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht vorlägen. Dem geg... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die Befangenheitsanzeige eines Richters als nicht gerechtfertigt zurückgewiesen. Rechtliche Beurteilung Der Rekurs des Klägers ist unzulässig. Zur Einbringung des Rekurses gegen die Zurückweisung der Ablehnung (§ 24 Abs 2 JN) ist nur derjenige legitimiert, der selbst in erster Instanz einen Ablehnungsantrag gestellt hat. Dementsprechend können die Prozeßparteien gegen die Entscheidung über eine vom Ric... mehr lesen...
Begründung: Die Ablehnungswerberin ist Klägerin in dem beim Bezirksgericht Mariazell zu C 231/96i anhängigen Verfahren. Sie lehnte die Verhandlungsrichterin wegen Befangenheit ab. Das Landesgericht Leoben wies den Ablehnungsantrag mit der wesentlichen
Begründung: ab, die Ablehnungsgründe seien teils gemäß § 21 Abs 2 JN verfristet, weil die Ablehnungswerberin in Kenntnis der als Ablehnungsgründe geltend gemachten Tatsachen Anträge im Zivilprozeß gestellt habe, teils seien sie n... mehr lesen...
Begründung: Der Verpflichtete behauptete die Befangenheit der richterlichen Leiterin jener Gerichtsabteilung des Bezirksgerichts Bruck an der Mur, in der das Exekutionsverfahren gegen ihn geführt wird, und erhob in diesem Zusammenhang den Vorwurf des Amtsmißbrauchs. In ihrer Äußerung vom 25.Juni 1997 erklärte die abgelehnte Richterin, unbefangen zu sein und verwies überdies darauf, daß die Staatsanwaltschaft Leoben die vom Verpflichteten wider sie erstattete Strafanzeige gemä... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin lehnte in der von ihr am 6.3.1997 beim Bezirksgericht Mariazell zu C 74/97b anhängig gemachten Wiederaufnahmsklage mit Antrag vom 6.5.1997 die Verhandlungsrichterin, die Vorsteherin des Bezirksgerichtes - sie ist die einzige Richterin des Bezirksgerichtes Mariazell - wegen Befangenheit ab. Bei Klagseinbringung war über von der Klägerin gegen die Verhandlungsrichterin schon in anderen Verfahren erhobenen Ablehnungsanträge noch nicht entschieden worden, we... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung stellt § 24 Abs 2 JN ein abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit in Ablehnungssachen dar, weshalb im Sinne des zutreffenden Ausspruchs der Vorinstanz ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes - ungeachtet der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO - nicht zulässig ist (siehe dazu die Nachweise bei Mayr in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs, den die Ablehnungswerberin gegen die Abweisung ihres Ablehnungsantrags durch das Erstgericht erhob, nicht Folge. Im § 24 Abs 2 JN ist gegen die Abweisung (Zurückweisung) des Ablehnungsantrags nur der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht vorgesehen. Entscheidet dieses - wie hier - über den Rekurs in der Sache, dann ist ein weiteres Rechtsmittel unzu... mehr lesen...
Begründung: Die Ablehnungswerberin lehnte in dem beim Bezirksgericht Mariazell zu ***** anhängigen Fahrnisexekutionsverfahren als Verpflichtete die Verhandlungsrichterin, die Vorsteherin des Bezirksgerichtes, wegen Befangenheit ab. Der Ablehnungssenat des Landesgerichtes Leoben wies den Ablehnungsantrag ab. Die Ablehnungsgründe seien insgesamt gemäß § 21 Abs 2 JN verfristet, weil sie sich bis zum Einlangen des Schriftsatzes am 13.1.1987 ereignet hätten. Was die Ablehnungswerb... mehr lesen...
Begründung: Die Ablehnungswerberin lehnte in dem beim Bezirksgericht M***** zu C 356/96x anhängigen Verfahren als Klägerin die Verhandlungsrichterin, die Vorsteherin des Bezirksgerichtes, wegen Befangenheit ab. Der Ablehnungssenat des Landesgerichtes Leoben wies den Ablehnungsantrag ab. Die Ablehnungsgründe seien insgesamt gemäß § 21 Abs 2 JN verfristet, weil die Ablehnungswerberin im Zivilprozeß in Kenntnis der als Ablehnungsgründe geltend gemachten Tatsachen Anträge gestell... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat die in erster Instanz erfolgte Abweisung des Ablehnungsantrages der Klägerin bestätigt. Beide Vorinstanzen haben den Ablehnungsantrag meritorisch behandelt. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß gegen eine bestätigende Ablehnungsentscheidung ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (4 Ob 2061/96h, 7 Ob 121/97p uva). Ein solches wäre nur im hier nicht vorliegend... mehr lesen...