TE OGH 1997/11/26 3Ob356/97t

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland W*****, vertreten durch Dr.Markus Ch.Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hans P*****, vertreten durch Achhammer, Mennel und Welte, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG, in Feldkirch, wegen Widerspruchs gemäß § 37 EO, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 8.Oktober 1997, GZ 3 R 155/97m-5, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 31.Juli 1997, GZ 4 Nc 75/97m-2, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland W*****, vertreten durch Dr.Markus Ch.Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hans P*****, vertreten durch Achhammer, Mennel und Welte, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG, in Feldkirch, wegen Widerspruchs gemäß Paragraph 37, EO, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 8.Oktober 1997, GZ 3 R 155/97m-5, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 31.Juli 1997, GZ 4 Nc 75/97m-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit seiner zu 11 C 153/97h des Bezirksgerichtes Feldkirch eingebrachten Klage begehrt der Kläger, die Exekution durch Pfändung eines angeblich in seinem Eigentum stehenden, zugunsten des Beklagten gepfändeten Pkw. Zugleich mit der Klage lehnte der Kläger unter anderem alle Richter der Bezirksgerichte im Land Vorarlberg ab.

Das Erstgericht erkannte diesen Ablehnungsantrag als nicht gerechtfertigt, weil die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht vorlägen.

Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend regelt (NZ 1997, 228; 1 Ob 604/95; RZ 1992/47; EvBl 1991/36; EFSlg 63.899; EFSlg 57.667 uva). Gegen die Zurückweisung der Ablehnung findet der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt, gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (1 Ob 604/95; 3 Ob 503/95; 2 Ob 607/94; 3 Ob 35/94; 7 Ob 544/94; 4 Ob 518/93; RZ 1992/47; EvBl 1991/36; EFSlg 63.899; EFSlg 57.667; 3 Ob 70/97h; 3 Ob 253/97w). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die Sachentscheidung des Erstgerichts gerichteten Rechtsmittels - anders als hier - aus formellen Gründen ablehnt (SZ 42/74; EFSlg 63.899; EFSlg 69.705; EFSlg 75.922; 1 Ob 604/95; 3 Ob 253/97w uva).Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß Paragraph 24, Absatz 2, JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend regelt (NZ 1997, 228; 1 Ob 604/95; RZ 1992/47; EvBl 1991/36; EFSlg 63.899; EFSlg 57.667 uva). Gegen die Zurückweisung der Ablehnung findet der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt, gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (1 Ob 604/95; 3 Ob 503/95; 2 Ob 607/94; 3 Ob 35/94; 7 Ob 544/94; 4 Ob 518/93; RZ 1992/47; EvBl 1991/36; EFSlg 63.899; EFSlg 57.667; 3 Ob 70/97h; 3 Ob 253/97w). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die Sachentscheidung des Erstgerichts gerichteten Rechtsmittels - anders als hier - aus formellen Gründen ablehnt (SZ 42/74; EFSlg 63.899; EFSlg 69.705; EFSlg 75.922; 1 Ob 604/95; 3 Ob 253/97w uva).

Schon aufgrund der abschließenden Regelung der Rechtsmittelbefugnis in § 24 Abs 2 JN wirkt der oben behandelte Rechtsmittelausschluß jedenfalls absolut. Er greift selbst dann ein, wenn das Gericht zweiter Instanz über eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 1 ZPO entschieden hätte (3 Ob 253/97w; vgl zu § 502 Abs 2 ZPO ua 1 Ob 598/93; 511/96; 2220/96v und 2289/96s).Schon aufgrund der abschließenden Regelung der Rechtsmittelbefugnis in Paragraph 24, Absatz 2, JN wirkt der oben behandelte Rechtsmittelausschluß jedenfalls absolut. Er greift selbst dann ein, wenn das Gericht zweiter Instanz über eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO entschieden hätte (3 Ob 253/97w; vergleiche zu Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ua 1 Ob 598/93; 511/96; 2220/96v und 2289/96s).

Anmerkung

E48576 03A03567

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00356.97T.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19971126_OGH0002_0030OB00356_97T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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