Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsÜber die Ablehnung wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden, doch können vor der Beschlußfassung alle zur Aufklärung nötig erscheinenden Erhebungen und Einvernehmungen angeordnet werden.
(2)Absatz 2Gegen die Stattgebung der Ablehnung findet kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt.
In Kraft seit 10.08.1933 bis 31.12.9999
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