Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter S*****, wider die beklagte Partei Hannes T*****, vertreten durch Dr. Konrad Faulhaber, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 5.000,--, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Juli 1998, GZ 36 R 340/98m-6, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 25. März 1998, GZ Jv 786/98-2, zurückgewiesen wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte vom Beklagten S 5.000,-- s.A. mit der Begründung, er habe diesen Betrag für eine Wohnung bezahlt und fordere ihn nach Rücktritt zurück.
Der Beklagte erhob Einspruch und lehnte die zuständige Richterin ab.
Der Vorsteher des Bezirksgerichts wies den Ablehnungsantrag ab.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Beklagten als unzulässig zurück, weil der Streitgegenstand den in § 517 ZPO genannten Betrag nicht übersteige und keiner der dort in Z 1 - 6 genannten Tatbestände vorliege.Das Rekursgericht wies den Rekurs des Beklagten als unzulässig zurück, weil der Streitgegenstand den in Paragraph 517, ZPO genannten Betrag nicht übersteige und keiner der dort in Ziffer eins, - 6 genannten Tatbestände vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers; das Rechtsmittel ist unzulässig.
In Ablehnungssachen ist zwar ausnahmsweise ein Rechtszug an die dritte Instanz dann nicht schon von vornherein ausgeschlossen, wenn das Rekursgericht - wie hier - eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Entscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (RIS-Justiz RS0044509, RS0046065; vgl Mayr in Rechberger § 24 JN Rz 5), jedoch ist auch dann § 528 ZPO zu beachten. Nach dessen Abs 2 Z 1 ist der Revisionsrekurs - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000,-- nicht übersteigt. Im Fall einer Entscheidung über die Ablehnung eines Richters ist Entscheidungsgegenstand nach der Rechtsprechung die in der Klage geltend gemachte Forderung (2 Ob 504/91; 1 Ob 543/91; 6 Ob 592/94). Da es darum geht, welcher Richter über die Klagsforderung zu entscheiden hat (vgl 2 Ob 504/91), ist der sachliche Zusammenhang mit dem Streitwert enger als im vom Rechtsmittelwerber genannten Fall der Ausübung der Sitzungspolizei (vgl zu Ordnungs- und Mutwillensstrafen etwa 1 Ob 114/97i; Kodek in Rechberger § 528 ZPO Rz 2 aE).In Ablehnungssachen ist zwar ausnahmsweise ein Rechtszug an die dritte Instanz dann nicht schon von vornherein ausgeschlossen, wenn das Rekursgericht - wie hier - eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Entscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (RIS-Justiz RS0044509, RS0046065; vergleiche Mayr in Rechberger Paragraph 24, JN Rz 5), jedoch ist auch dann Paragraph 528, ZPO zu beachten. Nach dessen Absatz 2, Ziffer eins, ist der Revisionsrekurs - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000,-- nicht übersteigt. Im Fall einer Entscheidung über die Ablehnung eines Richters ist Entscheidungsgegenstand nach der Rechtsprechung die in der Klage geltend gemachte Forderung (2 Ob 504/91; 1 Ob 543/91; 6 Ob 592/94). Da es darum geht, welcher Richter über die Klagsforderung zu entscheiden hat vergleiche 2 Ob 504/91), ist der sachliche Zusammenhang mit dem Streitwert enger als im vom Rechtsmittelwerber genannten Fall der Ausübung der Sitzungspolizei vergleiche zu Ordnungs- und Mutwillensstrafen etwa 1 Ob 114/97i; Kodek in Rechberger Paragraph 528, ZPO Rz 2 aE).
Im vorliegenden Fall kommt somit die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zum Tragen, weshalb der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen war.Im vorliegenden Fall kommt somit die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zum Tragen, weshalb der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen war.
Anmerkung
E51737 05A02538European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00253.98M.1013.000Dokumentnummer
JJT_19981013_OGH0002_0050OB00253_98M0000_000