TE OGH 1997/9/9 4Ob224/97p

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Ablehnungssache der beim Bezirksgericht Mariazell zu C 231/96i anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr.Karin S*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Holzbau E***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, wegen § 35 EO, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 5.Juni 1997, GZ 4 R 115/97g-7, womit der Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 7.Mai 1997, GZ 2 Nc 31/97k-4, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Ablehnungssache der beim Bezirksgericht Mariazell zu C 231/96i anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr.Karin S*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Holzbau E***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, wegen Paragraph 35, EO, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 5.Juni 1997, GZ 4 R 115/97g-7, womit der Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 7.Mai 1997, GZ 2 Nc 31/97k-4, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ablehnungswerberin ist Klägerin in dem beim Bezirksgericht Mariazell zu C 231/96i anhängigen Verfahren. Sie lehnte die Verhandlungsrichterin wegen Befangenheit ab.

Das Landesgericht Leoben wies den Ablehnungsantrag mit der wesentlichen Begründung ab, die Ablehnungsgründe seien teils gemäß § 21 Abs 2 JN verfristet, weil die Ablehnungswerberin in Kenntnis der als Ablehnungsgründe geltend gemachten Tatsachen Anträge im Zivilprozeß gestellt habe, teils seien sie nicht berechtigt.Das Landesgericht Leoben wies den Ablehnungsantrag mit der wesentlichen Begründung ab, die Ablehnungsgründe seien teils gemäß Paragraph 21, Absatz 2, JN verfristet, weil die Ablehnungswerberin in Kenntnis der als Ablehnungsgründe geltend gemachten Tatsachen Anträge im Zivilprozeß gestellt habe, teils seien sie nicht berechtigt.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Das Rekursgericht ging auf die geltend gemachten Ablehnungsgründe meritorisch ein.

Der dagegen von der Ablehnungswerberin erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1991/36; RZ 1992/47; EFSlg 69.704; RIS-Justiz RS0046065, zuletzt etwa 3 Ob 52/97m, 6 Ob 221/97m, 7 Ob 219/97z;) enthält § 24 Abs 2 JN eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren. Danach findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt, gegen dessen Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen abgelehnt hat (SZ 42/74; EFSlg 61.705; Mayr in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 24 JN mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt aber entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nicht vor, wenn schon das Erstgericht eine Ablehnung aus dem Grund des § 21 Abs 2 JN verneint und das Rekursgericht diese Ansicht bestätigt hat.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1991/36; RZ 1992/47; EFSlg 69.704; RIS-Justiz RS0046065, zuletzt etwa 3 Ob 52/97m, 6 Ob 221/97m, 7 Ob 219/97z;) enthält Paragraph 24, Absatz 2, JN eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren. Danach findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt, gegen dessen Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen abgelehnt hat (SZ 42/74; EFSlg 61.705; Mayr in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 24, JN mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt aber entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nicht vor, wenn schon das Erstgericht eine Ablehnung aus dem Grund des Paragraph 21, Absatz 2, JN verneint und das Rekursgericht diese Ansicht bestätigt hat.

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E47517 04A02247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00224.97P.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19970909_OGH0002_0040OB00224_97P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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