Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Ablehnungssache der Vorsteherin des Bezirksgerichts Mariazell Dr.Maria H***** in der beim Bezirksgericht Mariazell anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr.Karin S*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Ursula Schwarz, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen S 27.085,10 sA (AZ C 356/96x), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Ablehnungswerberin Dr.Karin S*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 23.Mai 1997, GZ 4 R 93/97x-10, womit der Beschluß des Landesgerichts Leoben vom 8.April 1997, GZ 2 Nc 20/97t-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs, den die Ablehnungswerberin gegen die Abweisung ihres Ablehnungsantrags durch das Erstgericht erhob, nicht Folge. Im § 24 Abs 2 JN ist gegen die Abweisung (Zurückweisung) des Ablehnungsantrags nur der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht vorgesehen. Entscheidet dieses - wie hier - über den Rekurs in der Sache, dann ist ein weiteres Rechtsmittel unzulässig (1 Ob 45/97; 4 Ob 2061/96 mwN; 3 Ob 503/95; RZ 1992/47 uva). Der absolut unzulässige Revisionsrekurs der Ablehnungswerberin ist daher zurückzuweisen.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs, den die Ablehnungswerberin gegen die Abweisung ihres Ablehnungsantrags durch das Erstgericht erhob, nicht Folge. Im Paragraph 24, Absatz 2, JN ist gegen die Abweisung (Zurückweisung) des Ablehnungsantrags nur der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht vorgesehen. Entscheidet dieses - wie hier - über den Rekurs in der Sache, dann ist ein weiteres Rechtsmittel unzulässig (1 Ob 45/97; 4 Ob 2061/96 mwN; 3 Ob 503/95; RZ 1992/47 uva). Der absolut unzulässige Revisionsrekurs der Ablehnungswerberin ist daher zurückzuweisen.
Zu bemerken ist noch, daß über die im "außerordentlichen Revisionsrekurs" allenfalls ausgesprochene Ablehnung von Richtern des Erstgerichts jedenfalls nicht der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat (§ 23 JN).Zu bemerken ist noch, daß über die im "außerordentlichen Revisionsrekurs" allenfalls ausgesprochene Ablehnung von Richtern des Erstgerichts jedenfalls nicht der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat (Paragraph 23, JN).
Anmerkung
E47189 01A02257European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00225.97P.0827.000Dokumentnummer
JJT_19970827_OGH0002_0010OB00225_97P0000_000