TE OGH 1997/7/23 7Ob220/97x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Hannelore F*****, vertreten durch Dr.Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die verpflichtete Partei Dr.Karin S*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,671.206,44 sA (E 18/96x des Bezirksgerichtes Mariazell), infolge Revisionsrekurses der Ablehnungswerberin Dr.Karin S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 23.Mai 1997, GZ 4 R 101/97y-7, womit der Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 23.April 1997, GZ 2 Nc 24/97f-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ablehnungswerberin lehnte in dem beim Bezirksgericht Mariazell zu ***** anhängigen Fahrnisexekutionsverfahren als Verpflichtete die Verhandlungsrichterin, die Vorsteherin des Bezirksgerichtes, wegen Befangenheit ab.

Der Ablehnungssenat des Landesgerichtes Leoben wies den Ablehnungsantrag ab. Die Ablehnungsgründe seien insgesamt gemäß § 21 Abs 2 JN verfristet, weil sie sich bis zum Einlangen des Schriftsatzes am 13.1.1987 ereignet hätten. Was die Ablehnungswerberin dazu zusätzlich bezüglich der Vorfälle in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10.2.1997 vorbringe, könne nicht das Bild einer Voreingenommenheit oder Unsachlichkeit vermitteln.Der Ablehnungssenat des Landesgerichtes Leoben wies den Ablehnungsantrag ab. Die Ablehnungsgründe seien insgesamt gemäß Paragraph 21, Absatz 2, JN verfristet, weil sie sich bis zum Einlangen des Schriftsatzes am 13.1.1987 ereignet hätten. Was die Ablehnungswerberin dazu zusätzlich bezüglich der Vorfälle in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10.2.1997 vorbringe, könne nicht das Bild einer Voreingenommenheit oder Unsachlichkeit vermitteln.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Die Unterbindung einer Unterredung zwischen der Ablehnungswerberin und ihrem Vertreter während der Verhandlung stelle eine durch den Verhandlungsverlauf gedeckte Ausübung der Sitzungspolizei dar, die von der Verhandlungsrichterin gebrauchten Formulierungen seien korrekt gewesen. Die von ihr vertretenen Rechtsansichten in Vorentscheidungen bzw die Behandlung anderer Akten hätten dem Gesetz entsprochen. Die Äußerung der abgelehnten Richterin, es möge dem Ablehnungsantrag stattgegeben werden, sei ohne Belang, weil aus ihr nicht zu erkennen sei, daß sie sich in Zukunft nicht mehr in der Lage sehe, unbefangen zu entscheiden. Alle von der Ablehnungswerberin geltend gemachten Umstände seien sohin entweder nicht geeignet, die Unbefangenheit der Richterin in Zweifel zu ziehen oder verfristet bzw verstießen sie, soweit im Rekurs neue Umstände angeführt werden, gegen das Neuerungsverbot.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Ablehnungswerberin erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist jedenfalls (absolut) unzulässig.

Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Nach ständiger Rechtsprechung (EvBl 1991/36; RZ 1992/47; EFSlg 69.704; zuletzt 3 Ob 52/97m = RIS-Justiz RS 0046065) enthält § 24 Abs 2 JN eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinn, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen abgelehnt hat (vgl SZ 42/74; EFSlg 69.705). Ein solcher Ausnahmefall liegt aber nicht vor.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Nach ständiger Rechtsprechung (EvBl 1991/36; RZ 1992/47; EFSlg 69.704; zuletzt 3 Ob 52/97m = RIS-Justiz RS 0046065) enthält Paragraph 24, Absatz 2, JN eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinn, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen abgelehnt hat vergleiche SZ 42/74; EFSlg 69.705). Ein solcher Ausnahmefall liegt aber nicht vor.

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E46988 07A02207

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00220.97X.0723.000

Dokumentnummer

JJT_19970723_OGH0002_0070OB00220_97X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten