Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Ablehnungssache des Günter S*****, betreffend die Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichts Linz 2 A 340/83 und 2 A 33/01k, infolge Revisionsrekurses des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 17. April 2001, GZ 15 R 71/01v-8, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
§ 24 Abs 2 JN stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar und verdrängt - auch im Verfahren außer Streitsachen - die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen (1 Ob 513/96; EvBl 1991/36 mzwN). Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dieser Grundsatz, dass gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (1 Ob 513/96; EvBl 1991/36; SZ 54/96 uva).Paragraph 24, Absatz 2, JN stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar und verdrängt - auch im Verfahren außer Streitsachen - die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen (1 Ob 513/96; EvBl 1991/36 mzwN). Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dieser Grundsatz, dass gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (1 Ob 513/96; EvBl 1991/36; SZ 54/96 uva).
Der Revisionsrekurs des Rechtsmittelwerbers gegen die nach sachlicher Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte Bestätigung der Zurückweisung des gegen einen Richter des Bezirksgerichts Linz gerichteten Ablehnungsantrags durch das Gericht zweiter Instanz ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0007183).
Anmerkung
E62239 10A01621European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0100OB00162.01Y.0612.000Dokumentnummer
JJT_20010612_OGH0002_0100OB00162_01Y0000_000