TE OGH 1998/5/27 3Ob125/98y

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Veröffentlicht am 27.05.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Ilse H*****, vertreten im Rahmen der Verfahrenshilfe durch Dr. Harald Mlinar, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, infolge außerordentlicher Revisionsrekurse der Betroffenen und ihres Vertreters gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 26. Februar 1998, GZ 3 R 66/98h, 67/98g-154, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Betroffenen gegen Punkt 1. des rekursgerichtlichen Beschlusses wird als unzulässig zurückgewiesen.

Im übrigen werden die außerordentlichen Revisionsrekurse der Betroffenen und ihres Vertreters mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Im übrigen werden die außerordentlichen Revisionsrekurse der Betroffenen und ihres Vertreters mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Mit Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses gab das Rekursgericht einem Rekurs der Betroffenen gegen die Zurückweisung ihrer Ablehnung des gemäß § 241 Abs 2 AußStrG beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen durch das Erstgericht nicht Folge. Es sprach aus, daß insoweit der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.Mit Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses gab das Rekursgericht einem Rekurs der Betroffenen gegen die Zurückweisung ihrer Ablehnung des gemäß Paragraph 241, Absatz 2, AußStrG beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen durch das Erstgericht nicht Folge. Es sprach aus, daß insoweit der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Mit Punkt 2. bestätigte es den Beschluß des Erstgerichtes vom 24.12.1997, mit dem dieses für die Betroffene gemäß § 273 ABGB einen namentlich bezeichneten Rechtsanwalt zum Sachwalter bestellt und dessen Wirkungskreis bezeichnet hatte. Diesbezüglich erklärte das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.Mit Punkt 2. bestätigte es den Beschluß des Erstgerichtes vom 24.12.1997, mit dem dieses für die Betroffene gemäß Paragraph 273, ABGB einen namentlich bezeichneten Rechtsanwalt zum Sachwalter bestellt und dessen Wirkungskreis bezeichnet hatte. Diesbezüglich erklärte das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Betroffene in ihrem Rechtsmittel auch Punkt 1. der Rekursentscheidung bekämpft, ist es schon deshalb unzulässig, weil es auch im Außerstreitverfahren kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über Ablehnungen gibt, da § 24 JN eine abschließende Sonderregelung enthält; diese Rechtsmittelbeschränkung gilt ebenso für die Ablehnung von Sachverständigen (8 Ob 544/81; EFSlg 55.545 und 55.626).Soweit die Betroffene in ihrem Rechtsmittel auch Punkt 1. der Rekursentscheidung bekämpft, ist es schon deshalb unzulässig, weil es auch im Außerstreitverfahren kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über Ablehnungen gibt, da Paragraph 24, JN eine abschließende Sonderregelung enthält; diese Rechtsmittelbeschränkung gilt ebenso für die Ablehnung von Sachverständigen (8 Ob 544/81; EFSlg 55.545 und 55.626).

Im übrigen werden keine Rechtsfragen von der in § 14 Abs 1 AußStrG verlangten Qualität aufgezeigt. Die Beurteilung, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalles (10 Ob 1519/96; im gleichen Sinn weitere E zu RIS-Justiz RS0106166). Die Revisionsrekurswerber können keine (und schon gar nicht eine erhebliche) Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht aufzeigen. Daß gegebenenfalls auch querulatorischen Behinderten ein Sachwalter zu bestellen ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 273 ABGB vorliegen, wurde bereits zu SZ 69/205 klargestellt (ebenso Maurer/Tschugguel Das ö. Sachwalterrecht in der Praxis2 Rz 23 zu § 273 ABGB).Im übrigen werden keine Rechtsfragen von der in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG verlangten Qualität aufgezeigt. Die Beurteilung, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalles (10 Ob 1519/96; im gleichen Sinn weitere E zu RIS-Justiz RS0106166). Die Revisionsrekurswerber können keine (und schon gar nicht eine erhebliche) Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht aufzeigen. Daß gegebenenfalls auch querulatorischen Behinderten ein Sachwalter zu bestellen ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB vorliegen, wurde bereits zu SZ 69/205 klargestellt (ebenso Maurer/Tschugguel Das ö. Sachwalterrecht in der Praxis2 Rz 23 zu Paragraph 273, ABGB).

Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht des Verfahrenshilfeanwaltes, daß deswegen, weil die Vorinstanzen nicht ausdrücklich die "Verhängung" der Sachwalterschaft ausgesprochen hätten, bei Abberufung des bestellten Sachwalters keine Sachwalterschaft mehr bestünde. Es mag zwar zur Vermeidung derartiger Mißverständnisse durchaus zweckmäßig sein, sich bei einem Beschluß nach § 244 AußStrG näher an den Wortlaut dieser Bestimmung anzulehnen und etwa dem Muster von Maurer/Tschugguel (aaO 316 ff) zu folgen, wodurch auch Abgrenzungsprobleme bei bloßer Teilanfechtung des Beschlusses im Hinblick auf die Person vermieden werden können (vgl Anm a) aaO). Zu Recht hat sich aber das Rekursgericht nicht daran gestoßen, daß sich das Erstgericht an das vom BMJ herausgegebene Außerstreitformular SW 6 gehalten hat, worin die Aussprüche nach § 244 Z 1 und 4 AußStrG in einem Satz zusammengefaßt werden. Auch § 273 ABGB sieht nur die Bestellung eines Sachwalters und nicht die von einer Bestellung unabhängige "Verhängung" einer Sachwalterschaft vor. Daß das Erstgericht nicht bloß eine bestimmte Person als Sachwalter für die Betroffene ausgewählt hat, sondern eine Entscheidung nach § 273 ABGB getroffen hat, kann schon nach dem Spruch nicht zweifelhaft sein, keinesfalls aber, wenn man die Begründung miteinbezieht.Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht des Verfahrenshilfeanwaltes, daß deswegen, weil die Vorinstanzen nicht ausdrücklich die "Verhängung" der Sachwalterschaft ausgesprochen hätten, bei Abberufung des bestellten Sachwalters keine Sachwalterschaft mehr bestünde. Es mag zwar zur Vermeidung derartiger Mißverständnisse durchaus zweckmäßig sein, sich bei einem Beschluß nach Paragraph 244, AußStrG näher an den Wortlaut dieser Bestimmung anzulehnen und etwa dem Muster von Maurer/Tschugguel (aaO 316 ff) zu folgen, wodurch auch Abgrenzungsprobleme bei bloßer Teilanfechtung des Beschlusses im Hinblick auf die Person vermieden werden können vergleiche Anmerkung a) aaO). Zu Recht hat sich aber das Rekursgericht nicht daran gestoßen, daß sich das Erstgericht an das vom BMJ herausgegebene Außerstreitformular SW 6 gehalten hat, worin die Aussprüche nach Paragraph 244, Ziffer eins und 4 AußStrG in einem Satz zusammengefaßt werden. Auch Paragraph 273, ABGB sieht nur die Bestellung eines Sachwalters und nicht die von einer Bestellung unabhängige "Verhängung" einer Sachwalterschaft vor. Daß das Erstgericht nicht bloß eine bestimmte Person als Sachwalter für die Betroffene ausgewählt hat, sondern eine Entscheidung nach Paragraph 273, ABGB getroffen hat, kann schon nach dem Spruch nicht zweifelhaft sein, keinesfalls aber, wenn man die Begründung miteinbezieht.

Im übrigen wiederholen die Rechtsmittelschriften - soweit jene der Betroffenen überhaupt mit den für die Sachwalterbestellung maßgeblichen Erwägungen in Beziehung gebracht werden können - bloß die schon vom Rekursgericht widerlegten Argumente des Rekurses der Betroffenen, sodaß es genügt, auf dessen zutreffende Ausführungen zu verweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Im übrigen wiederholen die Rechtsmittelschriften - soweit jene der Betroffenen überhaupt mit den für die Sachwalterbestellung maßgeblichen Erwägungen in Beziehung gebracht werden können - bloß die schon vom Rekursgericht widerlegten Argumente des Rekurses der Betroffenen, sodaß es genügt, auf dessen zutreffende Ausführungen zu verweisen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E50426 03A01258

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00125.98Y.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19980527_OGH0002_0030OB00125_98Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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