TE OGH 1998/5/7 6Ob128/98m

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Veröffentlicht am 07.05.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, Student und *****, vertreten durch Mag.Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Johann S*****, und 2. Franz S*****, vertreten durch Dr.Herbert Stüger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, wegen 131.014,-- S und Feststellung, GZ 6 Cg 163/95t des Landesgerichtes Wels, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 7.Oktober 1997, GZ 5 Nc 106/97w-7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zu GZ 6 Cg 163/95t des Landesgerichtes Wels behängt seit 11.7.1995 der oben bezeichnete Rechtsstreit, wobei der Richter des Landesgerichtes Wels Dr.Klaus R***** mit Urteil vom 7.2.1997 das gesamte Klagebegehren abgewiesen hat. Innerhalb laufender Berufungsfrist beantragte der Kläger einerseits die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Berufung und lehnte andererseits den Verhandlungsrichter Dr.Klaus R***** ab.

Nachdem der zuständige Ablehnungssenat des Landesgerichtes Wels am 30.4.1997 die Entscheidung getroffen hatte, eine beschlußmäßige Erledigung dieses Ablehnungsantrages habe zu unterbleiben, wies der Verhandlungsrichter Dr.Klaus R***** den Verfahrenshilfeantrag des Klägers ab, worauf dieser sämtliche Richter des Landesgerichtes Wels und all jene Richter des Oberlandesgerichtes Linz ablehnte, welche er am 21.5.1997 zu 5 Nc 84/97k des Oberlandesgerichtes Linz wegen Feststellung, Duldung und Unterlassung geklagt hatte.

Nachdem das Landesgericht Wels den Akt zur Entscheidung über die gestellten Ablehnungsanträge dem Oberlandesgericht Linz vorgelegt hatte, erklärte der Richter des Oberlandesgerichtes Linz Dr.Andreas N***** seine Befangenheit mit der Begründung, einerseits handle es sich beim abgelehnten Richter Dr.Klaus R***** um einen seiner Ausbildungsrichter, mit dem er auch freundschaftlich und als Kollege verbunden sei, andererseits handle es sich bei der Richterin des Oberlandesgerichtes Linz Dr.Ulrike N*****, die vom Kläger zu 5 Nc 84/97k des Oberlandesgerichtes Linz mitgeklagt worden sei, um seine Ehegattin. Diese Umstände könnten geeignet sein, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Das Oberlandesgericht Linz gab der Befangenheitsanzeige seines Richters Dr.Andreas N***** keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs des Klägers ist unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß zur Einbringung des Rekurses gegen die Zurückweisung der Ablehnung (§ 24 Abs 2 JN) nur legitimiert ist, wer selbst in erster Instanz abgelehnt hat. Gegen die Entscheidung über einen von einem Richter gestellten (Selbst-)Ablehnungsantrag (Befangenheitsanzeige) können daher die Prozeßparteien nicht Rekurs erheben (Mayr in Anwaltsblatt 92, 918; derselbe in Rechberger, ZPO § 24 JN Rz 4; Danzl, Geo § 182 FN 14 - jeweils unter Berufung auf Fasching Komm I 212).Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs des Klägers ist unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß zur Einbringung des Rekurses gegen die Zurückweisung der Ablehnung (Paragraph 24, Absatz 2, JN) nur legitimiert ist, wer selbst in erster Instanz abgelehnt hat. Gegen die Entscheidung über einen von einem Richter gestellten (Selbst-)Ablehnungsantrag (Befangenheitsanzeige) können daher die Prozeßparteien nicht Rekurs erheben (Mayr in Anwaltsblatt 92, 918; derselbe in Rechberger, ZPO Paragraph 24, JN Rz 4; Danzl, Geo Paragraph 182, FN 14 - jeweils unter Berufung auf Fasching Komm römisch eins 212).

Der unzulässige Rekurs ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E50251 06A01288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00128.98M.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19980507_OGH0002_0060OB00128_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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