TE OGH 2000/3/15 7Ob42/00b

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Richard B*****, geboren am 23. November 1947, *****, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Oktober 1999, GZ 45 R 605/99z-14, womit der Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichtes Liesing vom 19. April 1999, JV 146-30/99-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der nunmehr bekämpften Entscheidung bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Vorstehers des Erstgerichtes, mit dem der Ablehnungsantrag des Betroffenen gegen die dort tätigen Richter Dr. Georg L***** und Mag. Bernhard S***** als unberechtigt zurückgewiesen wurde. Da auch im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der JN über die Ablehnung von Richtern (§§ 19 ff JN) Anwendung finden (Mayr/Fucik, Verfahren Außerstreitsachen, Rz 1 zu § 2), und nach § 24 Abs 2 JN nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (RIS-Justiz RS0098751), ist sowohl in streitigen als auch in außerstreitigen Rechtssachen weder ein ordentlicher noch ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes über einen Ablehnungsantrag zulässig (RS0016522). Auf den vom Rekursgericht im Zusammenhang mit der Unzulässigerklärung eines weiteren Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof zitierten § 528 Abs 2 Z 2 ZPO braucht daher vorliegendenfalls nicht zurückgegriffen zu werden, weil zufolge der abschließenden Regelung der Rechtsmittelbefugnis in § 24 Abs 2 JN die in § 528 Abs 2 ZPO geregelten Tatbestände für die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses ohne Bedeutung sind (3 Ob 52/97m). Dazu kommt - worauf abschließend nur noch der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist -, dass der gegenständliche Revisionsrekurs auch wesentlich verspätet ist (Zustellung 23. 11. 1999; Postaufgabe 11. 1. 2000).Mit der nunmehr bekämpften Entscheidung bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Vorstehers des Erstgerichtes, mit dem der Ablehnungsantrag des Betroffenen gegen die dort tätigen Richter Dr. Georg L***** und Mag. Bernhard S***** als unberechtigt zurückgewiesen wurde. Da auch im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der JN über die Ablehnung von Richtern (Paragraphen 19, ff JN) Anwendung finden (Mayr/Fucik, Verfahren Außerstreitsachen, Rz 1 zu Paragraph 2,), und nach Paragraph 24, Absatz 2, JN nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (RIS-Justiz RS0098751), ist sowohl in streitigen als auch in außerstreitigen Rechtssachen weder ein ordentlicher noch ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes über einen Ablehnungsantrag zulässig (RS0016522). Auf den vom Rekursgericht im Zusammenhang mit der Unzulässigerklärung eines weiteren Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof zitierten Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO braucht daher vorliegendenfalls nicht zurückgegriffen zu werden, weil zufolge der abschließenden Regelung der Rechtsmittelbefugnis in Paragraph 24, Absatz 2, JN die in Paragraph 528, Absatz 2, ZPO geregelten Tatbestände für die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses ohne Bedeutung sind (3 Ob 52/97m). Dazu kommt - worauf abschließend nur noch der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist -, dass der gegenständliche Revisionsrekurs auch wesentlich verspätet ist (Zustellung 23. 11. 1999; Postaufgabe 11. 1. 2000).

Anmerkung

E57220 07A00420

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00042.00B.0315.000

Dokumentnummer

JJT_20000315_OGH0002_0070OB00042_00B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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