Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Ablehnungssache des Dr. Georg K*****, betreffend das Sachwalterschaftsverfahren des Bezirksgerichts Döbling zur AZ 2 P 166/98p infolge Revisionsrekurses des Ablehnungswerbers gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichts vom 18. März 1999, GZ 44 R 65/99f-5, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
§ 24 Abs 2 JN stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar und verdrängt - auch im Verfahren außer Streitsachen - die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen (1 Ob 513/96; EvBl 1991/36 mzwN). Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dieser Grundsatz, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (1 Ob 513/96; EvBl 1991/36; SZ 54/96 uva).Paragraph 24, Absatz 2, JN stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar und verdrängt - auch im Verfahren außer Streitsachen - die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen (1 Ob 513/96; EvBl 1991/36 mzwN). Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dieser Grundsatz, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (1 Ob 513/96; EvBl 1991/36; SZ 54/96 uva).
Der Revisionsrekurs des Rechtsmittelwerbers gegen die nach sachlicher Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte Bestätigung der Zurückweisung des gegen eine Richterin des Bezirksgerichts Döbling gerichteten Ablehnungsantrags durch das Gericht zweiter Instanz ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E54202 01A01309European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00130.99W.0525.000Dokumentnummer
JJT_19990525_OGH0002_0010OB00130_99W0000_000