Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert H*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, wider die beklagte Partei Martin B*****, wegen 13.460,67 S sA infolge "Einspruchs" der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 23. Juni 2000, GZ 4 R 118/00h-8, womit der Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichts Bregenz vom 10. Mai 2000, 1 Nc 24/00v-3, in der Ablehnungssache gegen den Richter des Bezirksgerichts Bregenz Dr. Hans Mayr bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der als Revisionsrekurs aufzufassende "Einspruch" des Beklagten wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im Rechtsstreit zur AZ 5 C 378/00f des Bezirksgerichts Bregenz lehnte der Beklagte den Verhandlungsrichter Dr. Hans Mayr wegen Befangenheit ab.
Der Vorsteher des Bezirksgerichts Bregenz wies den Ablehnungsantrag "als sachlich nicht gerechtfertigt" zurück, weil der Beklagte den behaupteten Ablehnungsgrund im Lichte der Bestimmung des § 21 Abs 2 JN verspätet geltend gemacht habe. Überdies könnten "Entscheidungen eines Richters in früheren Verfahren grundsätzlich keine Befangenheit des Richters in anderen gleichartigen Verfahren" begründen.Der Vorsteher des Bezirksgerichts Bregenz wies den Ablehnungsantrag "als sachlich nicht gerechtfertigt" zurück, weil der Beklagte den behaupteten Ablehnungsgrund im Lichte der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, JN verspätet geltend gemacht habe. Überdies könnten "Entscheidungen eines Richters in früheren Verfahren grundsätzlich keine Befangenheit des Richters in anderen gleichartigen Verfahren" begründen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach ferner aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der als Revisionsrekurs aufzufassende "Einspruch" des Beklagten ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs des Ablehnungswerbers gegen die nach der Terminologie des Gesetzes als Zurückweisung bezeichnete Abweisung seines Ablehnungsantrags durch das Erstgericht nicht Folge. Gemäß § 24 Abs 2 JN ist gegen die Abweisung eines Ablehnungsantrags nur der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht vorgesehen. Entscheidet dieses über den Rekurs - wie hier - in der Sache, so ist ein weiteres Rechtsmittel absolut unzulässig (1 Ob 225/97p; 1 Ob 45/97; 4 Ob 2061/96 mwN; 1 Ob 604/95; 3 Ob 503/95; RZ 1992/47 uva).Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs des Ablehnungswerbers gegen die nach der Terminologie des Gesetzes als Zurückweisung bezeichnete Abweisung seines Ablehnungsantrags durch das Erstgericht nicht Folge. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN ist gegen die Abweisung eines Ablehnungsantrags nur der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht vorgesehen. Entscheidet dieses über den Rekurs - wie hier - in der Sache, so ist ein weiteres Rechtsmittel absolut unzulässig (1 Ob 225/97p; 1 Ob 45/97; 4 Ob 2061/96 mwN; 1 Ob 604/95; 3 Ob 503/95; RZ 1992/47 uva).
Somit ist aber der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers zurückzuweisen, ohne dass noch zu erörtern wäre, ob das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof an sich einer anwaltlichen Fertigung bedürfte.
Anmerkung
E59391 01A02160European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00216.00X.1006.000Dokumentnummer
JJT_20001006_OGH0002_0010OB00216_00X0000_000