TE OGH 2000/12/14 6Ob299/00i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr. Christian F*****, hier wegen Ablehnung des in der Sachwalterschaftssache zuständigen Erstrichters, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Mai 2000, GZ 43 R 261/00a-16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 23. Dezember 1999, Jv 1416-17/99-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss der Vorsteherin des Erstgerichtes, mit dem der Ablehnungsantrag des Betroffenen gegen den dort tätigen Richter Dr. Andreas H***** als unberechtigt zurückgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Da auch im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der JN über die Ablehnung von Richtern (§ 19 ff JN) Anwendung finden und nach § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, ist das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes über den Ablehnungsantrag absolut unzulässig und zurückzuweisen (1 Ob 164/99w; 7 Ob 42/00b je mwN).Da auch im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der JN über die Ablehnung von Richtern (Paragraph 19, ff JN) Anwendung finden und nach Paragraph 24, Absatz 2, JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, ist das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes über den Ablehnungsantrag absolut unzulässig und zurückzuweisen (1 Ob 164/99w; 7 Ob 42/00b je mwN).

Anmerkung

E60278 06A02990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00299.00I.1214.000

Dokumentnummer

JJT_20001214_OGH0002_0060OB00299_00I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten