Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr. Christian F*****, hier wegen Ablehnung des in der Sachwalterschaftssache zuständigen Erstrichters, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Mai 2000, GZ 43 R 261/00a-16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 23. Dezember 1999, Jv 1416-17/99-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss der Vorsteherin des Erstgerichtes, mit dem der Ablehnungsantrag des Betroffenen gegen den dort tätigen Richter Dr. Andreas H***** als unberechtigt zurückgewiesen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Da auch im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der JN über die Ablehnung von Richtern (§ 19 ff JN) Anwendung finden und nach § 24 Abs 2 JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, ist das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes über den Ablehnungsantrag absolut unzulässig und zurückzuweisen (1 Ob 164/99w; 7 Ob 42/00b je mwN).Da auch im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der JN über die Ablehnung von Richtern (Paragraph 19, ff JN) Anwendung finden und nach Paragraph 24, Absatz 2, JN gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, ist das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes über den Ablehnungsantrag absolut unzulässig und zurückzuweisen (1 Ob 164/99w; 7 Ob 42/00b je mwN).
Anmerkung
E60278 06A02990European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00299.00I.1214.000Dokumentnummer
JJT_20001214_OGH0002_0060OB00299_00I0000_000