TE OGH 1997/7/17 6Ob221/97m

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Veröffentlicht am 17.07.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Ablehnungssache in der beim Bezirksgericht Mariazell zu C 1/96s anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr.Karin S*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hannelore F*****, vertreten durch Dr.Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wegen Feststellung (Streitwert 100.000,-- S), infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 23.Mai 1997, GZ 4 R 102/97w-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 23.April 1997, GZ 2 Nc 23/97h-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die in erster Instanz erfolgte Abweisung des Ablehnungsantrages der Klägerin bestätigt. Beide Vorinstanzen haben den Ablehnungsantrag meritorisch behandelt. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß gegen eine bestätigende Ablehnungsentscheidung ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (4 Ob 2061/96h, 7 Ob 121/97p uva). Ein solches wäre nur im hier nicht vorliegenden Fall zulässig, daß das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen abgelehnt hätte (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 24 JN mwN).Das Rekursgericht hat die in erster Instanz erfolgte Abweisung des Ablehnungsantrages der Klägerin bestätigt. Beide Vorinstanzen haben den Ablehnungsantrag meritorisch behandelt. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß gegen eine bestätigende Ablehnungsentscheidung ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (4 Ob 2061/96h, 7 Ob 121/97p uva). Ein solches wäre nur im hier nicht vorliegenden Fall zulässig, daß das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen abgelehnt hätte (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 24, JN mwN).

Anmerkung

E46874 06A02217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00221.97M.0717.000

Dokumentnummer

JJT_19970717_OGH0002_0060OB00221_97M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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