Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Gerstenecker und Dr. Baumann als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Ludwig M*****, im Verfahren 8 P 181/98k des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung, infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 2. März 1999, GZ 5 Nc 13/99x-2, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs vom 18. März 1999 sowie die weiteren Rechtsmittelschriftsätze vom 31. März 1999 und 20. Mai 1999 sowie jener vom 18. Juni 1999, soweit er sich gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 2. März 1999, 5 Nc 13/99x, richtet, werden zurückgewiesen.
Der Rechtsmittelschriftsatz vom 3. Mai 1999 sowie jener vom 18. Juni 1999, soweit er sich gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 25. März 1999, 14 Nc 4/99m, richtet, werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Text
Begründung:
Zu 8 P 181/98k des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung ist ein Verfahren zur Sachwalterbestellung für Ludwig M***** anhängig. In diesem Verfahren lehnte der Betroffene den Vorsteher dieses Bezirksgerichtes und gleichzeitig "den Gerichtshof erster Instanz einschließlich des Landesgerichtspräsidiums" ab.
Mit Beschluß vom 25. 3. 1999, AZ 14 Nc 4/99m, wies das Landesgericht Linz den Antrag auf Ablehnung des Gerichtsvorstehers des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung zurück.
Mit Beschluß vom 2. 3. 1999, GZ 5 Nc 13/99x-2, welcher dem Antragsteller am 15. 3. 1999 zugestellt wurde, wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag auf Ablehnung des Landesgerichtes Linz zurück und jenen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit dieser zur Ausführung der Begründung der Ablehnung des Landesgerichtes Linz dienen soll, ab.
Es führte dazu aus, der Ablehnungsantrag sei zurückzuweisen, weil eine Mehrzahl von Richtern nur durch Ablehnung jedes einzelnen von ihnen sowie durch Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe in Ansehung eines jeden einzelnen Richters geschehen könne. Da der Ablehnungsantrag keine Begründung enthalte, habe auch eine Stellungnahme sämtlicher abgelehnter Richter zum Ablehnungsantrag unterbleiben können. Der Antrag auf Verfahrenshilfe sei, soweit er die Ablehnung des Landesgerichtes Linz betreffe, abzuweisen, weil zur Stellung eines solchen Antrags keine Anwaltspflicht bestehe.
Dagegen erhob der Antragsteller einen mit 18. 3. 1999 datierten und an den Obersten Gerichtshof gerichteten "Revisionsrekurs" (ON 3 und 6). Dieser wurde vom Obersten Gerichtshof am 20. 4. 1999 dem Oberlandesgericht Linz zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt, wo er am 26. 4. 1999 einlangte.
Am 1. 4. 1999 gab der Antragsteller einen mit 31. 3. 1999 datierten und an das Oberlandesgericht Linz gerichteten Rechtsmittelschriftsatz zur Post, der mit dem "Revisionsrekurs" vom 18. 3. 1999 inhaltsgleich ist (ON 4). Am 3. 5. 1999 brachte er einen Rekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 25. 3. 1999, 14 Nc 4/99m ein (ON 7), am 20. 5. 1999 einen "Nachtrag" zu den Rechtsmittelschriftsätzen vom 18. 3. 1999 bzw 31. 3. 1999 (ON 9) und am 18. 6. 1999 einen neuerlichen Rechtsmittelschriftsatz gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 25. 3. 1999, AZ 14 Nc 4/99m und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 2. 3. 1999, AZ 5 Nc 13/99x ein.
Zur Entscheidung über die Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 25. 3. 1999, AZ 14 Nc 4/99m, ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 24 Abs 2 JN nicht zuständig (Fasching I 211), diese sind daher dem Vorlagegericht wieder zurückzustellen.Zur Entscheidung über die Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 25. 3. 1999, AZ 14 Nc 4/99m, ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN nicht zuständig (Fasching römisch eins 211), diese sind daher dem Vorlagegericht wieder zurückzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Um rechtzeitig zu sein, muß auch im Außerstreitverfahren ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Rekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (RIS-Justiz RS0008755). Im Ablehnungsverfahren ist das Gericht erster Instanz jenes Gericht, das über den Ablehnungsantrag entschieden hat, nicht jenes, das mit der Rechtssache in erster Instanz befaßt ist (RIS-Justiz RS0043945 und RS0109787). Der Rekurs vom 18. 3. 1999, der an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und beim Oberlandesgericht Linz am 26. 4. 1999 einlangte, ist sohin verspätet. Da in Ablehnungssachen auch im außerstreitigen Verfahren für den Rechtsmittelzug nur § 24 Abs 2 JN und die Rekursvorschriften der ZPO gelten, ist § 11 Abs 2 AußStrG nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0017269; NZ 1970, 76).Um rechtzeitig zu sein, muß auch im Außerstreitverfahren ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Rekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (RIS-Justiz RS0008755). Im Ablehnungsverfahren ist das Gericht erster Instanz jenes Gericht, das über den Ablehnungsantrag entschieden hat, nicht jenes, das mit der Rechtssache in erster Instanz befaßt ist (RIS-Justiz RS0043945 und RS0109787). Der Rekurs vom 18. 3. 1999, der an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und beim Oberlandesgericht Linz am 26. 4. 1999 einlangte, ist sohin verspätet. Da in Ablehnungssachen auch im außerstreitigen Verfahren für den Rechtsmittelzug nur Paragraph 24, Absatz 2, JN und die Rekursvorschriften der ZPO gelten, ist Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0017269; NZ 1970, 76).
Im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, der auch im außerstreitigen Verfahren gilt (RIS-Justiz RS0007007), waren auch die nach dem Rekurs vom 18. 3. 1999 eingebrachten weiteren Rechtsmittelschriftsätze zurückzuweisen.
Anmerkung
E55333 02A02289European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00228.99I.0923.000Dokumentnummer
JJT_19990923_OGH0002_0020OB00228_99I0000_000