Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in den verbundenen Ablehnungssachen der Gemeinschuldner 1. Wilhelm P***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2. Wilhelm P***** Gesellschaft mbH, 3. H***** GesmbH, 4. D***** GesmbH,
5. Wilhelm P*****gesellschaft mbH, 6. Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P*****, 7. Karin P*****, alle vertreten durch Dr.Heimo Puschner, Mag.Martin Spernbauer, Mag.Nikolaus Rosenauer, Rechtsanwälte in Wien, betreffend die ehedem zu S ***** und S ***** des Landesgerichtes W***** anhängigen Konkursverfahrens, infolge Revisionsrekurses und außerordentlichen Revisionsrekurses der Gemeinschuldner gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 14. Februar 1996, GZ 2 R 190/95-142, womit der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 27. Juli 1995, GZ 21 Nc 1/93-136, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs und der außerordentliche Revisionsrekurs der Gemeinschuldner wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In den im Jahre 1985 beim (damaligen) Kreisgericht Wels eröffneten Konkursverfahren wurde der zuständige Konkursrichter von den Gemeinschuldnern wiederholt abgelehnt. Diese Ablehnungsanträge zogen die Gemeinschuldner, soweit sie noch nicht rechtskräftig abgewiesen waren, am 27.2.1991 ebenso zurück wie die diesbezüglich erhobenen Rekurse. Am 27.1.1993 brachten die Gemeinschuldner einen Antrag auf Feststellung von Ausschließungsgründen in Ansehung des zuständigen Konkursrichters ein und behaupteten, der Konkursrichter habe vor und bei Konkurseröffnung im Zusammenspiel mit dem - zwischenzeitig verstorbenen - Masseverwalter eigene finanzielle Interessen verfolgt. Den Konkursrichter habe mit dem Masseverwalter und dessen Familie schon vor Konkurseröffnung ein derartig enges Freundschaftsverhältnis verbunden, daß schließlich die Gattin des Masseverwalters die Firmpatenschaft für die Tochter des Konkursrichters übernommen habe. Der Konkursrichter sei daher in allen sieben Konkursverfahren ausgeschlossen, die von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen, einschließlich der Konkurseröffnungsbeschlüsse, seien nichtig.
Am 3.3.1993 zeigte der Konkursrichter seine Befangenheit an, weil seine Familie mit jener des Masseverwalters seit längerer Zeit befreundet und die Witwe des Masseverwalters vor etwa zwei Jahren Firmpatin der Tochter des Konkursrichters geworden sei. Es bestehe daher ein Freundschaftsverhältnis zu allen potentiellen Erben der Verlassenschaft nach dem Masseverwalter. In seiner Stellungnahme vom 28.7.1993 (ON 57) präzisierte der Konkursrichter seine Befangenheitsanzeige dahin, daß sich diese auf alle die Familie des Masseverwalters betreffenden Entscheidungen in den Konkursen (Bestimmung der Ansprüche, Entscheidungen über Ausscheidung von angeblichen Forderungen) beziehe. Am 13.9.1993 zeigte der Konkursrichter in allen sieben Verfahren neuerlich seine Befangenheit an. Ihm sei am 3.9.1993 eine gegen ihn persönlich und drei weitere Beklagte eingebrachte Klage eines der Gemeinschuldner zugestellt worden. Um sich mit allen zulässigen Mitteln wehren zu können, müsse er die einem Richter gebotene Zurückhaltung aufgeben. Weiters verwies er auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz in einem Fristsetzungsverfahren, in welchem eine Befangenheit des Konkursrichters zumindest ab Beginn des Schlußrechnungsverfahrens in dem im Spruch erstgenannten Konkurs unterstellt wurde.
Mit Beschluß vom 20.10.1993 erachtete der Ablehnungssenat des zuständigen Landesgerichtes die Befangenheitsanzeige des Konkursrichters als begründet, verfügte die Abnahme der Konkursverfahren und deren Zuweisung an den nach der Geschäftsverteilung berufenen Stellvertreter zur weiteren Erledigung. Eine Befangenheit des Konkursrichters sei jedenfalls ab 13.9.1993, dem Datum der Befangenheitsanzeige, gegeben. Inwieweit Befangenheit schon zu einem früheren Zeitpunkt anzunehmen sei, bleibe weiterer Beschlußfassung vorbehalten.
Mit Beschlüssen des Obersten Gerichtshofes vom 19.11.1993 wurden sämtliche Konkursverfahren an das Handelsgericht Wien delegiert. Hingegen wies der Oberste Gerichtshof den Antrag der Gemeinschuldner, auch die Ablehnungssache aus Zweckmäßigkeitsgründen diesem Gericht zuzuweisen, mit Beschluß vom 5.7.1994 ab.
Mit seinem Beschluß vom 27.7.1995 (ON 136) stellte das Erstgericht in allen im Spruch genannten Konkurssachen in Ansehung des Konkursrichters fest, daß von der Konkurseröffnung an (bzw vor Konkurseröffnung) bis zum 13.9.1993 weder Ausschließungs- noch Befangenheitsgründe vorgelegen seien. Im übrigen werde auf den Beschluß des Erstgerichtes vom 20.10.1993 verwiesen. Die geltend gemachten Ausschließungsgründe lägen nicht vor. Die Übernahme der Firmpatenschaft durch die Witwe des Masseverwalters für die Tochter des Konkursrichters begründe schon aus rechtlichen Überlegungen den im § 20 Z 3 JN genannten Ausschließungsgrund der Wahlverwandtschaft nicht, weil darunter Firmpaten nicht zu verstehen seien. Hinsichtlich der Behauptung des Vorliegens einer Geschäftspartnerschaft zwischen dem Konkursrichter und dem Masseverwalter berief sich das Erstgericht auf die Ergebnisse der Vorerhebungen der Strafverfolgungsbehörden aufgrund zahlreicher Strafanzeigen der Gemeinschuldner und auf die Ergebnisse einer vom Oberlandesgericht Linz durchgeführten Amtsnachschau. Danach seien die von den Gemeinschuldnern erhobenen Vorwürfe trotz minutiöser Überprüfung als nicht gerechtfertigt befunden worden. Auch Befangenheit des Konkursrichters sei nicht gegeben. Das freundschaftliche Verhältnis zwischen diesem und dem zwischenzeitig verstorbenen Masseverwalter sei erst während des anhängigen Konkursverfahrens entstanden, habe sich schließlich auch auf die jeweiligen Familien erstreckt und schließlich zur Übernahme der mehrfach beschriebenen Patenschaft geführt. Aus dieser Freundschaft sei eine Befangenheit des Konkursrichters nicht abzuleiten, weil die ihm und dem Masseverwalter unterstellte Bereicherungsabsicht nicht habe verifiziert werden können. Die vom Konkursrichter bekundete Befangenheit bei Beurteilung von Ansprüchen der Familie des Masseverwalters habe sich bis zur Befangenheitserklärung vom 13.9.1993 nicht ausgewirkt.Mit seinem Beschluß vom 27.7.1995 (ON 136) stellte das Erstgericht in allen im Spruch genannten Konkurssachen in Ansehung des Konkursrichters fest, daß von der Konkurseröffnung an (bzw vor Konkurseröffnung) bis zum 13.9.1993 weder Ausschließungs- noch Befangenheitsgründe vorgelegen seien. Im übrigen werde auf den Beschluß des Erstgerichtes vom 20.10.1993 verwiesen. Die geltend gemachten Ausschließungsgründe lägen nicht vor. Die Übernahme der Firmpatenschaft durch die Witwe des Masseverwalters für die Tochter des Konkursrichters begründe schon aus rechtlichen Überlegungen den im Paragraph 20, Ziffer 3, JN genannten Ausschließungsgrund der Wahlverwandtschaft nicht, weil darunter Firmpaten nicht zu verstehen seien. Hinsichtlich der Behauptung des Vorliegens einer Geschäftspartnerschaft zwischen dem Konkursrichter und dem Masseverwalter berief sich das Erstgericht auf die Ergebnisse der Vorerhebungen der Strafverfolgungsbehörden aufgrund zahlreicher Strafanzeigen der Gemeinschuldner und auf die Ergebnisse einer vom Oberlandesgericht Linz durchgeführten Amtsnachschau. Danach seien die von den Gemeinschuldnern erhobenen Vorwürfe trotz minutiöser Überprüfung als nicht gerechtfertigt befunden worden. Auch Befangenheit des Konkursrichters sei nicht gegeben. Das freundschaftliche Verhältnis zwischen diesem und dem zwischenzeitig verstorbenen Masseverwalter sei erst während des anhängigen Konkursverfahrens entstanden, habe sich schließlich auch auf die jeweiligen Familien erstreckt und schließlich zur Übernahme der mehrfach beschriebenen Patenschaft geführt. Aus dieser Freundschaft sei eine Befangenheit des Konkursrichters nicht abzuleiten, weil die ihm und dem Masseverwalter unterstellte Bereicherungsabsicht nicht habe verifiziert werden können. Die vom Konkursrichter bekundete Befangenheit bei Beurteilung von Ansprüchen der Familie des Masseverwalters habe sich bis zur Befangenheitserklärung vom 13.9.1993 nicht ausgewirkt.
Mit dem angefochtenen Beschluß ordnete das Rekursgericht im Punkt I.Mit dem angefochtenen Beschluß ordnete das Rekursgericht im Punkt römisch eins.
1. die Einjournalisierung verschiedener Geschäftsstücke in einen Konkursakt an, wies im Punkt I. 2. die dem Rekurs zeitlich nachfolgenden und auf ihn bezugnehmenden Eingaben der Gemeinschuldner an das Rekursgericht zurück, gab im Punkt II. dem Rekurs teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß in den beiden ersten im Spruch genannten Konkursverfahren die vom Konkursrichter angezeigte Befangenheit gegenüber der Witwe des verstorbenen Masseverwalters als bis 6.11.1991 zurückwirkend festgestellt wurde (II. 1. lit a), in diesem Konkursverfahren der Verfahrensabschnitt zwischen dem 6.11.1991 und dem 19.11.1993 (Abtretung der Konkursverfahren an das Handelsgericht Wien) als nichtig aufgehoben wurde (II. 1. lit b), eine Rekursentscheidung sowie mehrere Beschlüsse des Konkursgerichtes und des Gläubigerausschusses von dieser Nichtigerklärung ausgenommen wurden (Punkt II. 1. lit c), der darüber hinausreichende Antrag der Gemeinschuldner, die Ausgeschlossenheit oder Befangenheit des Konkursrichters in den beiden im Spruch zuerst genannten Konkursverfahren festzustellen, abgewiesen werde (II. 2.) und die Anträge der Gemeinschuldner auf Feststellung von Ausschließungsgründen in Ansehung des Konkursrichters in den im Spruch dritt- bis siebentgenannten Konkurssachen zurückgewiesen werden (II. 3.). Das Rekursgericht sprach zu Punkt I. 2. aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zu Punkt II. sprach das Gericht zweiter Instanz aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000 übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs in den Punkten II. 1. und 2. zulässig, im Punkt II. 3. jedoch jedenfalls unzulässig sei. Das Rekursgericht gelangte aus im einzelnen dargestellten Überlegungen zu der Überzeugung, daß sich die vom Konkursrichter später selbst erkannte Befangenheit aufgrund seiner freundschaftlichen Beziehungen zur Familie des Masseverwalters bewußt oder unbewußt schon im Stadium der Einleitung des Rechnungslegungsverfahrens ausgewirkt haben müsse. Es sei daher das vom befangenen Konkursrichter geführte Verfahren ab Einleitung des Rechnungslegungsverfahrens bis zur Delegierung an das Handelsgericht Wien für nichtig zu erklären gewesen. Der Oberste Gerichtshof habe in SZ 65/125 ausgesprochen, daß grundsätzlich jede Verfahrenshandlung eines erfolgreich abgelehnten Richters als nichtig aufzuheben sei. Übertragen auf die Konkursverfahren würde dies bedeuten, daß die Nichtigkeit bis zu den Eröffnungsbeschlüssen zurückwirke. Der dargestellte Grundsatz lasse sich jedoch nicht ohne weiteres auf ein Mehrparteienverfahren wie das Konkursverfahren übertragen. Der Befangenheitsgrund sei im vorliegenden Fall so abgrenzbar, daß seine Auswirkungen auf ein bestimmtes Konkursverfahren und darin wieder auf einen ganz bestimmten Verfahrensabschnitt reduziert werden könnten. Daß die Übernahme der Firmpatenschaft für eine Tochter des Konkursrichters durch die Witwe des Masseverwalters irgendwelche Auswirkungen auf andere Verfahrensteile haben könnte als jenen, in dem es um das Honorar des verstorbenen Masseverwalters gehe, sei aus den Akten nicht erkennbar und auch schwer vorstellbar. Gemäß § 25 letzter Satz JN seien die vom abgelehnten (oder aufgrund einer Selbstanzeige für befangen erklärten) Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen nichtig und soweit erforderlich aufzuheben. Die Notwendigkeit der Aufhebung beschränke sich also im vorliegenden Fall auf den vom befangenen Richter mit Beschluß vom 6.11.1991 eingeleiteten Verfahrensabschnitt. Von der Nichtigerklärung seien jedoch solche Entscheidungen auszunehmen, welche mit dem dargestellten Befangenheitsgrund in keinerlei Zusammenhang stünden. Dies seien Beschlüsse, mit denen in vom neuen Masseverwalter geführten Prozessen Vergleiche genehmigt und die Kosten des Masseverwalters für anwaltliche Vertretung bestimmt worden seien. Auch Ausscheidungsbeschlüsse des Gläubigerausschusses hinsichtlich angeblicher Forderungen eines der Gemeinschuldner seien aus den dargestellten Überlegungen weiterhin rechtsbeständig.1. die Einjournalisierung verschiedener Geschäftsstücke in einen Konkursakt an, wies im Punkt römisch eins. 2. die dem Rekurs zeitlich nachfolgenden und auf ihn bezugnehmenden Eingaben der Gemeinschuldner an das Rekursgericht zurück, gab im Punkt römisch II. dem Rekurs teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß in den beiden ersten im Spruch genannten Konkursverfahren die vom Konkursrichter angezeigte Befangenheit gegenüber der Witwe des verstorbenen Masseverwalters als bis 6.11.1991 zurückwirkend festgestellt wurde (römisch II. 1. Litera a,), in diesem Konkursverfahren der Verfahrensabschnitt zwischen dem 6.11.1991 und dem 19.11.1993 (Abtretung der Konkursverfahren an das Handelsgericht Wien) als nichtig aufgehoben wurde (römisch II. 1. Litera b,), eine Rekursentscheidung sowie mehrere Beschlüsse des Konkursgerichtes und des Gläubigerausschusses von dieser Nichtigerklärung ausgenommen wurden (Punkt römisch II. 1. Litera c,), der darüber hinausreichende Antrag der Gemeinschuldner, die Ausgeschlossenheit oder Befangenheit des Konkursrichters in den beiden im Spruch zuerst genannten Konkursverfahren festzustellen, abgewiesen werde (römisch II. 2.) und die Anträge der Gemeinschuldner auf Feststellung von Ausschließungsgründen in Ansehung des Konkursrichters in den im Spruch dritt- bis siebentgenannten Konkurssachen zurückgewiesen werden (römisch II. 3.). Das Rekursgericht sprach zu Punkt römisch eins. 2. aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zu Punkt römisch II. sprach das Gericht zweiter Instanz aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000 übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs in den Punkten römisch II. 1. und 2. zulässig, im Punkt römisch II. 3. jedoch jedenfalls unzulässig sei. Das Rekursgericht gelangte aus im einzelnen dargestellten Überlegungen zu der Überzeugung, daß sich die vom Konkursrichter später selbst erkannte Befangenheit aufgrund seiner freundschaftlichen Beziehungen zur Familie des Masseverwalters bewußt oder unbewußt schon im Stadium der Einleitung des Rechnungslegungsverfahrens ausgewirkt haben müsse. Es sei daher das vom befangenen Konkursrichter geführte Verfahren ab Einleitung des Rechnungslegungsverfahrens bis zur Delegierung an das Handelsgericht Wien für nichtig zu erklären gewesen. Der Oberste Gerichtshof habe in SZ 65/125 ausgesprochen, daß grundsätzlich jede Verfahrenshandlung eines erfolgreich abgelehnten Richters als nichtig aufzuheben sei. Übertragen auf die Konkursverfahren würde dies bedeuten, daß die Nichtigkeit bis zu den Eröffnungsbeschlüssen zurückwirke. Der dargestellte Grundsatz lasse sich jedoch nicht ohne weiteres auf ein Mehrparteienverfahren wie das Konkursverfahren übertragen. Der Befangenheitsgrund sei im vorliegenden Fall so abgrenzbar, daß seine Auswirkungen auf ein bestimmtes Konkursverfahren und darin wieder auf einen ganz bestimmten Verfahrensabschnitt reduziert werden könnten. Daß die Übernahme der Firmpatenschaft für eine Tochter des Konkursrichters durch die Witwe des Masseverwalters irgendwelche Auswirkungen auf andere Verfahrensteile haben könnte als jenen, in dem es um das Honorar des verstorbenen Masseverwalters gehe, sei aus den Akten nicht erkennbar und auch schwer vorstellbar. Gemäß Paragraph 25, letzter Satz JN seien die vom abgelehnten (oder aufgrund einer Selbstanzeige für befangen erklärten) Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen nichtig und soweit erforderlich aufzuheben. Die Notwendigkeit der Aufhebung beschränke sich also im vorliegenden Fall auf den vom befangenen Richter mit Beschluß vom 6.11.1991 eingeleiteten Verfahrensabschnitt. Von der Nichtigerklärung seien jedoch solche Entscheidungen auszunehmen, welche mit dem dargestellten Befangenheitsgrund in keinerlei Zusammenhang stünden. Dies seien Beschlüsse, mit denen in vom neuen Masseverwalter geführten Prozessen Vergleiche genehmigt und die Kosten des Masseverwalters für anwaltliche Vertretung bestimmt worden seien. Auch Ausscheidungsbeschlüsse des Gläubigerausschusses hinsichtlich angeblicher Forderungen eines der Gemeinschuldner seien aus den dargestellten Überlegungen weiterhin rechtsbeständig.
Darüber hinaus komme dem Rekurs jedoch keine Berechtigung zu. Während die Übernahme der Firmpatenschaft keinen Ausschließungsgrund darstelle, wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannt habe, könne die Behauptung des Vorliegens einer Geschäftspartnerschaft zwischen dem Konkursrichter und dem Masseverwalter als Ausschließungsgrund gemäß § 20 Z 1 JN qualifiziert werden. Die in dieser Richtung vorliegenden Ermittlungsergebnisse habe das Erstgericht zutreffend dahin beurteilt, daß die Rekurswerber ihre diesbezüglichen Behauptungen nicht haben glaubhaft machen können. Allerdings dürfe in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß die Gemeinschuldner am 27.2.1991 alle damals anhängigen Ablehnungsanträge gegen den Konkursrichter und Rekurse gegen die solche Anträge abweisenden Beschlüsse des Erstgerichtes zurückgezogen haben. Die - vom Rekursgericht im einzelnen dargestellte - Entwicklung zeige ganz deutlich, daß die Gemeinschuldner schon im Jahr 1990 von der Richtigkeit ihrer schweren Vorwürfe gegen die Person des Konkursrichters überzeugt gewesen seien, sich aber aus rein taktischen Gründen und aus freien Stücken dazu entschlossen haben, diese Anschuldigungen fallen zu lassen, und zwar in der Hoffnung, für das Stammunternehmen doch noch einen Zwangsausgleich zu erreichen. Der Ablehnungsantrag und der ihm gleichzusetzende Antrag auf Feststellung von Ausschließungsgründen sei keine verfahrensrechtliche Waffe, die von einer Partei je nach Belieben und in Verfolgung einer bestimmten Strategie eingesetzt werden dürfe. Die analog anzuwendende Bestimmung des § 21 Abs 2 JN sorge gegen solche Mißbräuche vor. Auch im Ablehnungsverfahren gelte der Grundsatz "ne bis in idem". Die Gemeinschuldner hätten ihre verfahrensrechtlichen Ansprüche auf Feststellung des Ausschließungsgrundes gemäß § 20 Z 1 JN durch die Zurückziehung ihrer Anträge und Rekurse verwirkt. Nach dem 27.2.1991 bis zu Beginn des Rechnungslegungsverfahrens in den beiden ersten im Spruch genannten Konkursen habe der Konkursrichter auch nach dem Standpunkt der Rekurswerber keine Verfahrenshandlungen gesetzt, die seine Befangenheit oder gar Ausgeschlossenheit indizieren würden. Ab Beginn des Rechnungslegungsverfahrens seien diese beiden Konkursverfahren nunmehr für nichtig erklärt worden. Rückwirkungen auf die anderen Konkursverfahren ergäben sich daraus nicht, weil vor Delegierung der Verfahren an das Handelsgericht Wien nur in diesen beiden Konkursen eine Schlußrechnung gelegt und genehmigt worden sei, wobei es faktisch zu einer Entlohnung des verstorbenen Masseverwalters zugunsten seiner Witwe als Erbin gekommen sei. Die inhaltlich identen Anträge der jeweiligen Gemeinschuldner in allen anderen Konkursverfahren seien, ohne daß es eines gesonderten Eingehens auf die einzelnen Verfahren bedurft hätte, zurückzuweisen gewesen, weil in allen Konkurssachen die Vorwürfe gegen den Konkursrichter auf dessen Beziehung zum verstorbenen Sachwalter kanalisiert worden seien. Das Erstgericht habe diesen Zurückweisungsgrund wegen Verstoßes gegen den Grundsatz "ne bis in idem" richtig erkannt, ihn jedoch nur in der Begründung und nicht im Spruch der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht. In diesbezüglicher Bestätigung des angefochtenen Beschlusses sei der Spruch durch das Rekursgericht neu zu fassen gewesen.Darüber hinaus komme dem Rekurs jedoch keine Berechtigung zu. Während die Übernahme der Firmpatenschaft keinen Ausschließungsgrund darstelle, wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannt habe, könne die Behauptung des Vorliegens einer Geschäftspartnerschaft zwischen dem Konkursrichter und dem Masseverwalter als Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 20, Ziffer eins, JN qualifiziert werden. Die in dieser Richtung vorliegenden Ermittlungsergebnisse habe das Erstgericht zutreffend dahin beurteilt, daß die Rekurswerber ihre diesbezüglichen Behauptungen nicht haben glaubhaft machen können. Allerdings dürfe in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, daß die Gemeinschuldner am 27.2.1991 alle damals anhängigen Ablehnungsanträge gegen den Konkursrichter und Rekurse gegen die solche Anträge abweisenden Beschlüsse des Erstgerichtes zurückgezogen haben. Die - vom Rekursgericht im einzelnen dargestellte - Entwicklung zeige ganz deutlich, daß die Gemeinschuldner schon im Jahr 1990 von der Richtigkeit ihrer schweren Vorwürfe gegen die Person des Konkursrichters überzeugt gewesen seien, sich aber aus rein taktischen Gründen und aus freien Stücken dazu entschlossen haben, diese Anschuldigungen fallen zu lassen, und zwar in der Hoffnung, für das Stammunternehmen doch noch einen Zwangsausgleich zu erreichen. Der Ablehnungsantrag und der ihm gleichzusetzende Antrag auf Feststellung von Ausschließungsgründen sei keine verfahrensrechtliche Waffe, die von einer Partei je nach Belieben und in Verfolgung einer bestimmten Strategie eingesetzt werden dürfe. Die analog anzuwendende Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, JN sorge gegen solche Mißbräuche vor. Auch im Ablehnungsverfahren gelte der Grundsatz "ne bis in idem". Die Gemeinschuldner hätten ihre verfahrensrechtlichen Ansprüche auf Feststellung des Ausschließungsgrundes gemäß Paragraph 20, Ziffer eins, JN durch die Zurückziehung ihrer Anträge und Rekurse verwirkt. Nach dem 27.2.1991 bis zu Beginn des Rechnungslegungsverfahrens in den beiden ersten im Spruch genannten Konkursen habe der Konkursrichter auch nach dem Standpunkt der Rekurswerber keine Verfahrenshandlungen gesetzt, die seine Befangenheit oder gar Ausgeschlossenheit indizieren würden. Ab Beginn des Rechnungslegungsverfahrens seien diese beiden Konkursverfahren nunmehr für nichtig erklärt worden. Rückwirkungen auf die anderen Konkursverfahren ergäben sich daraus nicht, weil vor Delegierung der Verfahren an das Handelsgericht Wien nur in diesen beiden Konkursen eine Schlußrechnung gelegt und genehmigt worden sei, wobei es faktisch zu einer Entlohnung des verstorbenen Masseverwalters zugunsten seiner Witwe als Erbin gekommen sei. Die inhaltlich identen Anträge der jeweiligen Gemeinschuldner in allen anderen Konkursverfahren seien, ohne daß es eines gesonderten Eingehens auf die einzelnen Verfahren bedurft hätte, zurückzuweisen gewesen, weil in allen Konkurssachen die Vorwürfe gegen den Konkursrichter auf dessen Beziehung zum verstorbenen Sachwalter kanalisiert worden seien. Das Erstgericht habe diesen Zurückweisungsgrund wegen Verstoßes gegen den Grundsatz "ne bis in idem" richtig erkannt, ihn jedoch nur in der Begründung und nicht im Spruch der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht. In diesbezüglicher Bestätigung des angefochtenen Beschlusses sei der Spruch durch das Rekursgericht neu zu fassen gewesen.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Gemeinschuldner ist ebenso wie ihr außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Es ist ständige Rechtsprechung, daß § 24 Abs 2 JN den Rechtsmittelzug in Ablehnungsverfahren abschließend regelt, sodaß in diesem Fall ungeachtet der Verfahrensbestimmugen in der Hauptsache gegen die Sachentscheidung zweiter Instanz im Ablehnungsverfahren ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen ist (EvBl 1975/221; RZ 1981/23; EFSlg 69.705; NZ 1997, 228; 1 Ob 45/97t). Unter den Oberbegriff "Ablehnung" fällt - wie sich aus § 19 JN unzweifelhaft ergibt - auch die Geltendmachung von Ausschließungsgründen, weshalb auch in diesem Falle der Rechtsmittelausschluß des § 24 Abs 2 JN uneingeschränkt zur Anwendung gelangt (NZ 1997, 228). Ebenso kann nicht fraglich sein, daß die gesetzliche Beschränkung des Instanzenzugs auch "außerordentliche" Revisionsrekurse nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 erfaßt (EFSlg 63.900; 5 Ob 502/94; 1 Ob 45/97t).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Es ist ständige Rechtsprechung, daß Paragraph 24, Absatz 2, JN den Rechtsmittelzug in Ablehnungsverfahren abschließend regelt, sodaß in diesem Fall ungeachtet der Verfahrensbestimmugen in der Hauptsache gegen die Sachentscheidung zweiter Instanz im Ablehnungsverfahren ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen ist (EvBl 1975/221; RZ 1981/23; EFSlg 69.705; NZ 1997, 228; 1 Ob 45/97t). Unter den Oberbegriff "Ablehnung" fällt - wie sich aus Paragraph 19, JN unzweifelhaft ergibt - auch die Geltendmachung von Ausschließungsgründen, weshalb auch in diesem Falle der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 24, Absatz 2, JN uneingeschränkt zur Anwendung gelangt (NZ 1997, 228). Ebenso kann nicht fraglich sein, daß die gesetzliche Beschränkung des Instanzenzugs auch "außerordentliche" Revisionsrekurse nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 erfaßt (EFSlg 63.900; 5 Ob 502/94; 1 Ob 45/97t).
Das Rekursgericht hat als Beleg für seine Auffassung, der ordentliche Revisionsrekurs gegen die Punkte II. 1. und 2. sei zulässig, unter anderem auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 65/125 verwiesen, aus welcher entnommen werden könne, daß der revisible Ausspruch der Nichtigkeit grundsätzlich das gesamte vom befangenen Richter geführte Verfahren zu umfassen habe. Hinsichtlich der zitierten Entscheidung ist vorerst darauf zu verweisen, daß sie ein Amtshaftungsverfahren betraf, in welchem der Oberste Gerichtshof eingangs seiner Rechtsausführungen ausdrücklich darauf hinwies, daß das Amtshaftungsgericht an die zugrundeliegenden Tatsachen im Vorverfahren über die Befangenheit der Richterin und den Umfang der Nichtigerklärung gebunden sei. Wenngleich die anschließenden Ausführungen durchaus in dem vom Rekursgericht dargestellten Sinne verstanden werden können, hat der Oberste Gerichtshof in seiner eine Ablehnungssache betreffenden Entscheidung 1 Ob 45/97t ausdrücklich klargestellt, daß durchaus Fälle denkbar seien, in denen die Befangenheit des Richters zeitlich nicht bis zu seiner erstmaligen Befassung mit der Rechtssache zurückreichten. Dann seien jene Prozeßhandlungen, die der Richter noch völlig unvoreingenommen durchgeführt habe, die also von seiner erst später eingetretenen Befangenheit noch nicht berührt seien, von der Aufhebung durch die Ablehnungsinstanz auszunehmen. In diesem Umfang sei der eine weiterreichende Wirkung der Befangenheit eröffnende Wortlaut der Bestimmung des § 25 zweiter Satz JN von seinem Regelungszweck her zu reduzieren. Wie weit im Einzelfall die Befangenheit eines Richters zeitlich zurückreiche und inwieweit zurückreichend deshalb das Verfahren als nichtig aufzuheben sei, stelle eine sogenannte quaestio mixta dar, welche - anders als reine Tatfragen - revisibel sei. An dieser Auffassung ist festzuhalten, erfährt sie doch durch die Formulierung des letzten Satzes des § 25 JN, wonach das Verfahren "soweit erforderlich" aufzuheben sei, eine beachtliche Stütze.Das Rekursgericht hat als Beleg für seine Auffassung, der ordentliche Revisionsrekurs gegen die Punkte römisch II. 1. und 2. sei zulässig, unter anderem auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 65/125 verwiesen, aus welcher entnommen werden könne, daß der revisible Ausspruch der Nichtigkeit grundsätzlich das gesamte vom befangenen Richter geführte Verfahren zu umfassen habe. Hinsichtlich der zitierten Entscheidung ist vorerst darauf zu verweisen, daß sie ein Amtshaftungsverfahren betraf, in welchem der Oberste Gerichtshof eingangs seiner Rechtsausführungen ausdrücklich darauf hinwies, daß das Amtshaftungsgericht an die zugrundeliegenden Tatsachen im Vorverfahren über die Befangenheit der Richterin und den Umfang der Nichtigerklärung gebunden sei. Wenngleich die anschließenden Ausführungen durchaus in dem vom Rekursgericht dargestellten Sinne verstanden werden können, hat der Oberste Gerichtshof in seiner eine Ablehnungssache betreffenden Entscheidung 1 Ob 45/97t ausdrücklich klargestellt, daß durchaus Fälle denkbar seien, in denen die Befangenheit des Richters zeitlich nicht bis zu seiner erstmaligen Befassung mit der Rechtssache zurückreichten. Dann seien jene Prozeßhandlungen, die der Richter noch völlig unvoreingenommen durchgeführt habe, die also von seiner erst später eingetretenen Befangenheit noch nicht berührt seien, von der Aufhebung durch die Ablehnungsinstanz auszunehmen. In diesem Umfang sei der eine weiterreichende Wirkung der Befangenheit eröffnende Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 25, zweiter Satz JN von seinem Regelungszweck her zu reduzieren. Wie weit im Einzelfall die Befangenheit eines Richters zeitlich zurückreiche und inwieweit zurückreichend deshalb das Verfahren als nichtig aufzuheben sei, stelle eine sogenannte quaestio mixta dar, welche - anders als reine Tatfragen - revisibel sei. An dieser Auffassung ist festzuhalten, erfährt sie doch durch die Formulierung des letzten Satzes des Paragraph 25, JN, wonach das Verfahren "soweit erforderlich" aufzuheben sei, eine beachtliche Stütze.
Wird einer Befangenheitsanzeige des Richters stattgegeben und erfaßt der Befangenheitsgrund auch die von ihm vorgenommenen Prozeßhandlungen, unterbleibt aber die notwendige Aufhebung nichtiger Prozeßhandlungen im Sinn des § 25 letzter Satz JN, dann gilt der Rechtsmittelausschluß des § 24 Abs 2 JN nicht (ÖA 1985, 109; EFSlg 69.706; 10 Ob 522/95; 1 Ob 45/97t). Die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters und die Aufhebung der vom befangenen Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen als nichtig stellt nicht nur insoweit eine Einheit dar, als darüber grundsätzlich in einem Beschluß zu entscheiden ist (SZ 65/125; 1 Ob 45/97t), sondern auch, als sich beide Aussprüche in ihrem zeitlichen Wirkungsbereich decken müssen. Ist daher - wie oben dargestellt - eine zeitliche Beschränkung des Vorliegens der Befangenheit möglich, muß diese Beschränkung auch für den Ausspruch der Nichtigkeit der davon betroffenen Verfahrensschritte gelten. Der unterbliebene Ausspruch über die Nichtigkeit ist nur innerhalb der zeitlichen Begrenzungen der festgestellten Befangenheit bekämpfbar, weil anderenfalls die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN umgangen werden könnte.Wird einer Befangenheitsanzeige des Richters stattgegeben und erfaßt der Befangenheitsgrund auch die von ihm vorgenommenen Prozeßhandlungen, unterbleibt aber die notwendige Aufhebung nichtiger Prozeßhandlungen im Sinn des Paragraph 25, letzter Satz JN, dann gilt der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 24, Absatz 2, JN nicht (ÖA 1985, 109; EFSlg 69.706; 10 Ob 522/95; 1 Ob 45/97t). Die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters und die Aufhebung der vom befangenen Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen als nichtig stellt nicht nur insoweit eine Einheit dar, als darüber grundsätzlich in einem Beschluß zu entscheiden ist (SZ 65/125; 1 Ob 45/97t), sondern auch, als sich beide Aussprüche in ihrem zeitlichen Wirkungsbereich decken müssen. Ist daher - wie oben dargestellt - eine zeitliche Beschränkung des Vorliegens der Befangenheit möglich, muß diese Beschränkung auch für den Ausspruch der Nichtigkeit der davon betroffenen Verfahrensschritte gelten. Der unterbliebene Ausspruch über die Nichtigkeit ist nur innerhalb der zeitlichen Begrenzungen der festgestellten Befangenheit bekämpfbar, weil anderenfalls die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 24, Absatz 2, JN umgangen werden könnte.
Das Erstgericht hat das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen, die über den 13.9.1993 zurückwirken, verneint. Das Rekursgericht hat festgestellt, daß die Befangenheit des Konkursrichters bis 6.11.1991 zurückwirke und in diesem Umfang - ausgenommen einzelne Verfahrensakte - das Verfahren als nichtig aufgehoben. Den Antrag auf Feststellung des Vorliegens darüber hinausreichender Ausgeschlossenheits- oder Befangenheitsgründe des Konkursrichters hat es in Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses abgewiesen, die Anträge der Gemeinschuldnerinnen auf Feststellung des Vorliegens von Ausschließungsgründen in Ansehung der im Spruch dritt- bis siebentgenannten Konkursverfahren hat es schließlich zurückgewiesen. Damit ist aber das im § 24 Abs 2 JN gegen die Zurückweisung der Ablehnung vorgesehene zweiinstanzliche Verfahren erschöpft. Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, daß in der Rechtsprechung vom Rechtsmittelausschluß des § 24 Abs 2 JN dann eine Ausnahme gemacht wurde, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung über den Ablehnungsantrag gerichteten Rekurses aus formellen Gründen, wie etwa aus fehlendem Rekursinteresse einer Partei, ablehnte (SZ 42/74; SZ 54/96; 1 Ob 45/97t). Von einer derartig formellen Erledigung durch das Rekursgericht kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn das Gericht zweiter Instanz den erhobenen Rekurs als unzulässig oder aus anderen Gründen einer sachlichen Erledigung nicht zugänglich erachtete. Kam es in Erledigung des Rekurses zum Ergebnis, daß der Antrag, den das Erstgericht als sachlich nicht gerechtfertigt ansah, wegen Fehlens prozessualer Voraussetzungen unzulässig und daher zurückzuweisen sei, hat es die Entscheidung des Erstgerichtes übeprüft und liegt daher keine Ausnahme vom bereits mehrfach dargestellten Rechtsmittelausschluß vor (1 Ob 167/73; 8 Ob 554/86; 8 Ob 536/88). Eine formelle Entscheidung in diesem Sinne hat das Rekursgericht aber nicht getroffen, betonte es doch auch hinsichtlich Punkt II. 3., daß es den angefochtenen Beschluß aus den im wesentlichen bereits dargestellten Gründen bestätige, jedoch lediglich den seiner Ansicht nach unrichtig formulierten Spruch richtigstellen wolle.Das Erstgericht hat das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen, die über den 13.9.1993 zurückwirken, verneint. Das Rekursgericht hat festgestellt, daß die Befangenheit des Konkursrichters bis 6.11.1991 zurückwirke und in diesem Umfang - ausgenommen einzelne Verfahrensakte - das Verfahren als nichtig aufgehoben. Den Antrag auf Feststellung des Vorliegens darüber hinausreichender Ausgeschlossenheits- oder Befangenheitsgründe des Konkursrichters hat es in Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses abgewiesen, die Anträge der Gemeinschuldnerinnen auf Feststellung des Vorliegens von Ausschließungsgründen in Ansehung der im Spruch dritt- bis siebentgenannten Konkursverfahren hat es schließlich zurückgewiesen. Damit ist aber das im Paragraph 24, Absatz 2, JN gegen die Zurückweisung der Ablehnung vorgesehene zweiinstanzliche Verfahren erschöpft. Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, daß in der Rechtsprechung vom Rechtsmittelausschluß des Paragraph 24, Absatz 2, JN dann eine Ausnahme gemacht wurde, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung über den Ablehnungsantrag gerichteten Rekurses aus formellen Gründen, wie etwa aus fehlendem Rekursinteresse einer Partei, ablehnte (SZ 42/74; SZ 54/96; 1 Ob 45/97t). Von einer derartig formellen Erledigung durch das Rekursgericht kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn das Gericht zweiter Instanz den erhobenen Rekurs als unzulässig oder aus anderen Gründen einer sachlichen Erledigung nicht zugänglich erachtete. Kam es in Erledigung des Rekurses zum Ergebnis, daß der Antrag, den das Erstgericht als sachlich nicht gerechtfertigt ansah, wegen Fehlens prozessualer Voraussetzungen unzulässig und daher zurückzuweisen sei, hat es die Entscheidung des Erstgerichtes übeprüft und liegt daher keine Ausnahme vom bereits mehrfach dargestellten Rechtsmittelausschluß vor (1 Ob 167/73; 8 Ob 554/86; 8 Ob 536/88). Eine formelle Entscheidung in diesem Sinne hat das Rekursgericht aber nicht getroffen, betonte es doch auch hinsichtlich Punkt römisch II. 3., daß es den angefochtenen Beschluß aus den im wesentlichen bereits dargestellten Gründen bestätige, jedoch lediglich den seiner Ansicht nach unrichtig formulierten Spruch richtigstellen wolle.
Wie bereits ausführlich dargestellt bezieht sich der Rechtsmittelausschluß des § 24 Abs 2 JN nicht auf das Unterbleiben einer Nichtigerklärung von Verfahrenshandlungen innerhalb des Zeitraumes, für welchen die Befangenheit des Richters festgestellt wurde (NZ 1988, 76; 2 Ob 551/92; 1 Ob 45/97t). Insoweit wäre daher der Rekurs gegen Punkt II. 1. lit c des angefochtenen Beschlusses, mit welchem bestimmte Verfahrenshandlungen von der - vom Rekursgericht erstmals ausgesprochenen - Nichtigerklärung ausgenommen wurden, zulässig. Allerdings ist auch ein solch zulässiger Rekurs an die Voraussetzungen des gemäß § 171 KO auch im Insolvenzverfahren anzuwendenden § 528 Abs 1 ZPO gebunden. Eine Rechtsfrage von der dort genannten Qualität werfen die Revisionsrekurswerber in ihrem Rechtsmittel aber nicht auf, weil sie zu diesem Punkt kein substantiiertes Vorbringen erstatten. Gleiches gilt auch für den Punkt I. 2. des angefochtenen Beschlusses, hinsichtlich dessen die Revisionsrekurswerber ausdrücklich die Richtigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichtes über die Einmaligkeit des Rechtsmittels zugestehen.Wie bereits ausführlich dargestellt bezieht sich der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 24, Absatz 2, JN nicht auf das Unterbleiben einer Nichtigerklärung von Verfahrenshandlungen innerhalb des Zeitraumes, für welchen die Befangenheit des Richters festgestellt wurde (NZ 1988, 76; 2 Ob 551/92; 1 Ob 45/97t). Insoweit wäre daher der Rekurs gegen Punkt römisch II. 1. Litera c, des angefochtenen Beschlusses, mit welchem bestimmte Verfahrenshandlungen von der - vom Rekursgericht erstmals ausgesprochenen - Nichtigerklärung ausgenommen wurden, zulässig. Allerdings ist auch ein solch zulässiger Rekurs an die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 171, KO auch im Insolvenzverfahren anzuwendenden Paragraph 528, Absatz eins, ZPO gebunden. Eine Rechtsfrage von der dort genannten Qualität werfen die Revisionsrekurswerber in ihrem Rechtsmittel aber nicht auf, weil sie zu diesem Punkt kein substantiiertes Vorbringen erstatten. Gleiches gilt auch für den Punkt römisch eins. 2. des angefochtenen Beschlusses, hinsichtlich dessen die Revisionsrekurswerber ausdrücklich die Richtigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichtes über die Einmaligkeit des Rechtsmittels zugestehen.
Die Rekurse sind daher - wenngleich aus den dargestellten unterschiedlichen Gründen - zurückzuweisen.
Anmerkung
E49781 08A03097European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00309.97T.0212.000Dokumentnummer
JJT_19980212_OGH0002_0080OB00309_97T0000_000