TE OGH 2000/12/21 2Ob278/00x

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Veröffentlicht am 21.12.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden (und beklagten) Partei Dr. Barbara M*****, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte (und klagende) Partei Ing. Reinhard M*****, vertreten durch Dr. Sepp Holzmüller, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Unterhalt (Streitwert S 322.560) und Ehescheidung (Streitwert S 60.000) über die außerordentliche Revision sowie über den Revisionsrekurs und außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungs- und Rekursgericht vom 15. Juni 2000, GZ 20 R 38/00p, 20 R 39/00k-94, womit infolge Berufung sowie Rekurses der klagenden Partei die Nichtigkeitsberufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 17. November 1999, GZ 1 C 698/95f-84, verworfen wurde und dieses Urteil infolge Berufung der klagenden Partei teilweise abgeändert wurde sowie der Beschluss des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 8. September 1997, GZ 1 C 698/95f-59, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt, 1 C 698/95f-89, mit welchem die Nichtigkeitsberufung der klagenden Partei verworfen wurde, wird zurückgewiesen.

2. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 8. 9. 1997, 1 C 698/95f-95, bestätigt wurde, wird zurückgewiesen.

3. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

4. Die Beantwortung des Revisionsrekurses und die Beantwortung des "außerordentlichen" Revisionsrekurses werden zurückgewiesen.

5. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu Punkt 1.:

Der Bechluss des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (stRspr RIS-Justiz RS0043405, zuletzt 8 Ob 192/00v).

Zu Punkt 2.:

Auch in Sachverständige betreffende Ablehnungsssachen ist der Rechtszug im § 24 Abs 2 JN geregelt (stRspr RIS-Justiz RS0016522; 1 Ob 635/87). Danach findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung des Sachverständigen nur der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht, aber kein weiterer Rechtszug mehr statt.Auch in Sachverständige betreffende Ablehnungsssachen ist der Rechtszug im Paragraph 24, Absatz 2, JN geregelt (stRspr RIS-Justiz RS0016522; 1 Ob 635/87). Danach findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung des Sachverständigen nur der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht, aber kein weiterer Rechtszug mehr statt.

Zu Punkt 3.:

Eine Einzelfallentscheidung ist durch den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste (stRspr RIS-Justiz RS0044088). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Zu Punkt 4.:

Im vorliegenden Fall ist das Rekursverfahren nicht zweiseitig.

Zu Punkt 5.:

Die Beantwortung der außerordentlichen Revision wurde vor Zustellung einer Mitteilung gem § 508a Abs 2 ZPO erstattet. Eine vor der Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.Die Beantwortung der außerordentlichen Revision wurde vor Zustellung einer Mitteilung gem Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattet. Eine vor der Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.

Anmerkung

E60408 02A02780

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00278.00X.1221.000

Dokumentnummer

JJT_20001221_OGH0002_0020OB00278_00X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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