TE OGH 1997/8/28 3Ob243/97z

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Ablehnungssache betreffend die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Mariazell im Zusammenhang mit der beim Bezirksgericht Mariazell zu AZ E 328/96k anhängigen Exekutionssache der betreibenden Partei ***** E***** & D***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, wider die verpflichtete Partei Dr.Karin Sch*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,073.824,78 sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 5.Juni 1997, GZ 4 R 114/97k-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 29.April 1997, GZ 2 Nc 28/97v-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung stellt § 24 Abs 2 JN ein abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit in Ablehnungssachen dar, weshalb im Sinne des zutreffenden Ausspruchs der Vorinstanz ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes - ungeachtet der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO - nicht zulässig ist (siehe dazu die Nachweise bei Mayr in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 24 JN). Der aaO genannte Ausnahmefall (Ablehnung der meritorischen Behandlung des Rechtsmittels durch das Rekursgericht) liegt hier - entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses - nicht vor.Nach ständiger Rechtsprechung stellt Paragraph 24, Absatz 2, JN ein abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit in Ablehnungssachen dar, weshalb im Sinne des zutreffenden Ausspruchs der Vorinstanz ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes - ungeachtet der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO - nicht zulässig ist (siehe dazu die Nachweise bei Mayr in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 24, JN). Der aaO genannte Ausnahmefall (Ablehnung der meritorischen Behandlung des Rechtsmittels durch das Rekursgericht) liegt hier - entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses - nicht vor.

Anmerkung

E47072 03A02437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00243.97Z.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19970828_OGH0002_0030OB00243_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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