Norm: JN §28JN §104 A
Rechtssatz: Soweit positiv - rechtliche Regelungen fehlen, ist in allgemeinen vermögensrechtlichen Angelegenheiten die vertragliche Unterwerfung einer Prozeßpartei unter die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die andere Prozeßpartei (die klagende) ihren allgemeinen Gerichtsstand begründet hat, nicht als unbeachtliche Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit zu werten, sondern als sachli... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt einen Werklohn mit der Behauptung, der Beklagte weigere sich beharrlich an der Herstellung des Werkes mitzuwirken und bot zum Beweis ihrer Behauptungen 4 im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg ansässige Zeugen sowie die Einvernahme des ebenfalls dort sich aufhaltenden Geschäftsführers an. Als Erfüllungsort und Gerichtstand wurde Salzburg vereinbart. Der Beklagte wendete ein, daß die Klägerin das versprochene Werk nicht fristgerecht erbringen ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte von dem in Wien wohnhaften Beklagten im Mahnverfahren für die Lieferung einer Haustüre laut Rechnung vom 18.12.1990 die Zahlung eines Betrages von 23.839 S "abzüglich eines Preisnachlasses von 3.000 S laut Gutachten vom 11.10.1991". Die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Neumarkt in Steiermark wurde darauf gestützt, daß dieser Ort als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart worden sei. Gegen den Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Neumarkt ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei behauptet, ihr stehe aus einem von ihr vermittelten Auftrag zur Generalreparatur und Modernisierung einer Karossenpresse bei der tschechischen Firma Skoda Automobil AG ein Provisionsanspruch gegen die beklagte Partei zu. Sie habe auf Grund des mit der beklagten Partei abgeschlossenen Alleinvertriebsvertrages vom 31.1.1991 die Provision nach Maßgabe der geleisteten Anzahlung mit DM 19.683,-- in Rechnung gestellt, aber keine Zahlung erhalten. Für ... mehr lesen...
Begründung: Mit der wegen Abgehens von einem Werkvertrag beim Handelsgericht Wien eingebrachten Entschädigungsklage beantragt die Klägerin, die Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck zu delegieren. Obgleich im Werkvertrag als Gerichtsstand Wien vereinbart worden sei, sei die Delegierung zweckmäßig, weil sich der Wohnsitz der beantragten Zeugen und auch die Baustelle, an der die Arbeiten zu verrichten gewesen wären, im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck befänden. Die Be... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei einen Betrag von S 2.649.227,40 als Werklohn, dessen Fälligkeit die beklagte Partei unter Mängelbehauptungen und mit der Einrede einer ausstehenden Treuhandabwicklung bestreitet. Darüberhinaus sei nicht die beklagte Partei, sondern vereinbarungsgemäß ein Dritter, nämlich ein Kreditinstitut, leistungspflichtig. Die Zuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt begründet die klagende Partei mit einer Gerichtsstandve... mehr lesen...
Norm: JN §104 A
Rechtssatz: Eine Gerichtsstandsvereinbarung "....wird als Gerichtsstand das für Vöcklabruck zuständige Gericht vereinbart" ist nach § 104 JN zulässig und rechtswirksam für eine beim für diesen Ort zuständiges Kreisgericht eingebrachte Klage über S 1.070.378,-- sA. Entscheidungstexte 7 Ob 620/92 Entscheidungstext OGH 15.10.1992 7 Ob 620/92 Veröff: RZ 1994/16 S... mehr lesen...
Norm: JN §104 A
Rechtssatz: Auch wenn in der Vereinbarung nicht ein bestimmtes einzelnes Gericht genannt wird, wohl aber mit genügender Bestimmtheit angegeben wird, inwieweit die Parteien von den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln abgehen wollen, haben sie sich durch die Vereinbarung "einem an sich nicht zuständigen Gericht unterworfen". Entscheidungstexte 7 Ob 620/92 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: JN §104 A
Rechtssatz: Zur Bestimmbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung genügt es jedoch, wenn der Ort, das ist die Gemeinde, die aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften je nach der sachlichen Zuständigkeit ganz bestimmten Gerichtssprengeln zugeteilt ist, namentlich angeführt ist. Dass nur ein Ort, in dem auch ein Gericht seinen Sitz hat, Gegenstand einer Gerichtsstandsvereinbarung sein kann und dementsprechend in der Gericht... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, die Zahlung von S 1,070.378,-- s. A. und stützt die Zuständigkeit des Erstgerichtes auf einen von beiden Streitteilen unterfertigten und der Klage beigelegten Vertrag vom 13.1.1992, in dem das für Vöcklabruck zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart worden ist. Das Erstgericht wies die Klage mit der
Begründung: zurück, daß in der Vereinbarung der Gerich... mehr lesen...
Begründung: Beide Beklagte haben, als sie noch in Grieskirchen wohnten, bei der klagenden Partei einen Kredit aufgenommen, der nunmehr fälliggestellt worden ist. Unbestritten blieb die Verbrauchereigenschaft der beiden Beklagten und daß sie anläßlich der Kreditaufnahme eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 104 JN mit der klagenden Partei auf das Bezirksgericht Grieskirchen getroffen haben. Die Klägerin begehrt von den beiden Beklagten mit ihrer beim Bezirksgericht Grieskirchen e... mehr lesen...
Norm: JN §104 D
Rechtssatz: Die Vereinbarung des "für die klagende Partei" zuständigen Gerichtes reicht aus, wenn deren Sitz (Wohnsitz) in der Vertragsurkunde namentlich genannt ist. Entscheidungstexte 8 Ob 621/91 Entscheidungstext OGH 18.10.1991 8 Ob 621/91 6 Ob 582/93 Entscheidungstext OGH 08.07.1993 6 Ob 582/93 Ve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war Angestellter der (den Namen des Beklagten enthaltenden) Willibald T***** Gesellschaft mbH. Geschäftsführer und Alleingesellschafter dieser Gesellschaft war der Beklagte. Die Gesellschaft betrieb einerseits einen Automatenhandel und war andererseits Pächterin mehrerer gastronomischer Betriebe. Der Kläger war nur beim Automatenhandel tätig. Es steht ihm gegen die Gesellschaft eine unberichtigte Forderung von S 183.845,90 sA zu. Ende 1986 endete da... mehr lesen...
Begründung: Die klagenden und gefährdeten Parteien (im folgenden: Kläger) brachten vor, die Beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien (im folgenden: Beklagte) wären je zur Hälfte Eigentümer einer griechischen Aktiengesellschaft gewesen. Diese sei Eigentümerin eines Hotels auf der griechischen Insel K*****. Die Kläger hätten sich für den Erwerb dieses Hotels interessiert. Nach Einigung über einen Kaufpreis von S 109 Mill. hätten die Parteien zwei eine Einheit bildende private Ver... mehr lesen...
Norm: EO §391 Abs2 IIAJN §104 A
Rechtssatz: Aus der Tatsache, daß zur Sicherung des mit Klage verfolgten Anspruches auch eine einstweilige Verfügung beantragt worden ist (und nur durch eine Klageführung beim inländischen Gericht dem Auftrag zur Einbringung der Klage nach § 391 EO entsprochen werden könnte) folgt nicht schon zwangsläufig die Bejahung der Zuständigkeit des inländischen Gerichtes. Ein allenfalls vorliegender Mangel der Zuständigke... mehr lesen...
Begründung: Der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Kläger ist Handelsagent. Er besitzt einen von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel ausgestellten Gewerbeschein für das Gewerbe eines Handelsagenten mit dem Standort in Aurach, Tirol. Nach seinem Vorbringen betreibt er auch in Österreich eine Handelsagentur. Aus für den Beklagten in Österreich vermittelten Kaufgeschäften mit österreichischen Unternehmen macht er mit Klage vom 26. Mai 1989 Provisionen in Höhe von S 271.389,42... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 11,394.100,- sA im wesentlichen mit der
Begründung: , dieser Betrag gebühre ihr als Entschädigung dafür, daß die Beklagten ihrer in der Vereinbarung vom 29. 4. 1986 zur ungeteilten Hand übernommenen Verpflichtung, von der Klägerin Schuhe in bestimmten Mengen zu kaufen, nur teilweise entsprochen hätten. Darüber hinaus beantragt die Klägerin, mit Urteil festzustellen, daß die Beklagt... mehr lesen...
Norm: JN §29JN §104 AKSchG §14
Rechtssatz: Nicht die Inanspruchnahme sondern die Vereinbarung eines § 14 KSchG widerstreitenden Gerichtsstandes ist verboten. Von einer bei Abschluß ungültigen Prorogationsvereinbarung kann auch dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn zum Zeitpunkt der Klagseinbringung ein inländischer Anknüpfungspunkt nicht mehr gegeben ist. Entscheidungstexte 1 Ob 673/90 ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei macht gegen den Beklagten Ansprüche aus zwei Leasingverträgen geltend: Über einen Wohnwagen der Marke Bürstner City 480 TL, abgeschlossen am 19.7./27.7.1988, und über einen PKW Daihatsu, abgeschlossen am 2.1./5.1.1989. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge war der Beklagte nach seinen Angaben in Pettenbach, OÖ, wohnhaft. Der zweite Antrag wurde in Scharnstein gestellt. Nach § 10 Z 3 der in beiden Verträgen gleichlautenden Allgemeinen Leasingbed... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Streitteile haben Wien als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart. In einem solchen Fall ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen im allgemeinen unzulässig (RZ 1989/107). Der Eintritt von Umständen, auf die bei Abschluß der Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte, wird nicht geltend gemacht. Überdies sind beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien schon mehrere gleichgelagerte Prozesse ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt von der Beklagten den restlichen Kaufpreis für 10 Stück Gesamtausgaben der "Steirischen Geschichten" in der Höhe von S 4.320,--. Die Beklagte habe dieses aus 10 Bänden bestehende Sammelwerk mit Vertrag vom 7.11.1989 gekauft. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien - in dessen Sprengel die Beklagte nicht ihren allgemeinen Gerichtsstand hat - begründete der Kläger mit den Gerichtsstandsvereinbarungen gemäß § 88 Abs. 1 und 2 sowie ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 4.April 1950 geborene Kläger und die am 14.Dezember 1955 geborene Beklagte schlossen am 24.Juli 1976 als polnische Staatsbürger in Walbrzych, Polen, die beiderseits erste Ehe, der zwei Söhne entstammen. Der letzte gemeinsame Wohnsitz der Streitteile war in Polen. Der Kläger kam im November 1981 legal mit Visum nach Österreich und wurde am 23.November 1982 als Flüchtling iS der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Er lebt seither in Gleinstätten, Stei... mehr lesen...
Norm: JN §104 AZPO §299
Rechtssatz: Gerichtstandvereinbarung kann grundsätzlich auch in Photokopie vorgelegt werden. Diesfalls gilt § 299 ZPO. Der Richter hat also die Übereinstimmung mit dem Original in freier Beweiswürdigung festzustellen. Entscheidungstexte 5 Ob 507/90 Entscheidungstext OGH 30.01.1990 5 Ob 507/90 Veröff: RZ 1990/72 S 174 = EvBl 1990/123 S 560 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte die Zahlung des Betrages von 27.600 S sA als Honorar für die Durchführung einer Modepräsentation. Die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes stützte er auf die Behauptung, die mit dem Vermerk zahlbar und klagbar in Wels versehene Faktura sei unbeanstandet angenommen worden. In ihrem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhob die beklagte Partei den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, weil der Fakturengerichtsstand nur be... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei beantragte die Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung vn 1.814,70 sfr sA auf Grund der Urteile der Gerichtskommission Rohrschach (erste Instanz) und des Kantongerichtes St.Gallen (zweite Instanz). Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag mit der
Begründung: ab, die Urteile seien gemäß Art 1 Z 1 des österreichisch-schweizerischen Vollstreckungsvertrages wegen ausschließlicher inländischer Zuständigkeit nicht vollstreckbar. Die von den... mehr lesen...