RS OGH 1991/6/6 6Ob562/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1991
beobachten
merken

Norm

EO §391 Abs2 IIA
JN §104 A

Rechtssatz

Aus der Tatsache, daß zur Sicherung des mit Klage verfolgten Anspruches auch eine einstweilige Verfügung beantragt worden ist (und nur durch eine Klageführung beim inländischen Gericht dem Auftrag zur Einbringung der Klage nach § 391 EO entsprochen werden könnte) folgt nicht schon zwangsläufig die Bejahung der Zuständigkeit des inländischen Gerichtes. Ein allenfalls vorliegender Mangel der Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes kann nicht auf einem solchen Umweg wieder beseitigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005621

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten