TE OGH 1990/7/5 3Nd506/90

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Veröffentlicht am 05.07.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule und Dr. Klinger als weitere Richter in der zu 14 C 919/90 d des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Günter A***, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Maria W***, Friseurin, vertreten durch Dr. Maria Schmegner, Rechtsanwalt in 8786 Rottenmann, wegen S 9.600,-- s.A., in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien das Bezirksgericht Rottenmann zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Streitteile haben Wien als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart. In einem solchen Fall ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen im allgemeinen unzulässig (RZ 1989/107). Der Eintritt von Umständen, auf die bei Abschluß der Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte, wird nicht geltend gemacht. Überdies sind beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien schon mehrere gleichgelagerte Prozesse der selben klagenden Partei anhängig, sodaß hier eine Verbindung leichter möglich ist als bei einer Delegierung an verschiedene Bezirksgerichte.

Anmerkung

E20926

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030ND00506.9.0705.000

Dokumentnummer

JJT_19900705_OGH0002_0030ND00506_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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