Begründung: Die Kläger waren Inhaber von Zwischenscheinen, die Gesellschafterrechte (auch ohne Eintragung im Aktienbuch als Aktionäre) an der nicht an der Börse notierten H***** AG verbrieften. An dieser Gesellschaft wollte die in Deutschland ansässige S***** AG (im Folgenden nur: S*****) die Aktienmehrheit erwerben und kaufte am 13. 4. 1999 vom Erstkläger 9.200 Stück Zwischenscheine um 11.111 S je Zwischenschein (Aktien), zusammen also um 102,221.200 S. Auch die Beklagte war an d... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt bei der beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage nach Ablauf eines mit der beklagten Partei geschlossenen Leasingvertrages die Herausgabe eines PKWs Chrysler Grand Voyager 2,5 TD Zug-um-Zug gegen Bezahlung eines Betrages von EUR 9.677,11. Gleichzeitig verkündete er der A***** Handelsgesellschaft mbH & Co OGH in Wien den Streit und beantragte ebenfalls die Delegation der Rechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wi... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile, die beide ihren Sitz in Deutschland haben, schlossen einen "Managementbegleitungsvertrag", dem sie die für Geschäfte der klagenden Partei gültigen "Allgemeinen Auftragsbedingungen" zugrunde legten. Diese Bedingungen enthalten die Klausel, dass alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Auftrag zwischen den Vertragsparteien ergeben, der Gerichtsbarkeit des für die klagende Partei "örtlich zuständigen" österreichischen Gerichts i... mehr lesen...
Begründung: Mit seiner am 28. 3. 1996 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger 1. von Claus M*****, 2. von Mag. Alex M***** und 3. von Freya M***** zur ungeteilten Hand ein Rechtsanwaltshonorar von zunächst 1,528.825,70 S. Als Adresse führte er bei Claus und Mag. Alex M*****"H*****straße *****, 5020 Salzburg" an, bei Freya M***** die Adresse in Monte Carlo. Hinsichtlich Letzterer stützte er die Zuständigkeit des Erstgerichtes auf die §§ 93 und 99 JN. Gegen Claus und... mehr lesen...
Norm: EuGVÜ Art18JN §104 AJN §104 B
Rechtssatz: Die Zuständigkeitsvorschrift des Art18 EuGVÜ geht § 104 Abs 3 JN vor. Es handelt sich dabei um ein prozessuales Gestaltungsrecht des Beklagten, durch die Einlassung das angerufene Gericht zuständig zu machen. Der Beklagte muss seine Rüge der internationalen Unzuständigkeit während des gesamten Rechtsstreits (auch in der Rechtsmittelinstanz) aufrecht erhalten; tut er dies nicht, tritt die zuständig... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 20. 2. 2001 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei die in Deutschland wohnhafte Beklagte schuldig zu erkennen, für die Anmietung eines Fahrzeuges EUR 471,44 (S 6.487,21) sA zu bezahlen. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes stützte die klagende Partei auf § 88 Abs 1 iVm § 104 JN und führte dazu aus, dass die Parteien Wien Innere Stadt als Erfüllungsort vereinbart hätten. Mit der am 20. 2. 2001 beim Erstgericht eingelangten Kl... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger macht noch einen Bereicherungsanspruch geltend, der darauf beruht, dass eine Gesellschaft mit Sitz in Ungarn, deren Alleingesellschafter er nunmehr ist, mit der drittbeklagten ungarischen Gesellschaft einen nichtigen Kaufvertrag über Liegenschaften in Ungarn geschlossen und er selbst dieser als Kaufpreis 1,5 Mio S gezahlt habe. Rechtliche Beurteilung Zur außerordentlichen Revision: Der Kläger geht ohne weiteres von der Anwendbarkeit ös... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Bank mit dem Sitz in Österreich begehrt mit ihrer am 27. 2. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage von den Beklagten die Bezahlung einer fälligen Kontoverbindlichkeit von 53.629,62 EUR und aus einem Abstattungskreditvertrag für den Ankauf einer Liegenschaft in Spielfeld den fälliggestellten Betrag von 227.182,31 EUR. Die erstbeklagte Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Deutschland sei Hauptschuldnerin, der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte hätten die Haf... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Erstgerichtes auf Zurückweisung der Klage wegen rechtswirksamer Schiedsvereinbarung Folge. Es verwarf die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Landesgerichtes Linz, trug diesem die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die vorliegende Schiedsgerichtsklausel sehe nur die... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt nach Ablauf des Lebensversicherungsvertrages mit der Beklagten zum 1. 1. 2001 den Klagsbetrag als noch nicht geleisteten Auszahlungsbetrag, da die Beklagte während der Laufzeit des Vertrages einen 6 %igen Unterjährigkeitszuschlag ohne entsprechende Vereinbarung in Abzug gebracht habe. Der Kläger stützte die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes Silz auf § 18 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall. D... mehr lesen...
Begründung: Die in Deutschland wohnhaften Beklagten sollten für die klagende österreichische Gesellschaft, die ein von ihr entwickeltes, erdbebensicheres Bausystem in der Türkei vertreiben wollte, Kontakte zu türkischen Regierungsstellen herstellen und auf Provisionsbasis Kunden aquirieren. Am 14. 1. 2000 fand zwischen den Streitteilen eine abschließende Besprechung statt, deren wesentliche Punkte vom Prokuristen der Klägerin in einer "Besprechungsnotiz" ua wie folgt festgehalten wu... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt mit seiner am 15. 2. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 33.429,50 EUR. Die Erstbeklagte, eine Gesellschaft mit dem Sitz auf den British Virgin Islands, habe seit 1996 sogenannte "E*****-Vorzugsaktien" bzw "E*****-Direktbeteiligungen" angeboten. Der in Tel Aviv wohnhafte Zweitbeklagte sei Präsident und Alleinverantwortlicher der Erstbeklagten. Die Drittbeklagte sei die einzige Gesellschafteri... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehren mit ihrer am 7.3.2002 beim Erstgericht eingelangten Klage von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung des Klagsbetrages aus dem Titel des Schadenersatzes. Die Drittbeklagte sei einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der V***** GesmbH (in der Folge: V*****) mit dem Sitz in Bregenz, deren Geschäftsgegenstand Finanzdienstleistungen sei. Die V***** sei weltweit der einzige Vermittler für diverse Anlageformen (EACC-Vorzugsaktien bzw EACC-D... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Belgien und unterzeichnete am 21. 7. 1999 im Betrieb der Klägerin einen Auftrag für die Anfertigung eines Gewehrs, nachdem ein deutscher Büchsenmachermeister für ihn diesen Termin vereinbart hatte. Der unterfertigte Auftrag enthielt den Vermerk: "Zahlbar und klagbar in F*****". Es war weiters vereinbart, dass bei Bedarf der Klägerin auch während der Fertigungszeit eine Anzahlung bis zu 50 % des Werklohns zu bezahlen sei. Der Rest sei b... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bezahlung offener Rechnungen. Als Gerichtsstand sei zwischen den Streitteilen das Bezirksgericht Salzburg vereinbart worden. Der Beklagte, der seine Ordination in Wien hat, beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien gemäß § 31 JN, weil der Beklagte und eine Zeugin hier bzw in unmittelbarer Nähe ihren Wohnsitz hätten. Im Übrigen sei der Vertrag, in dem die Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Österreich, die Beklagte eine in Italien ansässige societa a responsibilitata limitata (srl). Anfang Dezember 1997 fand eine Besprechung zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und deren Einkaufssachbearbeiterin einerseits und den Ehegatten V***** und einer Mitarbeiterin in der Exportabteilung der Firma M***** statt. Diese Firma vertritt die Interessen der Beklagten in Österreich und in Deutsch... mehr lesen...
Begründung: Dem klagenden - und in Österreich ansässigen - Rechtsanwalt wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 2. 2. 2000 zu 8 E 386/00a als betreibender Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von insgesamt S 158.320,-- sA gegen die verpflichtete Partei Firma I***** GmbH mit Sitz in Klagenfurt die Exekution gemäß § 294 EO ua durch Pfändung und Überweisung der der Verpflichteten gegen die nunmehrige Beklagte als Drittschuldnerin (einer Gesellschaf... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt vom Beklagten das Entgelt für die Lieferung eines Software-Programms. Als Gerichtsstand sei zwischen den Streitteilen Steyr vereinbart worden. Der Beklagte, der sein Unternehmen im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck betreibt, beantragte die Delegierung der Rechtssache an dieses Gericht gemäß § 31 JN, weil mit Ausnahme der Parteienvernehmung des Klägers sämtliche Beweismittel in Innsbruck aufzunehmen seien; auch der zu bestellende EDV-technische Sa... mehr lesen...
Norm: EuGVÜ Art17EuGVÜ Art18Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1JN §28JN §104 BJN §104 H
Rechtssatz: Art 17 EuGVÜ sieht grundsätzlich die Möglichkeit von Parteienvereinbarungen sowohl über die örtliche Zuständigkeit eines (konkreten) Gerichts als auch (nur) über die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates vor. Im letzteren Fall ist das örtlich zuständige Gericht nach den innerstaatl... mehr lesen...
Begründung: Nach den Klagsangaben verkaufte der Kläger, der in St. Veit/Glan (Kärnten) ein Unternehmen führt, der beklagten Partei, deren Sitz in Slowenien liegt, 950.000 Stück Drosselspulen. In seiner am 10. 12. 2001 beim Erstgericht eingelangten Klage behauptete er das Bestehen einer offenen Rechnungsforderung von zusammen S 434.928 (EUR 31.607,45). Die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Klagenfurt begründete er mit den Bestimmungen des Art 17 LGVÜ. Indem das von ihm... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrte aufgrund einer behaupteten Leistungspflicht aus einem Leasingvertrag den Zuspruch von 6.298,00 EUR (= 86.662,37 S) sA gegen drei Vertragspartner. Die zunächst als erstbeklagte Partei in Anspruch genommene Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. Die beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachte Mahnklage richtete sich ferner gegen zwei Mitschuldner der Gesellschaft, die in Wien wohnen. Nach dem Klagevorbringen sollen die beklagten Parteien den "Leasi... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war Mieterin eines Geschäftslokals der Beklagten. Mit der Behauptung, diese habe ihrer Verpflichtung zur Instandhaltung des Bestandobjekts nicht entsprochen (das Flachdach des Objekts sei ständig undicht gewesen), begehrte die Klägerin mit der beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage von der Beklagten den Klagsbetrag aus dem Titel des Schadenersatzes. Die Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Im Mietvertrag sei d... mehr lesen...
Norm: EuGVÜ Art17 Abs1JN §104 BJN §104 E
Rechtssatz: Mit der Vereinbarung der Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes eines Staates, der kein Vertragsstaat des EuGVÜ oder LGVÜ ist, wird zumindest dann im Zweifel nur ein Wahlgerichtsstand und kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet, wenn das ausländische Urteil im Inland nicht vollstreckbar wäre, wie dies auf Urteile tschechischer Gerichte in Handelssachen zutrifft. ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Bank mit dem Sitz in Prag eröffnete über Auftrag der beklagten österreichischen Handelsgesellschaft Akkreditive. Der Rahmenvertrag vom 26. 7. 1999 sieht ein Akkreditivvolumen von 200 Mio USD und nähere Bestimmungen über die Eröffnung und Rückführung der Akkreditive sowie über Sicherheiten vor. P 11. des Rahmenvertrages lautet (in deutscher Übersetzung): "Dieser Vertrag richtet sich nach dem tschechischen Recht und das zuständige Gericht ist das Kreishandelsg... mehr lesen...
Norm: JN §104 A
Rechtssatz: Eine Zuständigkeitsvereinbarung geht nach österreichischem Recht - die Abtretung ist immer nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen - sowohl bei Gesamt- wie auch bei Einzelrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über und hat auch für diesen Wirksamkeit. Entscheidungstexte 1 Ob 4/02y Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 4/02y ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erklärte sich für unzuständig, weil die Voraussetzungen für die behaupteten Gerichtsstände des Erfüllungsorts (§ 88 JN) und des Vermögens (§ 99 JN) nicht vorlägen bzw nicht erwiesen seien. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach unter Zitierung der "§§ 528 Abs 1, Abs 2 Z 2 ZPO" aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Art 17 LGVÜ könne im vorliegenden Fall nicht angewendet werden, weil es an der Vereinbarung eines G... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach zutreffender und vom Beklagten nicht bekämpfter Rechtsansicht des Rekursgerichtes ist die Frage, ob eine Partei im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates der Übereinkommen von Lugano und Brüssel einen Wohnsitz hat entsprechend Art 52 dieser Übereinkommen nach dem eigenen Recht des Gerichtes, also der lex fori, zu entscheiden. Damit kommt hier § 66 Abs 1 JN zur Anwendung, wonach der Wohnsitz einer Person an dem Ort beg... mehr lesen...
Begründung: Mit Schreiben vom 16. 11. 1999 bot die Klägerin, eine GmbH mit Sitz in Wien, der Beklagten, einer in Deutschland ansässigen GmbH, an, näher beschriebene Planungsleistungen zum Pauschalpreis von 28.000 DM netto zu erbringen. Im Schreiben fanden sich auch Angaben darüber, welche Vorleistungen vom Auftraggeber zu erbringen, welche Termine und Zahlungsmodalitäten einzuhalten und welche Versicherungen abzuschließen sind, jedoch kein ausdrücklicher Hinweis auf eine Gericht... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin mit Sitz in Linz lieferte der Beklagten, die ihren Sitz in Leoben hat, eine Aufbereitungsanlage für Tonschlicker zum Preis von mehr als S 5,000.000. Zwischen den Streitteilen wurde Linz als Gerichtsstand und überdies als Erfüllungsort gemäß § 88 Abs 1 JN vereinbart. Die Klägerin mit Sitz in Linz lieferte der Beklagten, die ihren Sitz in Leoben hat, eine Aufbereitungsanlage für Tonschlicker zum Preis von mehr als S 5,000.000. Zwischen den Streitteilen wu... mehr lesen...
Begründung: Im gegenständlichen Streit um eine die Parteien bindende Vereinbarung des Gerichtsstandes Wien war zu klären, ob die Klägerin durch § 41 Abs 2 JN gehindert war, ihr zunächst auf die Behauptung einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung beschränktes Vorbringen nach einer Unzuständigkeitseinrede der Beklagten durch die Behauptung und den urkundlichen Nachweis zu ergänzen, als Zessionarin in den (gesamten) Vertrag eingetreten zu sein, und ob die Klägerin durch Paragrap... mehr lesen...