Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei WIDO Verlag für Wirtschaftsdokumentation Gesellschaft m.b.H., Bergheim, Langfelden 257, vertreten durch Dr.Peter Hauser, Rechtsanwalt, Salzburg, gegen die beklagte Partei Dipl.Ing.Ernst Sulzer, Architekt, Leoben, Peter Tunner Straße 7, vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen Vertragszuhaltung (Streitwert S 119.295,30 sA), über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Delegierungsantrag wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt einen Werklohn mit der Behauptung, der Beklagte weigere sich beharrlich an der Herstellung des Werkes mitzuwirken und bot zum Beweis ihrer Behauptungen 4 im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg ansässige Zeugen sowie die Einvernahme des ebenfalls dort sich aufhaltenden Geschäftsführers an. Als Erfüllungsort und Gerichtstand wurde Salzburg vereinbart.
Der Beklagte wendete ein, daß die Klägerin das versprochene Werk nicht fristgerecht erbringen konnte und dieses für ihn nun wertlos sei. Er stützte sein Delegierungsbegehren auf den Umstand, daß 2 von ihm beantragte Zeugen und auch er seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Leoben haben.
Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus. Das Erstgericht erachtete ihn als unzweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt, weil eine Zuständigkeitsvereinbarung, wie sie im vorliegenden Fall im Akt erliegt und gegen deren Verbindlichkeit der Beklagte keine Einwände erhob, einem einseitigen Parteiantrag auf Delegierung gegen den Willen des Prozeßgegners grundsätzlich entgegensteht (SZ 33/7, zuletzt 7 Ob 507/93). Daß nachträglich unvorhersehbare Umstände eingetreten wären, wurde nicht geltend gemacht. Darüber hinaus sprechen auch Zweckmäßigkeitserwägungen gegen das Delegierungsbegehren, weil die Mehrzahl der zu vernehmenden Personen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg hat.
Anmerkung
E33270European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0070ND00502.93.0402.000Dokumentnummer
JJT_19930402_OGH0002_0070ND00502_9300000_000